— 129 — einem aus richterlichen und Verwaltungsbeamten gemischten Kom— petenzgerichtshofe überträgt. Das GVG. 8 17 schafft die Kompetenzgerichtsbarkeit kraft gemeinen Reichsrechts ab und will die Gerichte über die Zulässig— keit des Rechtsweges entscheiden lassen. Dieses Reichsrecht ist aber nur subsidiär und läßt unter gewissen Kautelen abweichendes Landesrecht mit Vorentscheidung durch einen Kompetenzgerichtshof, der jedoch die Gewähr richterlicher Unabhängigkeit haben muß, zu (8 17 EG. zum GVG.). Von dieser Möglichkeit haben die meisten größeren Staaten durch Aufrechterhaltung ihrer Kompetenzgerichtshöfe Gebrauch gemacht. Ein positiber Kompetenzkonflikt liegt danach vor, wenn eine Sache vor den Gerichten schwebt, die die Verwaltungsbehörde für sich in Anspruch nimmt, solange das Gericht seine Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig ausgesprochen hat, ein negativer Konflikt, wenn sowohl das Gericht rechtskräftig wie die Verwaltungsbehörde endgültig sich für unzuständig erklärt haben. Im ersteren Falle betreibt die Verwaltungsbehörde durch Erhebung des Kompetenz- konflikts, im letzteren die beteiligte Privatperson die Sache und führt die Entscheidung des Kompetenzgerichtshofes herbei. Seine Ent- scheidung bezeichnet endgültig die zuständige Behörde. Das Ver- fahren vor dem Reichsgerichte kann jedoch niemals mehr durch Erhebung des Kompetenzkonflikts gestört werden. res 34. Die Einzelgebiete der Verwaltung. Die Aufgaben des mittelalterlichen Staates beschränken sich auf das militärische Gebiet und den Rechtsschutz, mit dem unter- stützend eine polizeiliche Friedensbewahrung verbunden war. Alle höheren Kulturaufgaben waren nicht Sache des Staates, sondern der Kirche. Seit dem Zeitalter der Renaissance bezeichnete man die gesamte Wirksamkeit der weltlichen Obrigkeit im Anschlusse an Aristoteles als Polizei (politia). Mit der Reformation trat der Staat das Erbe der Kirche in Wahrnehmung der Kulturaufgaben an. Das beschränkte sich Bornhak, Grundriß des Staatsrechts. 3. Aufl. 9