— 131 — Auswärtigen, dann auch anderweitig, die Erhaltung eines festen Rechtszustandes auf dem Gebiete der Justiz haben wesentlich zur Entwicklung der Einzelgebiete der Verwaltung beigetragen. Des- halb waren es auch hauptsächlich nur Kirchenrecht und Justiz, die für den Juristen einen Gegenstand des Interesses bildeten, alles übrige fiel als von Gesichtspunften bloßer Zweckmäßigkeit beherrscht der volkswirtschaftlichen Kameralistik und Polizeiwissenschaft anheim. Erst seit Ende des 18. und im Laufe des 19. Jahrhunderts entstand für die verschiedenen Gebiete der Verwaltung wieder allmählich eine feste rechtliche Ordnung. Die an die konstitutionelle Bewegung anknüpfende Forderung des Rechtsstaates verlangte geradezu, daß jedes Eingreifen der Behördentätigkeit in die indi- viduelle Sphäre nur auf Grund eines Gesetzes erfolge. Diese Forderung ist nicht allgemein verwirklicht, aber doch zum großen Teile. Die zurückgebliebenen Gebiete absolutistischer Verwaltung bilden jetzt die Ausnahme. Nicht Gesichtspunkte des Rechts oder der Rechtlosigkeit sind es also jetzt, die zu einer Scheidung der verschiedenen Verwaltungsgebiete führen, sondern im Anschlusse an das geschichtlich Gewordene Gründe der Systematik. Gerade in die einzelnen Gebiete der Verwaltung greift nun aber der Bundesstaat mannigfach über. Während sich die ver- fassungsmäßige Organisation der beiden Staatsgewalten unabhängig nebeneinander bewegt, ist es wesentlich die Verwaltung, wo in der Herrschaft über dasselbe Gebiet und über dieselben Personen die beiden Staatsgewalten sich in der Verwirklichung der Staats- aufgaben unausgesetzt kreuzen. Die ältere Bundesstaatstheorie dachte sich nach amerikanischem Vorbilde das Verhältnis so, daß auch in der Verwaltung die beiden Staatsgewalten sich unabhängig nebeneinander bewegen sollten. Wo die eine von ihnen die Gesetzgebung hatte, da sollte sie diese auch bis in die untersten Kreise des staatlichen Lebens durch ihre Organe selbst durchführen. Der deutsche Bundesstaat der Gegenwart hat sich diese Forderung nicht zu eigen gemacht. Während er die Gesetzgebung auf sehr weiten Gebieten für sich beansprucht, überläßt er ihre Durchführung meist den Organen des Einzelstaates und begnügt «. 92k