— 132 — sich mit einer allgemeinen Aufsicht. Nur vereinzelt geht seine Ver- waltung in eigener Organisation bis nach unten herab. Nicht gegenseitige Isolierung, sondern wechselseitige Ergänzung und Durch- dringung ist das Verhältnis der beiden Staatsgewalten auf dem Gebiete der Verwaltung. Die Abgrenzung der beiderseitigen Zuständigkeit ist ein Gegenstand des Staatsrechts. Da diese aber vielfach sehr in das einzelne eingeht, umfaßt die Darstellung der Zuständigkeit zum Teil die des betreffenden Verwaltungszweiges überhaupt. Während an sich das Staatsrecht nur die obersten Grundsätze der Verwaltung festzustellen hat, die Ausführung im einzelnen dem Verwaltungsrechte überlassend, wird auf Grund jener Erwägungen die Frage der Abgrenzung zwischen den beiden Rechtsgebieten zu einer Frage der Zweckmäßigkeit. Freilich gilt das weniger für das Landes= wie für das Reichsstaatsrecht. Anhang. 5 35. Das Staaterecht der freien Städte. Im Ausgange der hohenstaufischen Zeit war noch ein erheb- licher Teil des Reichsgebietes Reichsgut und der Landeshoheit nicht anheim gefallen. Die darin belegenen Städte standen also ausschließlich unter der obrigkeitlichen Gewalt des Reiches und wurden als Reichsstädte bezeichnet. Allmählich erwarben aber auch einzelne Städte selbst als Genossenschaften die Landeshoheit über ihr Gebiet, sie hießen freie Städte. Indem dies namentlich seitens der Reichsstädte, soweit sie nicht einem Landesherrn anheim- fielen, in immer steigendem Maße geschah, verwischte sich der ur- sprüngliche Unterschied, und man sprach von freien Reichsstädten. Seit Rudolf von Habsburg erhielten Vertreter der Städte auch Zutritt zu den Reichstagen.