— 134 — Untertanenlande Rechtsgleichheit mit der Stadt zu gewähren, deren Bewohner doch den größten Teil der Staatsangehörigen ausmachten. An Stelle der alten städtischen Rezesse und Konkordate zwischen Senat und Bürgerschaft traten daher Staatsverfassungen. Die Verfassungsbildung gelang in Lübeck 1848, in Bremen 1849, in Hamburg erst 1860. Die jetzt geltenden Redaktionen der Ver- fassung sind in Lübeck und Bremen von 1875, in Hamburg von 1879. Die freien Städte sind Republiken, d. h. es sind weder alle Rechte der Staatsgewalt in einer physischen Person vereinigt, noch ist eine solche kraft eigenen Rechts zum Organe des Staates be- rufen. Doch wird die ausdrückliche Aufstellung des Grundsatzes der Volkssouveränetät, wonach die Gesamtheit der Staatsange- hörigen Grund und Quelle der Staatsgewalt ist, vermieden. Als Inhaber der Staatsgewalt gelten vielmehr deren oberste, auf der Verfassung beruhende Organe, Senat und Bürgerschaft. Der Senat besteht aus einer bestimmten Anzahl von Mit- gliedern (Hamburg 18, Bremen 16, Lübeck 14), zum größten Teile entweder Rechtsgelehrte oder Kaufleute. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit durch ein Wahlkollegium, aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft bestehend. Der Senat wählt aus seiner Mitte den Bürgermeister, in Ham- burg und Bremen auch einen zweiten Bürgermeister zum Vorsitze und zur Leitung der Geschäfte. Die Bürgerschaft wird von den wahlberechtigten Staatsange- hörigen des ganzen Staatsgebiets nach Klassen und Bezirken auf eine bestimmte Zeit gewählt. Ihre Mitglieder sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. Für minder wichtige Angelegenheiten wählt sie einen Bürgerausschuß, in Bremen Bürgeramt. Senat und Bürgerschaft wirken bei der Gesetzgebung als gleichberechtige Faktoren der Staatsgewalt zusammen, so daß ohne Zustimmung beider kein Gesetz zustande kommen kann. Das Gesetz ist auch hier im rein formellen Sinne zu fassen, so daß auch die Feststellung des Etats, die Genehmigung gewisser Veräußerungen usw. darunter fällt. Uberhaupt spricht die Vermutung dafür, daß, soweit gewisse Staatsfunktionen nicht dem Senate ausschließlich übertragen sind, Senat und Bürgerschaft zusammenwirken müssen. Rechtliche