Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht. Kapitel I. Die Grundlagen. 8 36. Die Sntltebung dee Reiches. Die deutsche Gesamtstaatsbildung der Gegenwart beginnt staatsrechtlich mit dem Frühjahre 1866. Das deutsche Reich ist allerdings staatsrechtlich nur die Fortsetzung des norddeutschen Bundes. Doch dieser 1867 begründete Bundesstaat steht in keinerlei Rechtszusammenhange mit dem alten deutschen Bunde, dieser in keiner rechtlichen Verbindung mit dem Rheinbunde, und letzterer ist ohne Zusammenhang mit dem heiligen römischen Reiche deutscher Nation. Dreimal in einem Jahrhunderte, 1806, 1813 und 1866, ist — der Versuch von 1848/49 nicht gerechnet, — der Rechts- zusammenhang deutscher Gesamtstaatsbildung durchbrochen worden. Gleichwohl besteht ein geschichtlicher Zusammenhang, ausgeprägt durch den rechtsbildenden Geist des deutschen Volkes in gleichartigen staatsrechtlichen Einrichtungen. Deshalb ist ein Zurückgehen auf die früheren Formen des staatsrechtlichen und politischen Gesamtlebens in Deutschland unentbehrlich. I. Das alte Reich. Das tausendjährige heilige römische Reich deutscher Nation war eine geschichtliche Staatsbildung, dessen Ursprung auf das fränkische Reich und die Kaiserkrönungen Karls des Großen und Ottos des Großen zurückging. Der Einheitsstaat Karls des Großen war durch die Feudalität und das Aufkommen der Landeshoheit