— 139 — Hannover kam, während 1777 Pfalz und Bayern sich verschmolzen. Das Fürstenkollegium zerfiel in eine geistliche und weltliche Bank, erstere durch die Reformation stark zusammengeschmolzen mit Viril- stimmen der Fürsten und vier Kuriatstimmen der Grafen, zwei der Prälaten. Die Reichsstädte bilden die dritte Kurie in zwei Städte- bänken. Regelmäßig mußten zu einem Reichsschlusse alle drei Kollegien zustimmen. Der Reichstag wurde 1654 zuletzt entlassen, seit 1663 wurde er tatsächlich ständig zu Regensburg und damit notwendig zu einem Gesandtenkongresse. Der Kaiser war bei den Beratungen durch Kommissare vertreten. Für die Verwaltung hat der Kaiser ein Ministerium unter einem Reichsvizekanzler. Dieser wurde ihm aber von dem Kur- fürsten von Mainz als Erzkanzler in Germanien ernannt. Als Staatsrat diente der später zu erwähnende Reichshofrat. Für die örtliche Verwaltung hatte man seit 1500 und 1512 das Reich in sechs, später zehn Kreise ohne die böhmischen Lande geteilt. Wirklich ins Leben getreten war die Kreisverfassung aber nur in den sog. vorderen Reichskreisen mit stark zersplittertem Ge- biete. Die Organe des Kreises waren die Kreistage und die Kreis- hauptleute, neben denen jedoch die kreisausschreibenden Fürsten immer mehr das Übergewicht gewannen. Im übrigen war das Reich angewiesen auf den guten Willen der einzelnen Landesherren. Auf dem Gebiete des Auswärtigen war das Reich Rechts- subjekt des Völkerrechts. Da jedoch durch den westfälischen Frieden die gleiche Stellung den Einzelstaaten zugestanden war, wenn ihre Verträge sich nur nicht gegen Kaiser und Reich richteten, spielte das Reich neben den größeren Einzelstaaten eine bedeutungslose Rolle. Im Auslande diplomatisch vertreten war es nicht, wohl aber unterhielten die fremden Mächte Gesandtschaften in Regensburg. Auf dem Gebiete des Heerwesens war das Reich angewiesen auf die Kontingente der Einzelstaaten. Für die Verteilung maß- gebend war die Wormser Matrikel von 1521. Die zusammen- gesetzten Kontingente der vorderen Reichskreise waren ziemlich be- deutungslos. Im Ernstfalle kam es nur auf die Kontingente der größeren Staaten an, von denen der Kaiser vertragsmäßig gegen