— 153 — Berlin 1895; Arndt, 4. Aufl., Berlin 1911; Pröbst, 3. Aufl., München 1905; Reinke, Berlin 1906. Das Reichsstaatsrecht wird mit behandelt in den § 3 auf- geführten Lehrbüchern des deutschen Staatsrechts überhaupt. Vgl. außerdem v. Rönne, Das Staatsrecht des deutschen Reiches, 2 Bände, 2. Aufl., Leipzig 1876/77; v. Mohl, Das deutsche Reichsstaatsrecht, Tübingen 1873 Hänel, Studien zum deutschen Staatsrechte, 2 Bände, Leipzig 1873, 1880, 1888; Hänel, Deutsches Staatsrecht Bd. 1, Leipzig 1892; Laband, Das Staatsrecht des deutschen Reiches, 3 Bände, Tübingen 1876,82, 5. Aufl., 4 Bände, Tübingen 1911 (sog. großer Laband); Laband, Deutsches Reichsstaatsrecht (Offentliches Recht der Ge- genwart Bd. 1, Neubearbeitung der 3. Auflage aus Marquard- sens Handbuch), 5. Aufl., Tübingen 1909 (sog. kleiner Laband); Zorn, Das Staatsrecht des deutschen Reiches, 2 Bände, 2. Aufl. Berlin 1895/97; Arndt, Das Staatsrecht des deutschen Reiches, Berlin 1901. Löning, Grundzüge der Verfassung des deutschen Reiches, 2. Aufl., Leipzig 1906. Vgl. im übrigen § 3. flapitel II. Die Grganisation der Reichsgewalt. 5 39. Der Bundesrat. Den Bundesstaat der Gegenwart seit 1867 verbindet kein rechtlicher Zusammenhang mehr mit den früheren Perioden deutscher Gesamtstaatsbildung. Wohl aber ist ein geschichtlicher Zusammenhang vorhanden. Und dieser zeigt sich bei keinem Organe stärker als bei dem Bundesrate. Denn er ist nichts anderes als der Bundestag des alten deutschen Bundes, und in ihm setzt sich die nie zusammengetretene Diete de Francfort des Rhein- bundes fort, und sie ist ihrerseits nichts anderes als die Fort- bildung des Regensburger Reichstags, der Diète de Ratisbonne