— 182 — Gerichtsbarkeit. Es kann also schon im ordentlichen Instanzenzuge für jede Rechtsverletzung Abhilfe geschafft werden, so daß sich das Eingreifen des Bundesrates erübrigt. Kapitel IV. Die Reichsverwaltung. I. 45. Die Reichebeamten und die Reichebebörden. Eine eigene bundesstaatliche Verwaltung sollte es nach der ursprünglichen Anlage der norddeutschen Bundesverfassung über- haupt nicht geben, sondern nur eine Regierung und Verwaltung im Bundesrate und andererseits eine Verwaltung Preußens über die Grenzen des preußischen Staates hinaus, so für das Auswärtige, das Heerwesen, die Post und Telegraphie. Insbesondere der Bundes- kanzler war nur gedacht als preußischer Beamter für Bundesan- gelegenheiten. Das änderte sich erst durch die im verfassungbe- ratenden Reichstage vorgenommene Verschiebung in der Stellung des Bundeskanzlers zu einem verantwortlichen Bundesminister. Wie dadurch das Präsidium aus einem Vorrechte Preußens im Bunde zu einem verfassungsmäßigen Organe des Bundes wurde, so war in dem Kanzler als dem ersten Beamten des Bundesstaates erst die Grundlage für dessen eigene Beamte und Behörden gegeben. I. Die Reichsbeamten. Für die Reichsbeamten bestand nach Art. 18 Abs. 2 RV. an- fangs das System der persönlichen Rechte, jeder Reichsbeamte wurde nach dem Beamtenrechte seines Heimatsstaates beurteilt. Das war natürlich ein auf die Dauer unhaltbarer Zustand, und das Reichs- beamtengesetz vom 31. März 1873 brachte eine einheitliche Kodifi- kation. Es schließt sich im wesentlichen an die bewährten Grundlagen des preußischen Rechts an, bietet aber gegenüber den zersplitterten preußischen Rechtsquellen den Vorzug einheitlicher Zusammenfassung. Das umfassende Pflichtverhältnis des Reichsbeamten wird regel- mäßig begründet durch die kaiserliche Ernennung (RV. Art. 18 Abs. 1). Der Kaiser braucht aber die Ernennung nicht selbst zu vollziehen, sondern überträgt sie für mittlere und untere Beamte an Behörden. Die mittelbaren Reichsbeamten, die es auf dem Gebiete