— 224 — 8 51. Die Schut2zgebiete. Die Schutzgebiete sind durch völkerrechtliche Akte für das Deutsche Reich erworben und daher völkerrechtlich, d. h. im Ver- hältnisse zu anderen Staaten Reichsinland. Dagegen sind sie nicht dem Bundesgebiete einverleibt, wie solches verfassungsrecht- lich durch Art. 1 RV. feststeht. Sie sind daher staatsrechtlich grundsätzlich Ausland, nur in einigen Beziehungen, z. B. für In- digenatsrecht, Strafrecht usw. werden sie auch staatsrechtlich als Inland betrachtet. Doch besteht in den Schutzgebieten keine andere Staatsgewalt als die des Reiches. Sie sind daher durch Real- union mit dem Reiche verbundene Nebenländer. Daraus ergeben sich Folgerungen für Gebiet und Bewohner. Das Gebiet gehört dem Reiche. Und doch handelt es sich nicht um Bundesgebiet. Gebietsveränderungen konnten bis 1911 vom Kaiser allein vorgenommen werden, sind aber seitdem an ein Reichsgesetz gebunden. Selbst Reichsangehörige haben kein Aufent- haltsrecht, sondern sind ausweisbar. Die Bewohner mit Ausnahme der fremden Staatsangehörigen sind Untertanen des Reiches. Doch nur die Reichsangehörigen aus dem Mutterlande und ihre Nachkommen und diejenigen, denen die Reichsangehörigkeit besonders verliehen wird, besitzen das deutsche Reichsindigenat. Die große Masse der Bewohner, insbesondere die Eingeborenen, sind nicht Reichsangehbrige. Geschichtlich dachte man bei Erwerb der Schutzgebiete an Begründung einer Unterstaatsgewalt für Kolonialgesellschaften durch Schutzbriefe und für einheimische Herrscher unter Lehnsherrlichkeit des Reiches. Dieser Grundgedanke Bismarckscher Kolonialpolitik ließ sich allgemein von Anfang an nicht verwirklichen. Nur für deutsch-ostafrikanische Gesellschaft und die Neu. Guinea-Kompanie wurden 1885 Schutzbriefe erteilt. Zurückgeblieben sind von dem ursprünglichen Kolonialprogramme die Bezeichnungen des Schutz- gebietes, der Schutzgewalt, der Schutztruppe. Doch das Reich hat jetzt in allen Schutzgebieten die volle Staatsgewalt, ohne daß eine ergänzende Unterstaatsgewalt bestände. Die notwendigen gesetzlichen Rechtsgrundlagen des Kolonial- rechts wurden geschaffen durch das Schutzgebietsgesetz vom 17.