Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht. Literatur: Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht (Lehre vom modernen Staat), 3 Teile, 5. Aufl., München 1875/76, 6. Aufl., 1886; Bornhak, Allgemeine Staatslehre, Berlin 1896, 2. Aufl. 1909; Rehm, Allgemeine Staatslehre (in Marquardsens Handbuch), Freiburg i. B. 1899; Jellinek, Das Recht des modernen Staates, Band 1, Berlin 1900, 2. Aufl. 1905; Schmidt, Allgemeine Staatslehre, 2 Bände, Leipzig 1901/03. # 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslebre. Das Mittelalter in seiner theologisch-scholastischen Gebunden- heit betrachtet auch den Staat als Erzeugnis des göttlichen Willens zur Erfüllung göttlicher Aufgaben. Dabei kam man aber in einen eigentümlichen Widerspruch mit der Stellung der Kirche, die wegen der sündhaften Natur des Staates eine diesem übergeordnete Auto- rität für sich beanspruchte. Dieser Widerspruch ist ungelöst ge- blieben. Durch die Reformation wurde die mittelalterliche Staats- lehre gestürzt. Indem der Mensch wieder das Maß aller Dinge wurde, galt es, Recht und Staat aus der Natur des Menschen zu erklären. Damit entstand die für Jahrhunderte, von Hugo Grotius bis zu Kant und Fichte, herrschende Rechtsphilosophie des Naturrechts. · Ausgangspunkt war der echt reformatorische Gedanke von der ursprünglichen, von Gott begründeten Freiheit und Gleichheit