— 234 — mus wie der Whiggismus in England seine naturrechtlichen Vertreter. Wenn in Deutschland das Naturrecht seit Anfang des 19. Jahr- hunderts durch die geschichtliche Auffassung von Recht und Staat überwunden ist, so darf doch die geschichtliche Mission des Natur- rechts nicht unterschätzt werden. Das Naturrecht gab in der ersten absolutistischen Periode der absoluten Monarchie die innere Rechtfertigung, auf Grund eines höheren Rechtstitels die geschichtlich gewordene Ordnung des ständischen Staates zu vernichten und die absolute Monarchie zu begründen. Es rechtfertigte ferner in seiner zweiten demokratischen Periode der französischen Aufklärungsphilosophie die vollständige Vernichtung der absolutistischen Staatsform wie der ständischen Gesellschaft. Während das Naturrecht in Deutschland innerlich wissen- schaftlich überwunden wurde, spukt es bei Romanen und Angel- sachsen noch immer fort. Das ist die natürliche Folge der Tatsache, daß sie in wiederholten revolutionären Bewegungen die naturrecht- lichen Lehren praktisch verwirklicht haben, namentlich die französische Revolution nur die Übertragung der Theorie der Aufklärungs- philosophie in die politische Praxis war. Dagegen hat die Naturrechtslehre in Deutschland von Anfang bis weit über die Mitte des 19. Jahrhunderts eine eigentümliche Nachblüte erlebt in dem allgemeinen konstitutionellen Staats- rechte. Seine Entstehung erklärt sich geschichtlich. Der Übergang zum Konstitutionalismus bedeutete für die Einzelstaaten Deutsch- lands eine umfassende Rezeption englischen Staatsrechts für die Mittelstaaten auf dem Umwege über Frankreich, für Preußen auf dem Umwege über Belgien, dessen Verfassung wiederum auf dem französischen Rechte beruhte. Jede Rezeption, indem sie fremde Einrichtungen auf die heimischen Zustände aufpfropft, führt zu einer Unmasse von Unklarheiten und Zweifeln. Und die vorhandenen Interessengegensätze der verschiedensten Art machen sich in juristischen Streitfragen geltend. Die Antwort auf alle auftauchenden Fragen der Rezeptionszeit sollte das allgemeine konstitutionelle Staatsrecht geben