— 236 — sich von dem Aussehen des Ganzen ein Bild machen kann. Die Grundlage einer allgemeineren Betrachtung kann daher nur die Rechtsvergleichung sein. Nach Zeit und Ort verschieden schwankt das Bild des ge- schichtlichen Staates. Je näher verbunden eine Gruppe von Staaten nach Ort und Zeit ist, je mehr gemeinsame Züge werden sie haben. Und andererseits je umfassender der Stoff für die all- gemeine Erörterung, um so weniger wird es möglich sein, noch ein gemeinsames Band zu finden. Würde es möglich sein, die Staaten aller Zeiten und aller Orte zur Grundlage zu nehmen, so hätte man damit zwar das Wesen des Staates an sich. Aber die Ge- ringfügigkeit der gemeinsamen Züge ergäbe doch nur ein ganz schemenhaftes Bild. Nur in der Beschränkung kann die Rechtsvergleichung Erfolge haben. Im folgenden werden daher die Staaten der europäischen Kulturgemeinschaft der Gegenwart zugrunde gelegt werden. Ein Rückblick auf den Staat des Altertums und des Mittelalters ist dabei gelegentlich nicht ausgeschlossen. Was auf diese Weise gewonnen wird, ist nicht Rechtsquelle im Sinne des Naturrechts und des allgemeinen konstitutionellen Staatsrechts. Die Ergebnisse erscheinen daher nicht geeignet zur Ergänzung von Lücken, Lösung von Zweifeln des positiven Rechts, noch weniger dazu, das positive Recht kraft eines höheren Rechts- titels zu ersetzen. Die allgemeine Erörterung soll auf Grund der Kenntnis der einzelnen Teile nur ein Bild vom Staate im ganzen geben. Das dient andererseits wieder zur Vertiefung des positiven Staatsrechts. Das allgemeine Staatsrecht, das man noch besser als allgemeine Staatslehre bezeichnet, hat daher eine rein wissen- schaftliche Bedeutung. #J 53. Das MA#lesen des Staates. Je nach der Betrachtung des Staates vom philosophischen, theologischen, juristischen, volkswirtschaftlichen und geschichtlichen Standpunkte wird das Ergebnis, zu dem man über sein Wesen gelangt, sehr verschieden sein. Doch in der Hauptsache läuft doch