— 245 — duen verteilt sein kann. Der Monarch ist Grund und Quelle der Staatsgewalt, so daß jedes staatliche Recht auf jede staatliche Pflicht in letzter Linie in seiner Person verkörpert ist. Die Staats- persönlichkeit geht auf in der physischen Person des Monarchen. Doch nach der Ausübung des monarchischen Rechts ergeben sich Verschiedenheiten. 1. Absolute Monarchie. In dem Monarchen sind nicht nur alle Rechte der Staats- gewalt vereinigt, er ist auch in der Ausübung im wesentlichen an keine Schranken gebunden. Freilich nur im wesentlichen nicht, und damit ist keine logische, sondern nur eine geschichtlich flüssige Grenze gezogen. Den absoluten Monarchen des deutschen Einzel- staates banden immer noch die Schranken des verfallenden Reichs- rechts und der Reste der durch das Reichsrecht gestützten ständischen Ordnung. Der absolute russische Herrscher war gleich den Despo- ten des Orients durch das religiöse Recht gebunden. Die absolute Monarchie hat seit Ende des Mittelalters eine große geschichtliche Aufgabe zu erfüllen gehabt. Sie hatte national über die territoriale Zersplitterung hinweg den National- staat zu begründen (Spanien, Frankreich) oder wenigstens vor- zubereiten (Brandenburg-Preußen), sie hatte sozial in Erfüllung der wahren Staatsaufgaben die unteren Klassen zu schützen gegen die Übermacht der oberen (Tiers-tat in Frankreich, Bauernschutz in Preußen). Nachdem die absolute Monarchie diese Aufgaben gelöst hatte, mußte sie anderen Staatsformen Raum geben. Denn der Absolutismus kann für ein chhristlich-germanisches Volk nie Selbstzweck sein. In England ist der Durchgang durch die absolute Monarchie bereits im Zeitalter nach der normannischen Eroberung erfolgt, im Beginne der Neuzeit hätte dort der Absolutismus keine Auf- gaben mehr zu erfüllen gehabt. Auf dem Festlande setzt der Ab- solutismus ein mit dem Erwachen des neuen Staatsgedankens im Zeitalter der Renaissance, in Deutschland insbesondere wird er erst nach dem Dreißigjährigen Kriege durchgeführt. In Rußland hat die absolute Monarchie den Bedürfnissen der halbasiatischen Staats- bildung länger entsprochen.