— 246 — 2. Konstitutionelle Monarchie. Die konstitutionelle Monarchie ist geschichtlich auf der absoluten erwachsen. Der Monarch ist Grund und Quelle aller Staatsgewalt, infolge der Wahrung der Rechtskontinuität Verkörperung der Staats- persönlichkeit, doch in der Ausübung der Staatsgewalt gebunden. Die Beschränkung des Monarchen in der Ausübung der Staatsgewalt geht nicht von einer höheren Gewalt über ihm aus, da es eine solche richt gibt, sondern ist verfassungsmäßige Selbst- beschränkung. Die Verfassungsurkunden finden ihren Rechtsgrund in dem Willen des Monarchen als absoluten Gesetzgebers. Darin setzt der Monarch für die Zukunft die Formen der Ausübung der Staatsgewalt fest, denen er sich unterwirft. Indem er auch die Abänderung der Verfassungsurkunde selbst besonders erschwerten Formen unter Mitwirkung selbständiger Faktoren unterstellt, wird die Selbstbeschränkung zu einer dauernden, von der sich auch der Monarch selbst trotz der ihm innewohnenden höchsten Staatsgewalt nicht mehr einseitig befreien kann. Der Monarch bindet sich verfassungsmäßig allgemein an die ministerielle Gegenzeichnung vorbehaltlich gewisser Ausnahmen, bei Ausübung der Gesetzgebung an die vorherige Zustimmung der Volksvertretung, bei Ausübung der Rechtsprechung an die Ent- scheidung durch unabhängige Gerichte unter Ausschluß jeder Kabinetts- justiz. Die Beschränkung geht aber nur so weit, als sie gesetzlich ausgesprochen ist. Die Vermutung spricht daher immer für die freie Regierung des Monarchen. Indem der Monarch rechtlich alle Befugnisse der Staats- gewalt in sich vereinigt, hat er sich auch politisch eine ausschlag- gebende Stellung bewahrt. Alle Versuche, das parlamentarische System des Ministerwechsels durchzusetzen, sind daher an der monarchischen Stellung gescheitert. Die konstitutionelle Monarchie ist die besonders auf dem Boden deutschen Staatslebens geschichtlich erwachsene Staats- form. Indem hier keine Revolution die Rechtskontinuität der einzelstaatlichen Entwicklung unterbrach, wandelte sich die absolute Monarchie in die konstitutionelle. In dem gleichen Bannkreise liegt als deutsches Staatswesen auch Osterreich.