— 248 — übung seiner Exekutive durch die aus der Mehrheit der Volks- vertretung entnommenen Minister gebunden. Der Monarch wird damit zu einer rein dekorativen Spitze des Staatsgebäudes. 2. Republik. « Republikanische Gemeinwesen, dem aristokratischen Zuge des Mittelalters entsprechend, vorwiegend Aristokratien, meist von ge— ringem Umfange, hat es das ganze Mittelalter hindurch bis in die Neuzeit gegeben. Hierher gehörten die italienischen und deutschen Stadtstaaten, die schweizer Landsgemeinden, die sich mit benachbarten Stadtstaaten zur Eidgenossenschaft verbunden hatten, und die nach Abstoßung der Herrschaft der spanischen Habsburger in den Ver- einigten Niederlanden verbundenen Landschaften. Von jenen älteren Republiken sind nur die schweizer Kantone und die drei freien Städte Deutschlands, beide heute einer größeren bundes- staatlichen Gemeinschaft angehörig, im 19. Jahrhundert erhalten geblieben. Die republikanische Organisation entspricht hier den besonderen Verhältnissen des Kleinstaates. Einen rein modernen Charakter haben dagegen die großen Flächenstaaten, die nach Abstoßung der früheren monarchischen Staatsgewalt aus geschichtlichen und politischen Gründen zur republi- kanischen Staatsform übergegangen sind. In unverkennbarer Nach- ahmung der monarchischen Staatsform wird hier den Bedürfnissen des Großstaates Rechnung getragen durch die eigentümliche Ein- richtung der Präsidentschaft. Grundlage sind auch hier Volkssouveränetät und Teilung der Gewalten. Das souveräne Volk überträgt durch die Verfassung die Gewalten verschiedenen Trägern, die Exekutive in zeitlicher Be- schränkung einem Präsidenten. Die Präsidentschaft hat sich in zwei verschicdenen Typen entwickelt als selbständige in den Vereinigten Staaten von Amerika und als parlamentarische in Frankreich. Die selbständige Präsidentschaft macht wirklich Ernst mit der Teilung der Gewalten. Der Präsident geht daher ebenso wie die Volksvertretung aus der Wahl des souveränen Volkes hervor. Er übt seine Exekutive allerdings nach Maßgabe des Gesetzes, doch völlig selbständig gegenüber der Volksvertretung durch die allein