— 253 — schaft bereits über ihre eigene Lebenssphäre hinaus in die des Staates, da alles Recht unter dem staatlichen Rechtszwange steht. 8 56. Wechlselwirkungen 2zwilchen Staat und Geslelllchaft. Wie die Gesellschaft schon durch die Ausbildung des Gewohn- heitsrechts im allgemeinen den Rechtszwang des Staates in den Dienst ihrer Interessen stellt, so wird sie überhaupt bemüht sein, Einfluß auf Staat und Recht zu gewinnen. Dieses Bestreben liegt aber wiederum nicht der Gesellschaft als einem einheitlichen Organismus, sondern ihren verschiedenen Klassen zugrunde. Der Kampf innerhalb der Gesellschaft wird damit gleichzeitig ein solcher um den Einfluß auf Staat und Recht. Die erste Stufe ist das Klassenrecht, die Ausbildung von Rechtseinrichtungen, die besonders dem Interesse einer Klasse dienen. Bei einer schwachen Staatsgewalt gelingt den mächtigen und herrschenden Klassen noch ein zweites, die Ausbildung eines Ständerechts. Die oberen Klassen schließen sich voneinander gegen die aufstrebende soziale Bewegung von unten rechtlich ab, so daß der Übertritt von einer Berufsart zu der anderen nicht nur tatsächlich erschwert, sondern auch rechtlich unterbunden wird. Damit hört die grundsätzliche Rechtsgleichheit aller Volksgenossen auf, die bloß tatsächlich bestehende Klasse wird zum Stande. L. Stein fügt dazu noch eine dritte Stufe, die Kaste, die nicht wie den Stand kraft menschlichen, sondern kraft göttlichen Rechts gebildet ist und daher niemals von Menschen durchbrochen werden kann. Allein die Kaste ist nicht eine höhere Entwicklungsstufe, sondern eine Parallelbildung zum Stande, die überall da vorkommt, wo Recht und Religion verschmolzen sind. Das Mittelalter hatte einen Ansatz zur Kastenbildung in der Geistlichkeit, wobei aber die sozialen Gefahren der Kaste durch das Cölibat und die mangelnde Erblichkeit aufgehoben wurden. Im übrigen ist die soziale Organisation des späteren Mittelalters ständisch nach hohem und niederem Adel, Bürger= und Bauern- stand. An diesen ständischen Grundlagen hat auch noch die absolute Monarchie festgehalten.