3 — geteilt. Für diese zahlreichen Hof= und Landesverwaltungen reichen aber die landesherrlichen Einkünfte aus Domänen und Regalien nicht mehr aus. Ein Besteuerungsrecht war in der deutschen Obrigkeit nicht enthalten. Unter diesen Umständen greifen die Landesherren das Kapital an durch Veräußerung ihrer Hoheits- und Finanzrechte. Die Kirche hatte ihren Grundbesitz zum Teil auch nur durch Gründung von Dörfern und Städten verwerten können und war vielleicht von Anfang an mit den Rechten der Vogtei ausgestattet, so daß sie die einheitliche landesherrliche Verwaltung durchbrach. Nunmehr erwerben aber auch die Rittergutsbesitzer über die bei ihrem Gute belegenen Dörfer die Lehnsherrlichkeit an dem Schulzen- gute, das Erbzinsrecht an den Bauerngütern, den Anspruch auf die militärischen Dienste, die sie in solche zur Bestellung des guts- herrlichen Ackers verwandeln, und die Gerichts= und Polizeigewalt des Vogtes. So enistehen geschlossene patrimoniale Verwaltungs- bezirke. In den Städten ist es die Bürgerschaft selbst, die sich genossenschaftlich zusammenschließt und durch ihr Organ, den Rat, die obrigkeitlichen und Finanzrechte des Landesherren für ihr Weichbild und einzelne Dörfer, die Kämmereidörfer, erwirbt. Damit wird gleichzeitig die alte herrschaftliche Schulzenverfassung durch die genossenschaftliche Ratsverfassung verdrängt. Nur in kleinen Gebiets- teilen des flachen Landes, den Trümmern der alten Vogteien, ist der Landesherr noch selbst Ortsobrigkeit geblieben. Es sind die Domänenämter. Die fortgesetzten Veräußerungen steigerten natürlich nur die Geldnot, und so mußten sich die Landesherren, da sie ein Be- steuerungsrecht nicht hatten, schließlich doch bittweise an ihre Unter- tanen wenden. Auch sonst konnten sie deren Mitwirkung nicht entbehren, wenn sie eine Anordnung treffen wollten, die über den Kreis ihrer Domänen hinausging. Das geeignete Mittel war die Vereinigung der Ortsobrigkeiten, Prälaten, Ritter und städtischen Vertreter, zu den Landständen. Schon 1280—1282 schlossen die Markgrafen der verschiedenen Linien mit ihren Ständen umfassende Bedeverträge ab. Der straff zusammengefaßte Militärstaat hatte sich aufgelöst 17