— 74 — wo Versuche zur Heranziehung des Grundadels für die Ortspolizei aus nationalen Gründen gescheitert waren. Nur die Rittergutsbe- sitzer dürfen auf ihren Gütern die Ortspolizei selbst wahrnehmen. Ein fünftes System bildet endlich die Verwaltung der Orts- polizei durch den Vorsteher der Einzelgemeinde (Bürgermeister). Es besteht in Hessen-Nassau und den Hohenzollernschen Landen. § 19. Die Kreise. Die Kreisverfassung ist zur Zeit des großen Kurfürsten in den mittleren Landesteilen, Kur= und Neumark, Pommern und Magdeburg, entstanden. Uralt waren die Kreise als Beritte der Landreiter, der Exekutivbeamten der Obergerichte, und als Wahl- bezirke der Ritterschaft für den ständischen Ausschuß. Seit dem 17. Jahrhundert werden die Kreise auch für die Zwecke der neuen Steuerverwaltung dienstbar gemacht. Die Rittergutsbesitzer bilden den Kreistag, der die Steuern umlegt und wählen als ihren Ver- trauensmann einen Kommissar, den dann auch der Landesherr als sein Organ bestellte. In Magdeburg und Pommern war dies regelmäßig der Vertreter im ständischen Ausschusse, der Landrat, der diesen Titel auch nach Beseitigung des Ausschusses als den höheren beibehielt. Bei der Königskrönung bekamen auf ihren Wunsch auch die brandenburgischen Kreiskommissare den Landrats- titel. Die Kreisverfassung wurde dann weiter ausgedehnt unter Friedrich Wilhelm I. auf das Mindensche Kammerdepartement und Halberstadt, unter Friedrich dem Großen auf Schlesien, Preußen, Kleve. Mark und Westpreußen, später auch auf alle weiteren Er- werbungen, jedoch führte man mit Ausnahme von Schlesien meist nur die büreaukratische Organisation ohne Kreistage und Selbst- verwaltung ein. Nach 1815 wurde das ganze Staatsgebiet mit Ausnahme der größeren Städte gleichmäßig in Kreise geteilt, deren jeder einen Landrat haben sollte. Die Kreisbeamten erhielten 1816 eine ein- heitliche Instruktion. Die neuständische Gesetzgebung der zwanziger