— 127 — Eine allgemeine gesetzliche Regelung des Baupolizeirechts gibt es nicht. Die Bestimmungen des ALR. J, 8 88 65 ff. geben der Polizei nicht mehr und nicht weniger Befugnisse, als sie an sich schon hat. Einer besonderen gesetzlichen Regelung ist nur unter- worfen das Rayonrecht, das Fluchtlinien= und das Ansiedelungsrecht. Das Nayonrecht ist reichsrechtlich und beruht auf dem Rayon- gesetze vom 21. Dezember 1871 und für die Reichskriegshäfen vom 19. Juni 1883. Im militärischen Juteresse ergeben sich daraus innerhalb der verschieden abgestuften Rayons Beschränkungen in. der Baufreiheit, wofür bei deren Einführung Entschädigung ge- leistet wird. Das Fluchtlinienrecht ist im Gemeindeinteresse durch das. preußische Gesetz vom 2. Juli 1875 begründet worden. Die Ge- meinde kann im voraus im Einverständnisse mit der Ortspolizei die Fluchtlinien künftiger Ortsteile festsetzen und damit die Bau- freiheit beschränken. Die Enteignung des Straßenlandes erfolgt erst, wenn die Straße wirklich angelegt wird. Außerdem können ortsstatutarisch die Anlieger zu den Kosten für Anlegung einer neuen Straße und deren höchstens fünfjährigen Unterhaltung heran- gezogen werden. Das Ansiedlungsrecht beruht auf einer Reihe patrikularer Gesetze, für den größten Teil des Staates, die östlichen Provinzen und Westfalen, statt des alten von 1876 dem vom 10. August 1904. Eine Ansiedlung liegt vor, wenn ein Wohnhaus außerhalb des Zusammenhanges bewohnter Ortschaften gebaut werden soll. Die Genehmigung erteilt hier der Kreisausschuß, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde. Dabei sind die verschiedenen kommunalen und. polizeilichen Interessen zu berücksichtigen, namentlich darf in Posen- und Westpreußen die neue Ansiedelung nicht mit den Interessen der deutschen Ansiedelungspolitik im Widerspruche stehen. Im übrigen sind die Polizeiverordnungen maßgebend, nament- lich hinsichtlich der Frage der Baugenehmigung und ihrer Voraus- setzungen. Erst die neueste Gesetzgebung geht über das rein- polizeiliche Gebiet hinaus. Das Gesetz vom 2. Juni 1902 gestattet, um die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden zu verhindern, dem Regierungspräsidenten das Verbot von Reklame-