— 197 — Für die Universitäten und Hochschulen besteht keine provinzielle Verwaltung, sondern sie stehen unmittelbar unter dem Ministerium. Die Kuratoren der provinziellen Hochschulen sind keine besondere Mittelinstanz, sondern nur örtliche Kommissare des Ministeriums. Die oberste Verwaltung läuft zusammen in dem Ministerium für geistliche, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten. Für höheres und niederes Unterrichtswesen bestehen zwei besondere Abteilungen. Kap. IV. Gebiet des Huswärtigen. § 48. Reichs= und Landesstaatsgewalt. Im Gegensatze zu anderen Bundesstaaten hat das Reich aus politischer Schonung für die Empfindungen der deutschen Landes- herren den Gliedstaaten die auswärtige Hoheit nicht entzogen. Das Reich ist daher der einzige Bundesstaat, in dem Gesamtstaat wie Einzelstaat nebeneinander die völkerrechtliche Persönlichkeit be- hauptet haben. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Reiches, die den Einzelstaat enteignete, ist jedenfalls nicht vorhanden. Während aber sonst überall da, wo Reich und Einzelstaat nebeneinander stehen und eine staatliche Wirksamkeit ausüben, eine wechselseitige Ergänzung und Durchdringung beider stattfindet, ist hier eine solche im allgemeinen nicht vorhanden. Sonst nimmt das Reich meist nur das Recht der Gesetzgebung und die oberste Aufsicht über ihre Durchführung für sich in Anspruch, überläßt aber alles Weitere in Ausführungsgesetzen, Verordnungen und im alltäglichen Getriebe der Verwaltung dem Einzelstaate. Für das Gebiet des Auswärtigen erscheint das Ideal der älteren Bundes- staatstheorie erreicht, daß die beiden Staatsgewalten, jede mit einem Verwaltungsapparat bis unten herab ausgerüstet, sich in konzentrischen Kreisen nebeneinander bewegen sollen, ohne sich jemals zu berühren. Und wenn zwischen der auswärtigen Ver- waltung Preußens und des Reiches doch eine engere Verbindung hergestellt ist, so beruht dies nur auf einer besonderen vertrags- mäßigen Grundlage. Das Reich hat daher einen in jeder Hinsicht voll aus- gebildeten Organismus der Verwaltung der auswärtigen An-