Drittes Buch. Das Verfassungorecht. Erste Abteilung. Die FKaktoren des Sfaates. Erster Hbschnitt. Vom Subjekte der Herrschaft. Kap. I. Von den Nechten des Königs. § 21. Geschichtliche Entwicklung des preußischen Königtumst). Das preußische Königtum ist erwachsen auf Grund der deutschen Landeshoheit. Seit der askanischen Zeit waren die Amtsrechte des Markgrafen in Brandenburg mit seinem Grundbesitze zu einem un- trennbaren, dem Reiche lehnbaren Familienbesitze verschmolzen. Die Herrschaft hatte dadurch einen patrimonialen Charakter gewonnen, hatte aber gleichzeitig eine gewisse Unabhängigkeit vom Reiche erlangt. Sie war jedoch noch weit entfsernt davon, wahre Staatsherrschaft zu sein. Es sehlte ihr die Fülle der Staatsgewalt, die im späteren Mittelalter ausgebildete Landeshoheit war nur ein Bündel einzelner Herrschaftsrechtes). In wechselvollem Kampfe mit den Ständen suchten die Hohenzollern den ständischen Sonderinteressen gegenüber ihre eigene Herrschaft und damit das Gemeinwohl aller zu fördern. Der Charakter 1) Vgl. Haunke, Geschichtliche Grundlagen des Monarchenrechtes, Wien und Leipzig 1894 (vom österreichischen Standpunkte). Im einzelnen kann, auch hinsichtlich der Literatur, auf Bornhak, Prenßjische Staats- und Rechtsgeschichte, VBerlin 1903, verwiesen werden. 2) Vgl. J. Berchtold, Die Entwicklung der Landeshoheit in Deutschland, Teil I, München 1863.