Ergänzung. 739 Ortsschulinspektoren besitzen die Provinzialschulkollegien nicht. Die Kontrolle an Ort und Stelle wird vielmehr lediglich durch die technischen Räte als Kommissare der Behörde gehandhabt. Die Gemeinde wirkt bei der Verwaltung mit, soweit sie Trägerin der Schule ists). Die Universitäten, Hochschulen und Akademien endlich stehen unter keiner Provinzialbehörde, sondern unmittelbar unter dem Unterrichtsministerium, soweit sie nicht als rein fachtechnische Bildungsanstalten dem betreffenden Fachministerium unterstellt sindio). Als ständiger Kommissar des Ministeriums wirkt bei jeder Universität ein vom Könige ernannter Kurator. Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44 über den Erwerb und Verlust der Reichs= und Staatsangehörigkeit. Der Erwerb und Verlust der Reichs= und Staatsangehörigkeit ist neu geregelt durch das Gesetz vom 22. Juli 1913:). Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Rechte bestehen im wesent- lichen in folgendem. Das Gesetz erkennt neben der durch Staatsangehörigkeit ver- mittelten, eine unmittelbare Reichsangehörigkeit ausdrücklich an (8§ 1). Da jedoch Elsaß-Lothringen im Sinne des Gesetzes als Bundesstaat gilt (8§ 1), wird die unmittelbare Reichsangehörigkeit nur in den Schutzgebieten erworben, während die elsaß-lothrin- gische Staatsangehörigkeit als Recht ohne Inhalt auch bloße Reichs- angehörigkeit ist. Daneben kommt unmittelbare Reichsangehörig- keit auch bei Wiederverleihung an ehemalige Deutsche, die sich nicht im Inlande niedergelassen haben, in Betracht (8§ 33), sowie bei Reichsbeamten, die als Ausländer angestellt werden und ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben (8 34). Findelkinder gelten bis zum Beweise des Gegenteiles als Kinder eines Angehörigen des Bundesstaates des Fundortes (8 4). %) Bgl. 8224. 10) Vgl. Bd. 2, § 134. 1) ReBl. 1903, S. 538 ff., Komm. von Romen, Berlin 1903; Meyer, Berlin 1913. 47