5 katholische Untertanen hatte und ein Drittel unter den unzufriedenen mediatisierten Standes- herren stand. Während sich im Breisgau unter österreichischer Herrschaft das Ständewesen er- halten hatte, wurde jetzt das Freiburger Stände- haus geschlossen. Dreizehn Organisationsedikte von 1803 und sieben Konstitutionsedikte von 1807 sollten die Staatseinheit herbeiführen. Eine Über- setzung des Code Napoleon als badisches Land- recht brachte 1809 ein einheitliches Privatrecht. EineVerfassung nach westfälischem Muster wurde 1808 in Aussicht genommen. Aber vorläufig konnte nur eine absolutistische Verwaltung die Staatseinheit herstellen. Wenngleich Baden sich 1813 den Verbündeten angeschlossen hatte und 1815 dem deutschen Bunde beigetreten war, so sah es sich doch ge- rade nach Wiederherstellung des Friedens aufs äußerste bedroht. Die Hauptlinie des Hauses war dem Aussterben nahe, und die Ebenbürtigkeit der aus der dritten Ehe Karl Friedrichs stammenden Nebenlinie der Grafen von Hochberg bestritten. Bayern erhob dabei Ansprüche auf die rechts- rheinische Pfalz, gestützt auf österreichische Ent- schädigungsversprechen und das Erbfolgerecht in die badische Hälfte von Sponheim, wofür die Pfalz den Ersatz bildete. Demgegenüber erkannte das Hausgesetz vom 4. Oktober 1817 ausdrücklich das Thronfolgerecht der Grafen von Hochberg an. Der Aachener Kon- greB von 1818 wies die bayrischen Ansprüche zurück. Baden trat nur für die ihm überlassene österreichische Enklave Hohengeroldseck das Amt Steinfeld an der Tauber an Bayern ab und erhielt durch den Frankfurter Territorialrezeß vom 20. Juli 1819 die endgültige Gestaltung seines 'Ge- bietes,