l. Teil. Verfassungsrecht. Kapitel I. Die Monarchie. 84. Der Großherzog. Da die deutschen Einzelstaaten geschichtlich allein Schöpfungen ihrer Dynastien sind, ferner keine revolutionären Ereignisse den Zusammen- hang der rechtlichen Entwicklung innerhalb des Einzelstaates unterbrochen haben, kann von einer Volkssouveränität keine Rede sein. Wie alle Rechte der Landeshoheit in dem Landesherren vereinigt waren, so ist er mit Erweiterung der Landeshoheit zur souveränen Staatsgewalt durch die Auflösung des alten Reiches zum Inhaber aller Rechte der Staatsgewalt geworden. Der bis 1818 absolute Monarch hat sich nun durch den Erlaß der Verfassungsurkunde in der Ausübung der Staatsgewalt gewissen verfassungs- mäßigen Beschränkungen unterworfen, aber alle Rechte sind ihm geblieben. So gelangt die Ver- fassungsurkunde zu dem grundlegenden Satze des S 5, der der geschichtlichen Entwicklung und dem staatsrechtlichen Zustande aller monarchischen Einzelstaaten Deutschlands entspricht: ‚Der Großherzog vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.“ Trotz der Verfassungsurkunde sind und bleiben alle Rechte der höchsten Staatsgewalt