13 Der Großherzog genießt die mit seiner Stel- lung verbundenen Ehrenrechte. Hierher gehört zunächst der Titel. Die groß- herzogliche Würde, zuerst bei den Mediceern in Toskana eingeführt, hat seit der Rheinbunds- akte in Deutschland Eingang gefunden und ist damals auch von Baden angenommen worden. Nach modernem Völkerrechte gehört sie zu den Titeln mit königlichen Ehren. Der Großherzog führt demnach das Prädikat „Königliche Hoheit“, Mit dem Titel verbindet sich der Zusatz ‚von Gottes Gnaden“. Seinem Ursprunge nach ein Zeichen der Demut, bedeutet er staatsrechtlich die Unabhängigkeit von jeder höheren irdischen Gewalt. Die früher auch in Baden übliche Auf- nahme aller geschichtlichen Gebiete, aus denen sich der Staat zusammensetzte, in den Titel ist seit der Verordnung vom 24. November 1830 durch eine dem staatsrechtlichen Zustande des Einheits- staates entsprechende Formel ersetzt. Der Titel lautet daher „Von Gottes Gnaden, Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen“. Dem einheitlichen Titel entspricht das mit diesem gleichzeitig festgesetzte einheitliche Wap- pen, roter Balken im gelben Felde mit der Königs- krone. Der Großherzog genießt ferner mit seinen Familienangehörigen Ehrenrechte durch Fürbitte im Kirchengebete, Landestrauer und die ihm nach der Militärkonvention zustehenden militärischen Ehrenrechte. Den Aufgaben der monarchischen Repräsen- tation dient endlich der Hofstaat. Seine Mit- glieder stehen aber, obgleich mit öffentlich an- erkannten Titeln ausgestattet, nur in einem privat- rechtlichen Dienstverhältnisse zum Landesherren und werden aus den Mitteln der Zivilliste besoldet.