14 Der Großherzog hat endlich gewisse Ver- mögensrechte. Im Patrimonialstaate waren Hof- und Landes- verwaltung noch ungeschieden. Aus den Erträgen des Kammergutes, der vom Reiche verliehenen Regalien und ergänzend aus den von den Ständen bewilligten Steuern bestritt der Landesherr unter- schiedslos alle auftauchenden Bedürfnisse. Erst der moderne Staat machte eine Auseinandersetzung zwischen der privaten und der öffentlichen Sphäre erforderlich. Nach dem Vorgange von England bezeichnet man die Privateinkünfte des Landesherren auf Grund seiner öffentlichen Stellung in vielen kon- tinentalen Staaten, u. a. auch in Baden, als Zivil- liste. Der Name ist daher genommen, daß nach der 1690 stattgefundenen Auseinandersetzung der Landesherr aus seinen ordentlichen Einnahmen auch die Kosten des Zivilstaatsdienstes nach einer ‚beigefügten Liste (Zivilliste) zu bestreiten hatte (Macaulay, History of England, Tauchnitz edition, Bd. 5, S. 223). Später wurden diese Kosten auch auf den Parlamentsetat übernommen, so daß für die Zivilliste nur die Kosten des Hofhaltes übrig blieben. In den kontinentalen Staaten war das von Anfang an der Fall. Die bestrittene Frage nach dem Eigentum der Domänen entscheidet 8 59 der badischen Ver- fassungsurkunde dahin, daß sie nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Staats- und Fürsten- rechtes unstreitiges Patrimonialeigentum des Re- genten und seiner Familie sind. Ihre Erträge sollen jedoch außer der darauf radizierten Zivil- liste und anderen darauf haftenden Lasten zur Deckung der Staatsbedürfnisse dienen. Die Do- mänenverwaltung erfolgt durch eine Staats- behörde.