15 ' durch Konsens der Agnaten eine eben- bürtige werden wie durch Akte vom 10. September 1806 die dritte Ehe des Großherzogs Karl Friedrich mit Freiin Geyer von Geyersberg für den Fall des Aussterbens des ebenbürtigen Mannes- stammes. Nach Erlaß der Verfassungs- urkunde würde es jedoch dazu eines Verfassungsgesetzes bedürfen. #. Landesherrlicher Konsens, den das Apa- nagengesetz vom 21. Juli 1839 $ 11 aus- drücklich vorsieht, ebenso die Verord- nung vom 27. Juli 1885 über die Standes- beurkundung $ 6. d. Abstammung vom Mannesstamme, auch agnatisches Prinzip oder salisches Gesetz genannt. Thronfolgeberechtigt sind nur Männer, deren Abstammung vom ersten Er- werber durch Männer vermittelt ist. e. Regierungsfähigkeit. Das alte lehnrecht- liche Erfordernis, durch die Goldene Bulle ausdrücklich für die Kurhäuser anerkannt, ist in vielen anderen deutschen Staaten, so Preußen und Bayern, aufgegeben, besteht aber in Baden fort. Dauernde Regierungs- unfähigkeit schließt nicht nur vom Throne aus, sondern bewirkt auch den Verlust der bereits erworbenen Herrschaft. Durch Patent vom 5. September 1856 nahm daher Großherzog Friedrich I., der bis dahin für seinen geisteskranken Bruder, Großherzog Ludwig, die Regentschaft geführt hatte, die großherzogliche Würde an. Damit ist der Kreis der an sich Thronfolge- berechtigten gegeben, die Reihenfolge ihrer Be- rufung bestimmt die Thronfolgeordnung. Die Thronfolgeordnung ist nach dem Haus-