20 Die Form des Regierungsantritts ist zwar nicht rechtlich vorgeschrieben, doch erfolgt üb- licherweise der Erlaß einer Erklärung an die Staatsangehörigen, worin der neue Herrscher die Heilighaltung der Verfassung gelobt und sich über die Absichten seiner Regierung äußert. Ein besonderer Verfassungseid des Groß- herzogs wird im Gegensatze zu anderen deutschen Staaten nicht erfordert. Ebensowenig ist eine neue Huldigung seitens der Staatsangehörigen not- wendig. Die Herrschaft endet zunächst durch den Tod. womit die verfassungsmäßige Thronfolge sich er- öffnet. Dem Tode steht die Abdankung gleich. Durch sie tritt der Herrscher unter Wahrung seiner Ehrenrechte zurück in den Kreis der Staats- angehörigen, und zwar der Mitglieder des landes- herrlichen Hauses. Dieselben Wirkungen hat dauernde Regie- rungsunfähigkeit, da sie eine Voraussetzung des Thronerwerbes bildet. Dies wird durch den Vor- gang von 1856 bewiesen. *) Dagegen ist eine Absetzung des Monarchen im Wege Rechtens unmöglich, da in ihm die höchste Staatsgewalt verkörpert ist. Mit dem Untergange des alten Reiches ist die einst über den deutschen Landesherren stehende Gewalt fort- gefallen. Auch sind Land und Leute nicht mehr ererbtes Familiengut, so daß die Agnaten eine Obergewalt über den derzeitigen Landesherren als Vertreter der Familie beanspruchen können. ®) Anderer Ansicht Wielandt, Badisches Staatsrecht S. 30 N. 1, der in diesem Falle nur Regentschaft eintreten lassen will. Allein der Vorgang von 1856, der sich vollständig mit den Grundsätzen des alten gemeinen deutschen Staats- rechts deckt, spricht dagegen.