24 Gegenzeichnung sind befreit die dem Großherzog auf Grund seiner Kontingentsherrlichkeit. zu- stehenden Akte der militärischen Kommando- gewalt, da diese reichsrechtlich sind und deshalb die Ausübung nicht landesrechtlichen Beschrän- kungen unterworfen werden kann, und Akte des landesherrlichen Kirchenregiments, da die Kirche ein vom Staate verschiedener Organismus ist, und es sich hier nicht um Regierung und Ver- waltung des Landes handelt. Zur Geltendmachung der Ministerverantwort- lichkeit hat man ziemlich allgemein eine Sonder- gerichtsbarkeit für erforderlich erachtet. Eine besondere Strafgerichtsbarkeit gegen beschuldigte Minister würde freilich derzeit durch die Ge- staltung des Reichsrechtes ausgeschlossen sein, da Strafrecht und Strafverfahren von der Reichs- gesetzgebung in Anspruch genommen werden, und kein der Landesgesetzgebung vorbehaltener Gegenstand in Frage kommt. Wohl aber ist eine besondere Disziplinargerichtsbarkeit, neben der das ordentliche Strafverfahren einhergeht, gegen- über Ministern kraft Landesrechts möglich. Die Regelung der Ministerverantwortlichkeit ist erfolgt durch das Verfassungsgesetz vom 20. Februar 1868 (V.U. 8 67a—g) und das er- gänzende Gesetz vom 11. Dezember 1869, das Verfahren bei Ministeranklagen betreffend (G.u. V.Bl. S. 542), ergänzt durch das E.G. vom 3. März 1879 zu den Reichsjustizgesetzen (a. a. O. S. 91). Voraussetzung der Anklage ist eine durch Handlungen oder Unterlassungen wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit begangene Verletzung‘ der Verfassung oder anerkannt verfassungs- mäßiger Rechte oder schwere Gefährdung der Sicherheit und Wohlfahrt des Staates.