Ä 25 Die Erhebung der Anklage steht nur der zweiten Kammer mit der für Verfassungsände- rungen erforderlichen Mehrheit zu. Die Zurück- nahme der Anklage kann mit einfacher Mehrheit erfolgen. Das Anklagerecht erlischt drei Jahre nachdem die Handlung zur Kenntnis des Land- tages gekommen ist, und wenn die zweite Kammer die Handlung gebilligt hat. Für die Entscheidung zuständig ist ein Staats- gerichtshof, bestehend aus der ersten Kammer, dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes und acht weiteren Richtern, welche aus den Kollegial- gerichten durch das Los bezeichnet werden. Den Vorsitz führt der Präsident der ersten Kammer und in seiner Vertretung der Oberlandesgerichts- präsident. Außer dem Präsidenten müssen min- destens 18 Mitglieder, darunter 12 der ersten Kammer, ununterbrochen anwesend sein. Ver- sammlungsort ist die Residenzstadt. Das Verfahren ist der Strafprozeßordnung nachgebildet, indem Kommissare der zweiten Kammer die Anklage vertreten. Bei unentschul- digtem Ausbleiben des Angeklagten kann gleich- wohl verhandelt werden. Zum Schuldspruche ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Verurteilung kann nur auf Entlassung aus dem Staatsdienste lauten. Diese Folge ist nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Stände wieder zu beseitigen. Rechtsmittel gegen das Urteil finden nicht statt. Der Staatsgerichtshof entscheidet nicht über privatrechtliche Entschädigungsforderungen und über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Wohl aber hat er auf Antrag der zweiten Kammer darüber zu beschließen, ob ein angeklagter Mi- nister wegen im Amte begangener strafbaren