26 Handlungen vor das zuständige Strafgericht zur Aburteilung zu verweisen sei. Ein Fall der Ministeranklage nach Maßgabe dieser Gesetzgebung ist bisher nicht vorgekommen. Eine politische Verantwortlichkeit der Mi- nister besteht insoweit, als sie die Zweckmäßig- keit der Regierungshandlungen vor dem Land- tage zu vertreten haben. Dagegen ist das parla- mentarische System des Ministerwechsels, wonach jede dem Ministerium ungünstige Abstimmung dieses zum Rücktritte nötigt und den Monarchen zwingt, ein neues aus der Mehrheit zu ernennen, nicht eingeführt. Der Großherzog ernennt und entläßt vielmehr die Minister nach freiem Er- messen. Da aber jede schwere Gefährdung der Sicherheit und Wohlfahrt des Staates die Minister- anklage rechtfertigt und darüber, ob eine solche rechtlich nicht feststellbare Gefährdung vor- liegt, die zweite Kammer entscheidet, besteht doch auch eine starke politische Abhängigkeit der Minister von der Mehrheit der zweiten Kammer. Kapitel II. Land und Volk. 88. Das Staatsgebiet. Die patrimoniale Auffassung sah in der Ge- bietshoheit eine Art Obereigentum des Landes- herren über allen Grund und Boden. Im moder- nen Staate ist die Gebietshoheit rein öffentlich- rechtlich geworden. Sie geht daher neben dem privaten Eigentume unabhängig einher, da sich beide in verschiedenen Kreisen bewegen und einen verschiedenen Rechtsinhalt haben. Die Gebietshoheit bezeichnet nicht nur die räumliche Ausdehnung der Staatsherrschaft, son- dern einen Inbegriff umfassendster Rechte des