23 Veränderungen des badischen Staatsgebietes gegenüber anderen deutschen Staaten können, da sie das Reichsgebiet unberührt lassen, auch ohne Mitwirkung des Reiches vor sich gehen. Eine Veränderung des badischen Staatsgebietes gegen- über dem Auslande oder gegenüber dem Reichs- lande Elsaß-Lothringen bedarf dagegen sowohl der Form des badischen Landesrechtes wie des Reichsgesetzes zur Änderung des Art. 1 der Reichsverfassung. 89. Die Staatsangehörigen. Im Gegensatze zu dem ständischen Staate, der nur eine durch den Stand vermittelte Staats- angehörigkeit kannte, hat die Rechtsgleichheit der staatsbürgerlichen Gesellschaft auch eine allge- meine Staatsangehörigkeit unter gleichmäßiger Regelung ihres Erwerbes und Verlustes ermöglicht. Während man das Wesen der Staatsangehörig- keit bis Mitte des 19. Jahrhunderts unter den Ein- flüssen des Naturrechtes und der Lehre vom Ver- tragsstaate in Rechten des einzelnen gegenüber dem Staate erblickte, ıst ın den letzten Jahr- zehnten immer mehr die Ansicht zum Durchbruche gelangt, daß die Staatsangehörigkeit ein um- fassendes Pflichtverhältnis des einzelnen gegen- über der Staatsgewalt ist. Dem entspricht auf der anderen Seite ein ebenso umfassendes persön- liches Herrschaftsrecht des Staates gegenüber seinen Angehörigen zur Durchführung seiner Aufgaben. Dieses ist als selbständiges Recht un- abhängig vom Aufenthalte der Staatsangehörigen im Staatsgebiete, wenn sie auch freilich im {fremden Staatsgebiete vielfach der Herrschaft ihrer Staatsgewalt nicht erreichbar sind. Die Fremden unterliegen dagegen der Staatsgewalt nur um ihres Aufenthaltes im Gebiete willen.