38 c. besonderer Gerichtsstand in freiwilliger Ge- richtsbarkeit vor dem Minister des Groß- herzoglichen Hauses, in Zivilsachen vor dem Oberlandesgerichte, in Strafsachen vor Austrägen,*) sowie die reichsrechtlich vor- gesehenen prozessualen Bevorzugungen; be- sondere Standesbeurkundung vor dem Mi- nister des Großherzoglichen Hauses als Standesbeamten ; **) d. in Polizeisachen Befreiung von der Polizei- gewalt der Bürgermeister; e. Familienautonomie nach Art. 57 E.G. zum B.G.B., wobei es der Form des Vertrages nicht mehr bedarf, vielmehr genügt, soweit der Gegenstand nicht durch Verfassungs- gesetz oder gewöhnliches Gesetz in An- spruch genommen wird, landesherrliche Ver- ordnung, wie der Eingang der Verordnung vom 27. Juli 1885 ausdrücklich anerkennt; f. vermögensrechtliche Ansprüche, insbeson- dere Apanagen (vgl. $ 4). Kapitel III. Die Volksvertretung. 811. Die Landstände im allgemeinen. Die deutschen Landstände des Mittelalters sind aus der selbständigen Ortsobrigkeit hervor- gegangen. Ihre Notwendigkeit ergab sich dadurch, daß der Landesherr außerhalb seiner Domänen- *, Für die freiwillige Gerichtsbarkeit V. v. 18. August 1823 (R. Bl. Nr. XXIV, 8. 133). Im übrigen bestreitet Binding, Verf. d. Gr. Baden, S. 100, den besonderen Gerichts- stand überhaupt Wielandt, Staatsrecht, S. 42, wenigstens in Civilsachen mangels einer gesetzlichen Grundlage. Doch ist dafür ein gemeines Gewohnheitsrecht anzunehmen. i Verordnung vom 27. Juli 1885 (G.u.R.Bl. Nr. XXIII, S. 201.