39 bezirke keine anderen Organe hatte, er sich also bei allgemeinen Anordnungen, insbesondere für eine Steuererhebung ihrer vorherigen Zustimmung vergewissern mußte. Aus dieser Entstehung folgte die Zusammensetzung der Stände nach Ritterschaft, Vertretern der geistlichen Stifter mit Grund- herrschaft und der Städte. Es ergab sich daraus aber weiter, abgesehen von der ständischen Steuer- bewilligung, völlige Unsicherheit ihrer Rechts- stellung. Diese alten Landstände sind wie in vielen anderen deutschen Gebieten so auch in Baden nach dem dreißigjährigen Kriege in den Ruhestand getreten. Die moderne konstitutionelle Bewegung des 19. Jahrhunderts in Deutschland knüpft nun überall an die alten ständischen Erinnerungen wieder an, indem man Stände und Volksvertretung für dasselbe hielt. So verlangte Art. 13 der deutschen Bundesakte von 1815: ‚In allen Bundes- staaten wird eine landständische Verfassung statt- finden.“ Ebenso spricht die badische Verfassungs- urkunde von der Ständeversammlung, den Rechten und Pflichten der Ständeglieder und den Land- ständen. Tatsächlich handelte es sich von An- fang an nicht um eine ständische Versammlung im geschichtlich überkommenen Sinne, sondern um eine Volksvertretung. Die Volksvertretung ruht auf dem Boden der staatsbürgerlichen Gesellschaft und der Gleichheit aller vor dem Gesetze. Die Gesamtheit aller rechtlich gleichen Staatsangehörigen wird zwecks Teilnahme am staatlichen Leben von der Volks- vertretung vertreten. Die Rechtsordnung kennt nun überall zwei verschiedene Arten der Vertretung, die gesetz- liche für den Handlungsunfähigen und auftrags- mäßige für den Handlungsfähigen. Der Sprach-