56 Der ständische Ausschuß hat nur eine be- stimmte, ihm entweder verfassungsmäßig oder vom letzten Landtage mit Zustimmung des Großherzogs zugewiesene Wirksamkeit. Die ver- fassungsmäßige erstreckt sich auf die Zustimmung zu außerordentlichen Anleihen und die Prüfung gewisser Rechnungen. Kapitel IV. Die staatlichen Funktionen. L. Die Regierung. 816. Wesen der Regierung. Die durch Montesquieu zur allgemeinen An- erkennung gelangte konstitutionelle Lehre von der Teilung der Gewalten, daß jede Staatsfunktion einen besonderen Träger haben müsse, ist wie in den deutschen Verfassungsurkunden überhaupt, so auch in der badischen nicht zur Durchführung gelangt. Vielmehr hat sich trotz des Eindringens der konstitutionellen Staatsform das der geschicht- lichen Entwicklung der deutschen Einzelstaaten entsprechende monarchische Prinzip behauptet. Formell ist die Gewaltenteilung nicht aufge- nommen. Denn nach $ 5 V.U. vereinigt der Groß- herzog in sich alle Rechte der Staatsgewalt, er ist nur in der Ausübung an die verfassungs- mäßigen Formen gebunden, allgemein an die ministerielle Gegenzeichnung, bei der Gesetz- gebung außerdem an die Zustimmung der Volks- vertretung, bei der Rechtsprechung an die Aus- übung durch unabhängige Gerichte. Auch Gesetz- gebung und Rechtsprechung sind monarchische Rechte und haben keine eigenen Träger. Als Re- gierung bleibt übrig diejenige monarchische Tätig- keit, bei der der Großherzog an besondere ver-