57 fassungsmäßige Formen nicht gebunden ist, son- dern nur an die allgemeine der ministeriellen Gegenzeichnung. Materiell ist die Gewaltenteilung nicht auf- genommen. Denn das freie monarchische Recht der Regierung umfaßt nicht bloß die Exekutive oder vollziehende Gewalt. Die Verfassungs- urkunde bestimmt die monarchischen Rechte des Großherzogs nur dahin, daß er alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereinigt und fügt nachher die Beschränkungen in der Ausübung hinzu. Die Vermutung spricht also für das freie monarchische Recht. Überdies ist das Gebiet der Gesetzgebung wie das der Rechtsprechung nicht grundsätzlich umgrenzt, sondern nur durch Aufzählung einzel- ner Gegenstände zu bestimmen. Zur Regierung gehört daher alles, was nicht von der Gesetz- gebung oder von der Rechtsprechung in Anspruch genommen wird. So läßt sich nach Form und Inhalt das Wesen der Regierung nur dahin bestimmen, daß sie weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung ist. Die Regierung unterscheidet sich daher nicht nur von anderen verfassungsmäßigen Funktionen der Gesetzgebung und Rechtsprechung, sie steht auch als verfassungsmäßige Funktion der Verwaltung gegenüber. Regierung ist die ver- fassungsmäßige Betätigung des höchsten Inhabers der Staatsgewalt selbst unter Verantwortlichkeit des Ministeriums, weshalb man auch dieses als Regierung bezeichnet. Verwaltung bedeutet da- gegen die Ausübung der Staatsgewalt durch die dem Monarchen untergeordneten Behörden und Verwaltungsrecht die rechtliche Regelung der Be- hördentätigkeit.