ll. Teil. Verwaltungsrecht. Kapitel I. Die Verwaltungsorgane. I. 824. Das Beamtenrecht. Solange nach den Grundsätzen des Patri- monialstaates die Landeshoheit selbst als ein. wesentlich nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilender Familienbesitz galt, konnte auch die Ausübung der landesherrlichen Rechte durch andere sich nur in privatrechtlichen Formen voll- ziehen. Das Beamtenverhältnis war daher pri- vates Dienstverhältnis. Erst die absolute Mon- archie hat, namentlich indem sıe ein willkürliches Entlassungsrecht gegenüber ihren Beamten in An- spruch nahm, die privatrechtlichen Fesseln ge- sprengt und damit für die Ausbildung eines rein öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses den Boden bereitet. Der anfangs nur tatsächliche Zu- stand der Verwaltungspraxis befestigt sich seit Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts wieder zu einer festen Rechtsordnung. In Baden erfolgte die Regelung der Beamten- verbältnisse durch das Staatsdieneredikt vom 30. Januar 1819, welches nach 8 24 der Ver- fassungsurkunde einen Teil von ihr bildete. Dies bezog sich jedoch nur auf die höheren, vom Groß- herzoge selbst angestellten Beamten. Dazu kamen noch die Angestellten der Zivilstaatsverwaltung, 6°.