84 die von einer Zentralbehörde berufen wurden, und deren Rechtsverhältnisse ein Gesetz vom 26. Mai 1876 tegelte, und die übrigen, in der Regel beliebig entlaßbaren Bediensteten. Eine einheitliche Re- gelung erfolgte erst durch das Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 und die Gehaltsordnung von dem- selben Tage (G.u.V.Bl. Nr. XXXIV, S. 399 u. 450) nebst mehreren Novellen. Dabei wurden die 88 24, 25 der Verfassungsurkunde außer Kraft ge- setzt, so daß das Beamtenrecht jetzt nur noch auf gewöhnlichen Gesetzen beruht. Das DBeamtenverhältnis besteht in einem umfassenden Pflichtverhältnisse gegenüber dem Staate unmittelbar, vermöge dessen. der Beamte zu ungemessenen Diensten einer bestimmten Art gegenüber dem Staate verpflichtet ist. Die Über- tragung eines bestimmten Amtes mit Einkommen ist nicht notwendig, also auch nicht die Bekleidung eines obrigkeitlichen Amtes. Ebensowenig wird unbedingt erfordert, daß der Beamte seine Zeit dem Amte ganz widmet, aus ihm seinen Lebens- beruf macht. Wohl aber muß das Beamtenver- hältnis dem Staate gegenüber unmittelbar be- gründet sein. Die Hofbeamten sind nicht Beamte, weil sie nur in einem persönlichen, privatrecht- lichen Dienstverhältnisses zum Landesherren stehen. Aber auch die Beamten der Gemeinden und sonstigen öffentlichen Verbände sind, obwohl in einem öffentlichen Dienste stehend, nicht Be- amte im Rechtssinne, da es in Baden den Begriff der mittelbaren Staatsbeamten nicht gibt. Die Beamten zerfallen in etatsmäßige und nichtetatsmäßige. Erstere genießen — zum Teil nach einer Probezeit — unwiderruflich die etats- mäßigen Vermögensvorteile, letztere nicht. Die Begründung des Beamtenverhältnisses vollzieht sich regelmäßig mit Zustimmung des