125 Gesuch beim Kompetenzgerichtshofe ein mit dem Antrage auf Bestimmung der zur Entscheidung zuständigen Behörde. | Der Vorsitzende des Kompetenzgerichtshofes bestimmt den Termin für die mündliche Verhand- lung. Diese erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Entscheidung ergeht, auch wenn die Parteien im Termine nicht vertreten waren. Im übrigen finden die reichsrechtlichen Vorschriften des G.V.G. und der Z.P.O. über das Verfahren vor den Kollegial- gerichten auf das Verfahren entsprechende An- wendung. Die Verwaltungsbehörde braucht aber als ihren Vertreter keinen Rechtsanwalt zu be- stimmen. Durch die Entscheidung des Kompetenzge- richtshofes wird unanfechtbar darüber bestimmt, ob im gegebenen Falle das Gericht oder die Ver- waltungsbehörde zuständig ist. Eine besondere Zuständigkeit hat der Kom- petenzgerichtshof noch gegenüber der Verwal- tungsrechtspflege. Er entscheidet hier gegenüber Urteilen des Verwaltungsgerichtshofes über die vom Vertreter des Staatsinteresses eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wegen Unzuständigkeit oder Gewaltsüberschreitung (vgl. 8 31). Kapitel II. Einzelgebiete der Verwaltung. I. Gebiet des Innern. 8 34. Innere Verwaltung und Polizei. Das Wort Polizei kommt im Zeitalter der Renaissance auf, als sich nach antikem Vorbilde der moderne Staat entwickelte. Mit Aristoteles verstand man unter Politia, was man als Poletzey dem deutschen Sprachgebrauche anbequemte, die geordnete Staatstätigkeit überhaupt, alles Wirken