127 Verwaltung erhalten. Diese Behauptung einer festen Rechtsordnung erscheint dem Polizeistaate als etwas so Besonderes, daß man gegen Ende des 17. Jahrhunderts auch die Justiz als ein eigenes Verwaltungsgebiet aussondert. Endlich wird es im Anfange des 18. Jahr- hunderts üblich, das kameralistische Fach der Finanzen, deren Hebung als letztes Ziel aller Staatstätigkeit betrachtet wird, der übrigen Polizei als dem Mittel zum Zwecke gegenüber- zustellen. Für die Polizei bleibt damit negativ alle die- jenige Verwaltungstätigkeit, die keinem der besonderen Verwaltungsgebiete angehört. Die Polizei schied man dann nach ihren wesentlichen Aufgaben in Sicherheits- und Ordnungspolizei auf der einen, Wohlfahrtspolizei auf der anderen Seite. Nach dem Vorgange von Pütter beschränkte man aber bald die Bezeichnung der Polizei auf die erstere Richtung. Für die frühere Wohlfahrts- polizei bürgerte sich seit Bluntschli die Bezeich- nung der staatlichen Pflege ein. Für Polizei und Pflege zusammen ergab sich dann die neue Be- zeichnung der inneren Verwaltung. Die innere Verwaltung umfaßt daher, wie früher die Polizei, negativ alle diejenige Verwal- tung, die keinem der anderen besonderen Ver- waltungsgebiete angehört. Sie scheidet sich nach ihren beiden Hauptrichtungen in Polizei und Pflege. Man hat den Unterschied zwischen beiden auch für das badische Recht*) in den Mitteln der staatlichen Verwaltung sehen wollen, indem sie bei der Polizei mit ihrer Zwangsgewalt auftrete, bei der Pflege durch Anregung, Lehre, Gewährung *) Vgl. z. B. Wielandt, Badisches Staatsrecht, S. 219.