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        <title>Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung.</title>
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            <forname>Siegfried</forname>
            <surname>Brie</surname>
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            <idno>brie_legitimation_001</idno>
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        Die  Tegitimation

usurpirten  Staatsgewalt.

Erste  Abtheilung.

Habilitationsschrift

Siegfried  Brie,

Doktor  der  Rechte.

Heidelberg,
Buchdruckerei  von  Adolph  Emmerling.
1866.
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        Einleitung.

.

8§  1.  Gegenstand  der  Untersuchung.

Die  Aufgabe,  welche  wir  uns  gestellt  haben,  ist  die  Beantwortung
  der  Frage:  wie  eine  usurpirte  Staatsgewalt  legitim  wird.
Der  Beantwortung  muß  zunächst  eine  Verständigung  über  den  Inhalt
  der  Frage  selbst  vorausgehen.  Zu  diesem  Zwecke  ist  vor  Allem
eine  präcise  Auffassung  der  einzelnen  Ausdrücke  nothwendig.  Wir
beginnen  daher  mit  einer  Feststellung  der  Terminologie.

Das  Wort  „Staatsgewalt“  hat  eine  zwiefache  Bedeutung,
eine  objektive  und  eine  subjektive.  Im  erstern  Sinn  bezeichnet  es
den  Inbegriff  der  Rechte  und  Pflichten,  welche  dem  Staate  seinen
Mitgliedern  gegenüber  zustehen;  im  letztern  das  unmittelbare  Subjekt
dieser  Rechte  und  Pflichten,  d.  h.  das  Organ,  welches  im  Namen
des  willens=  und  handlungsunfähigen,  weil  nur  in  der  Idee  bestehenden
  Staates  dieselben  selbstständig  ausübt  1).  Indem  wir  von
einer  „usurpirten  Staatsgewalt“"  sprechen,  haben  wir  den  objektiven
Wortbegriff  vor  Augen.  Als  gleichbedeutend  mit  „Staatsgewalt“
in  diesem  Sinne  werden  wir  im  Verlauf  der  Abhandlung  die  Ausdrücke
  „Staatsherrschaft“  („Herrschaft“)  und  „Souverainität“  gebrauchen,
  und  demgemäß  im  subjektiven  Sinne  „Staatsherrscher"
(„Herrscher“)  und  „Souverain“.  Die  Identificirung  der  Staatsgewalt
  und  der  Souverainität  rechtfertigt  sich  durch  die  Erwägung,
daß  die  Staatsgewalt  ihrem  Begriffe  nach  die  oberste  Gewalt,  also
souverain  ist;  die  wirklichen  und  vermeintlichen  Abweichungen  von
diesem  Grundsatz,  welche  in  der  Praxis  vorkommen,  werden,  so  weit
es  der  Zweck  unserer  Untersuchung  erfordert,  an  ihrer  Stelle  gewürdigt
  werden.

 

1)  Vgl.  H.  A.  Zachariä,  Deutsches  Staats=  und  Bundesrecht,  I,  &amp;amp;  14.
1

Brie,  die  Legitimation  2c.
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        —  2  —

Unter  „Usurpation“  versteht  der  heutige  Sprachgebrauch
eine  unrechtmäßige  Besitzergreifung,  d.  h.  eine  Besitzergreifung,  die
sich  auf  kein  Recht  gründet  2).  „Usurpirt“  neunen  wir  daher  eine
Staatsgewalt,  welche  von  einem  Subjekte  im  eigenen  Namen  thatsächlich
  in  Besitz  genommen  ist,  resp.  ausgeübt  wird,  ohne  daß  dieses
Subjekt  ein  Recht  auf  solchen  Besitz,  resp.  solche  Ausübung  derselben
hats).  Da  nun  aber  das  Subjekt  der  Staatsgewalt  ein  zwiefaches
ist,  nämlich  der  Staat  selbst  und  sein  Organ  4),  so  müssen  wir
zwei  Hauptfälle  der  Usurpation  unterscheiden:  entweder  hat  der
Staat  selbst  kein  Recht  der  Herrschaft  über  Diejenigen,  welche  er
faktisch  beherrscht  oder  zu  beherrschen  versucht,  oder  die  an  sich  berechtigte
  Herrschaft  des  Staats  wird  von  einer  Person  innegehabt,  welche
sich  die  Repräsentation  des  Staats  ohne  Recht  anmaßt.  Jeder  dieser
beiden  Hauptfälle  läßt  wiederum  zwei  Möglichkeiten  zu.  Die  Herrschaft
  des  Staates  kann  entweder  absolut  unberechtigt  sein,  weil  der
Cconcrete)  Staat  überhaupt  nicht  zu  Recht  besteht,  oder  nur  relativ,
d.  h.  in  Beziehung  auf  einen  Theil  seines  Gebiets,  resp.  seiner
Unterthanen:  ein  Beispiel  der  erstern  Möglichkeit  gibt  der  Belgische
Staat  von  der  Proklamirung  seiner  Unabhängigkeit  bis  zu  seiner
endlichen  Legitimirung;  als  Beispiele  der  relativen  Usurpation  führen
wir  an  die  Vereinigung  Venetiens  mit  Oesterreich  (1797),  die  Inkorporation
  des  nordwestlichen  Deutschlands  in  das  französische  Kaiserreich
  (1810).  Innerhalb  eines  Staates  führt  die  Usurpation  der
Staatsgewalt  entweder  eine  Veränderung  der  Staatsform  mit  sich
oder  läßt  die  Staatsform  unberührt,  je  nachdem  ein  dem  rechtmäßigen
Organ  der  Art  nach  gleiches  oder  ungleiches  Organ  sich  der  Herrschaft
  bemächtigt:  bei  der  Englischen  Revolution  von  1688,  der
französischen  von  1830  blieb  die  monarchische  Staatsform;  dagegen
trat  in  den  Jahren  1793  und  1848  in  Frankreich  die  Republik  an

 

2)  Usurpare  hat  in  der  Römischen  Rechtssprache  eine  vierfache  Bedeutung;
1.  —  häufig  gebrauchen;  2.  =  zum  Schutz  seines  Rechts  Gebrauchshandlungen
vornehmen,  also  den  Verjährungsbesitz  eines  Andern  unterbrechen;  3.  =  sich  ein.
Recht  anmaßen;  4.  =  sich  in  den  Besitz  einer  Sache  setzen,  auf  die  man  kein
Recht  hat.  Die  letzte  Bedeutung  ist  die  herrschende  geworden.

3)  Im  Wesentlichen  übereinstimmend:  Mohl,  Encyklopädie,  S.  235.  Heffter,
Völkerrecht,  S.  325,  definirt  die  Usurpation  als  „Souverainetät  de  facto“.

4)  Diese  in  der  jetzigen  Theorie  fast  allgemein  anerkannte  Wahrheit  ist  schon.
ausgesprochen  von  Hugo  Grotius,  De  J.  B.  et  P.,  II,  9,  8:  „Imperium  quod
in  rege  ut  in  capite,  in  populo  manet  ut  in  toto,  cuius  pars  est  caput“",  cs.
eod.  II,  16,  16.
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        —  3  —

die  Stelle  der  bisherigen  Alleinherrschaft.  Wenn  ferner  in  einer
Erbmonarchie  der  rechtmäßige  Monarch  von  Seiten  einer  andern
physischen  Person  verdrängt  wird,  so  findet  entweder  nur  ein  Wechsel
der  Person  des  Souverains  oder  ein  Wechsel  der  Dynastie  statt,  je
nachdem  der  Usurpator  eventuell  als  Mitglied  des  Herrschergeschlechts
zum  Throne  berufen  war  oder  nicht  5);  die  Ersetzung  der  ältern
Bourbonenlinie  durch  die  jüngere  in  Folge  der  Julirevolution  ist
ein  Beispiel  der  ersten  Kategorie,  die  Verdrängung  der  Merowinger
durch  die  Karolinger  ein  Beispiel  der  zweiten.  —  Für  den  juristischen
  Begriff  der  Usurpation  ganz  gleichgiltig  ist  es,  ob  der  Usurpator
  ein  Fremder  oder  ein  Staatsgenosse  ist,  ob  die  Usurpation
sich  durch  Waffengewalt  eines  fremden  Staates  (Eroberung)  oder
durch  eine  gewaltsame  Erhebung  bisheriger  Unterthanen  (Revolution)
  oder  ohne  jede  Gewaltanwendung  vollzieht  5),  ob  dieselbe
sittlich  zu  billigen  ist  oder  nicht  7).

Das  Wort  „legitim“"  gebrauchen  wir,  in  Uebereinstimmung
mit  mehreren  ausgezeichneten  Rechtslehrern  der  Neuzeit  3),  als  gleichbedeutend
  mit  „rechtmäßig".  Bei  den  Römern  bezeichnet  es  allerdings
  zunächst  nur  das  aus  den  Volksgesetzen,  namentlich  dem  Zwölftafelgesetz,
  entspringende  Recht,  aber  hat  dann  eine  weitere  Ausdehnung
  mindestens  auf  das  gesammte  Civilrecht  erhalten  7).  Für
uns  ist  der  Unterschie#  zwischen  ius  civile  und  ius  honorarium
hinweggefallen;  wir  sind  in  unserer  Rechtssprache  gewohnt,  das  Gesetz
  als  den  vollkommensten  Ausdruck  des  Rechts  mit  dem  Recht
selbst  gleichzustellen;  dadurch  rechtfertigt  sich  die  Identificirung  der
Legitimität  und  der  Rechtmäßigkeit.  Daß  die  Bezeichnung  „legitim“
gerade  im  öffentlichen  Rechte  besonders  viel  angewandt  wird,  ist

 

5)  Nur  dieses  Moment  ist  von  juristischer  Bedeutung,  nicht  die  faktische
Verschiedenheit,  ob  ein  Berechtigter  oder  mehrere  Berechtigte  verdrängt,  resp.  übergangen
  sind.  OZ

6)  Ohne  Grund  Held,  Verfassungsrecht,  II,  S.  707:  „Wo  keine  wahre  Revolution,
  da  kann  auch  keine  wahre  Usurpation  sein“.

7)  Anderer  Ansicht  sind  Bluntschli,  Allgemeines  Staatsrecht,  II,  S.  24  und
Trendelenburg,  Naturrecht,  S.  300.

8)  Warnkönig,  Rechtsphilosophie,  S.  419—420;  H.  A.  Zachariä,  I,  #  21,
III;  Bluntschli.  im  Staatswörterbuch,  VI,  S.  354.  —  Eine  ziemlich  bunte  Reihe
neuerer  Definitionen  dieses  Begriffs  hat  Held  (Ueber  Legitimität,  S.  5—9)  zusammengestellt.


9  Vgl.  Dirksen,  Manuale  latinitatis  fontium  iuris  civilis  Romanorum,
s  v.  legitimus  und  s.  v.  honorarius.

1
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        —  4  —

durch  die  Einwirkung  französischer  Schriftsteller  und  Staatsmänner
zu  erklären  10).  Allerdings  hat  sich  von  Frankreich  aus  seit  50
Jahren  eine  engere  Bedeutung  dieses  Wortes  eingebürgert  unter  dem
Einfluß  einer  bestimmten  staatsrechtlichen  Theorie  11);  dies  kann
aber  für  diejenigen,  welche  dieser  Theorie  nicht  beistimmen,  kein
Motiv  sein,  den  Gebranch  des  Wortes  in  solcher  Art  zu  beschränken.
Wir  verstehen  daher  unter  „legitimer  Staatsgewalt“  eine  Staatsgewalt,
  welche  einem  Staate,  resp.  einem  Staatsorgane  dem  Rechte
nach  zusteht;  die  wirkliche  Innehabung  und  Ausübung  ist  kein
wesentliches  Erforderniß  dieses  Begriffs  12),  wohl  aber  folgt  aus  dem
Recht  auf  die  Staatsgewalt  als  nothwendige  Consequenz  das  Recht
auf  die  Innehabung  und  Ausübung  derselben.  Die  rechtliche  Thatsache,
  wodurch  das  Recht  auf  die  Staatsgewalt  von  einem  faktischen
Inhaber  nachträglich  erworben  wird,  nennen  wir,  nach  Analogie
einer  im  Familienrecht  allgemein  adoptirten  Ausdrucksweise,  „Legitimation“.


Nach  diesen  Auseinandersetzungen  ergiebt  sich  als  der  Inhalt
unseres  Thema  die  Frage:  durch  welche  juristische  Thatsachen
erwirbt  ein  Subjekt,  welches  sich  ohne  Recht  in  den
selbstständigen  Besitz  einer  Staatsgewalt  gesetzt  hat,
ein  Recht  auf  dieselben

Ausgeschlossen  von  unserer  Betrachtung  sind  die  freilich  nahe
angrenzenden  Fälle,  daß  Jemand  nicht  eine  Staatsgewalt  selbst,
sondern  nur  einzelne  Befugnisse  derselben,  oder  die  Ausübung  derselben
  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten  (sei  es  auch  eines  Präsidenten
  in  einer  Republik)  usurpirt  oder  daß  der  rechtmäßige  Staatsherrscher
  seine  Herrschaft  in  einer  nicht  rechtmäßigen  Weise  ausübt  12).

 

10)  Vgl.  die  Citate  bei  Held,  Staat  und  Gesellschaft,  II,  S.  687—88.  Besonders
  häufig  findet  sich  der  Ausdruck  „IGgitime“  in  Anwendung  auf  die  Souverainität
  und  als  Gegensatz  zur  Usurpation  in  Rousseaufs  Contrat  Social.

11)  S.  &amp;amp;  5:  „Die  f.  g.  legitimistische  Theorie".

12)  Anderer  Ansicht  S.  Jordan,  Allgem.  und  Deutsches  Staatsrecht,  &amp;amp;  54,  1.
Auch  Blunitschli,  Allg.  Staatsr.,  I,  S.  24  scheint,  indem  er  die  Legitimität  als
„Rechtmäßigkeit  der  wirklichen  Verhältnisse“  definirt,  eine  Uebereinstimmung  des
Factums  mit  dem  Recht  als  nothwendig  vorauszusetzen;  doch  ergiebt  seine  gesammte
  Darstellung,  daß  er  nur  ein  längere  Zeit  fortdauerndes  Auseinanderfallen
dieser  beiden  Momente  als  staatswidrig  betrachtet.

13)  Von  den  drei  „Auffassungen“  der  Legitimität,  welche  Held,  Staat  und
Gesellschaft,  II,  S.  695—696  vorführt,  behandeln  wir  nur  die  beiden  ersten.  Es
gehört  allerdings  zu  den  Seltsamkeiten  dieses  Schriftstellers,  daß  er  die  Frage,  ob
        <pb n="7" />
        —  5  —

In  allen  diesen  Fällen  handelt  es  sich  nicht  um  das  Subjekt  der
Souverainität;  die  Souverainität  bietet  daher  auch  in  denselben
Heilmittel,  welche  in  unserem  Falle,  wo  der  rechtmäßige  Souverain
an  der  praktischen  Geltendmachung  seines  Rechts  durchaus  verhindert
ist,  in  der  Regel  unanwendbar  sein  werden;  nichtsdestoweniger  wird
eine  gründliche  Erörterung  der  uns  vorliegenden  Frage  auch  für  die
Beurtheilung  jener  Fälle  mannichfachen  Anhalt  gewähren.

§  2.  Theoretische  und  praktische  Bedeutung  derselben.

Die  Staatsgewalt  s.  Souverainität  ist  der  Centralbegriff  sowohl
  des  Staats=  als  des  Völkerrechts.  Beide  Disciplinen  haben
in  erster  Linie  zu  untersuchen,  wer  das  Subjekt  und  Objekt  der
Souverainität  ist;  daran  kann  sich  erst  im  Staatsrecht  die  Darstellung
  des  Inhalts  und  der  Art  der  Ausübung  der  Staatsgewalt,
im  Völkerrecht  die  Betrachtung  der  rechtlichen  Wechselbeziehungen
verschiedener  Staaten  anschließen.  Ehe  wir  nicht  nachgewiesen  haben,
daß  ein  Staat  und  ein  Organ  desselben  für  ein  bestimmtes  Volk
und  Land  rechtlich  bestehen,  können  die  einzelnen  Rechte  und  Pflichten
beider  Subjekte  höchstens  nur  hypothetisch  in  Betracht  gezogen  werden.
  Die  Lehren  von  dem  rechtlichen  Eutstehen  und  Untergang  der
Staaten,  von  dem  (räumlichen)  Umfang  ihres  Herrschaftskreises,  von
dem  rechtlichen  Erwerb  und  Verlust  der  Eigenschaft  eines  Staatsorgans
  bilden  daher,  in  Verbindung  mit  der  juristischen  Begriffsbestimmung
  des  Staats  und  der  Staatsgewalt,  den  allgemeinen,
grundlegenden  Theil  des  Staats=  und  des  Völkerrechts.  In  alle
diese  Lehren  schlägt  unsere  Frage  ein;  aus  den  Principien  derselben
müssen  wir  die  Antwort  entwickeln:  dadurch  werden  wir  zu  einer
erneuerten  Prüfung  jener  Principien  getrieben,  und  wenn  es  uns
gelingt,  eine  richtige  Antwort  aufzustellen,  so  empfangen  dieselben
in  einer  solchen  Anwendung  eine  bedeutsame  Illustration.  Da  wir
ferner  einen  thatsächlichen  Zustand,  der  auf  keinem  Recht  basirt,
aber  in  Recht  verwandelt  werden  soll,  voraussetzen,  so  werden  wir
genöthigt,  das  Verhältniß  des  Faktums  zum  Recht  auf  dem  Gebiet
des  öffentlichen  Rechts  in  unserer  Erörterung  besonders  zu  berücksichtigen.
  Endlich,  da  in  den  Fällen,  welche  uns  beschäftigen  werdie

  Anwendung  der  Staatsgewalt  im  einzelnen  Fall  eine  rechtmäßige  ist,  als
einen  Bestandtheil  der  Frage  nach  dem  Rechtsgrund  des  Staats  und  der  Staatsgewalt
  auffaßt.
        <pb n="8" />
        —  6  —

den,  die  Gesetzgebung  nur  ausnahmsweise  helfend  einschreiten  kann,
müssen  wir  unser  Augenmerk  vornehmlich  auf  die  übrigen  Rechtsquellen
  lenken,  und  werden  so  veranlaßt,  die  Theorie  des  Gewohnheitsrechts
  und  des  Vertrages  und  ihre  Bedeutung  im  öffentlichen
Rechte,  welche  Gegenstände  bisher  in  sehr  verschiedener  und  vielfach
ungenügender  Weise  behandelt  worden  sind,  in  Betracht  zu  nehmen.

Unsere  Frage  bietet  aber  nicht  allein  weite  theoretische  Gesichtspunkte,
  sondern  berührt  auch  überaus  wichtige  praktische  Interessen.
Auf  den  Höhen  der  Weltgeschichte  thront  noch  immer  die  Gewalt;
während  die  Staaten  unter  den  Privaten  das  Recht  mit  ziemlicher
Sicherheit  handhaben,  ist  der  Schutz  des  öffentlichen  Rechts  in  den
meisten  Ländern  und  im  Verkehr  der  Staaten  unter  einander  ein  durchaus
  ungenügender,  und  wenn  auch  die  einzelnen  Rechte  und  Pflichten
der  Staatsgewalt  in  ruhigen  Zeiten  gewöhnlich  beobachtet  werden,
so  ist  doch  der  Besitz  der  Staatsgewalt  selbst  ein  Gut,  zu  dessen
Erlangung  ehrgeizige  Indioiduen  und  innere  Parteien  und  fremde
Völker  häufig  das  Recht  hintansetzen;  in  vielen  Fällen  ist  sogar
eine  solche  gewaltsame  Veränderung  der  Staaten  oder  ihrer  Beherrscher
  eine,  obgleich  formell  widerrechtliche,  doch  kaum  vermeidliche
Reaktion  gegen  lange  erlittenes  Unrecht  oder  gegen  ein  den  faktischen
Anschauungen  und  Interessen  nicht  mehr  entsprechendes  Recht  1).
In  früheren  Zeiten  vollzogen  sich  diese  Veränderungen  mehr  auf
dem  Wege  der  Eroberung  oder  der  Selbsterhebung  einzelner  mächtigen
  Unterthanen:  in  der  Neuzeit,  seitdem  die  meisten  Nationen
sich  fester  in  einzelne,  größere  Staatswesen  abgeschlossen  und  unter
sich  ein  System  des  Gleichgewichts  hergestellt  haben  und  seitdem
mehr  und  mehr  die  gesammte  Bevölkerung  der  bürgerlichen  und
politischen  Rechte  theilhaftig  geworden  ist,  find  diese  Fälle  der  Usurpation
  seltener  geworden;  dagegen  findet  um  so  öfter  eine  gewaltsame
  Neubildung  von  Staaten  durch  nach  Selbstständigkeit  oder
Einheit  strebende  Nationalitäten  und  ein  gewaltsamer  Wechsel  der
Staatsform  oder  der  Person  des  Herrschers  durch  unzufriedene  Parteien
  statt  15).

 

144)  Als  eine  Vermischung  des  ethischen  und  politischen  Standpunktes  mit
dem  juristischen  erscheint  es  aber,  wenn  R.  v.  Mohl  (Encyklopädie,  S.  162—166,
ogl.  Staatsrecht,  Völkerrecht  und  Politik,  II,  S.  310—3412)  für  den  letzterwähnten
  Fall  eine  „erlaubte  Revolution"  statuirt.

15)  Dennoch  ist  die  Behauptung  Stahl's  (Philosophie  des  Rechis,  III,
S.  550—551),  daß  für  die  politische  Bewegung  seit  Ende  des  vorigen  Jahrhun-
        <pb n="9" />
        —  7  —

Um  zu  erkennen,  welche  Ausdehnung  diese  gewaltsamen  Veränderungen
  auch  in  verhältnißmäßig  civilisirten  und  friedlichen  Zuständen
  haben,  brauchen  wir  nur  einen  Blick  auf  die  Geschichte
Europa's  während  der  letzten  50  Jahre  zu  werfen.  Wenn  wir  die
Souverainitätsverhältnisse,  wie  sie  durch  die  Wiener  Congreßakte
geordnet  waren  oder  von  derselben  unberührt  zu  Ende  des  Jahres
1815  bestanden,  als  legitim  voraussetzen,  so  treten  uns,  falls  wir
auch  absehen  von  rein  provisorischen  oder  niemals  in  völlige  Wirksamkeit
  getretenen  Gestaltungen  ½),  folgende  seitdem  vollzogene  und
größtentheils  noch  fortbestehende  Usurpationen  einer  Staatsgewalt
entgegen.  Drei  neue  Staaten,  die  Königreiche  Griechenland,  Belgien
und  Italien  sind  auf  gewaltsamem  Wege  entstanden:  in  Folge  davon
  haben  die  Pforte,  das  Königreich  der  Niederlande  und  der
Kirchenstaat  einen  Theil  ihres  bisherigen  Gebietes  eingebüßt,  während
  das  Königreich  beider  Sicilien,  das  Großherzogthum  Toscana,
die  Herzogthümer  Modena  und  Parma  vollkommen  aufgehört  haben
zu  existiren.  In  allen  drei  Staaten  ist  auch  die  Berufung  des
Trägers  der  Staatsgewalt  auf  eine  nach  unserer  Ansicht  ursprünglich
  nicht  rechtmäßige  Weise  erfolgt;  in  Griechenland  hat  zudem
später  ein  gewaltsamer  Wechsel  der  Dynastie  stattgefunden.  In
der  Schweiz  hat  sich  ein  neuer  Canton,  Baselland,  durch  gewaltsame
  Losreißung  von  der  Stadt  Basel  gebidet.  Das  Königreich
Polen  hat  seine  selbstständige  staatliche  Existenz  durch  einen  Machtbefehl
  des  Kaisers  von  Rußland  verloren.  Die  Republik  Krakan
ist  widerrechtlicher  Weise  in  das  Kaiserthum  Oesterreich  inkorporirt
worden.  In  Frankreich  ist  zuerst  die  ältere  Bourbonenlinie  vertrieben
  worden,  dann  auch  die  an  ihre  Stelle  getretene  Orleans'sche
Linie;  die  aus  der  Revolution  von  1848  hervorgegangene  Republik
ist  abermals  in  widerrechtlicher  Weise  beseitigt  und  ein  Kaiserthum
unter  der  Napoleonischen  Dynastie  gegründet  worden.  In  Portugal
hat  der  Usurpator  Dom  Miguel  vier  Jahre  lang  ungestört  ge- 



derts  die  Empörung  aus  Princip  der  treibende  Gedanke,  daß  sie  „Revolution  im
absoluten  Sinne"  sei,  entschieden  zurückzuweisen.  Die  Umwälzungen  seit  der  ersten
französischen  Revolution  sind  fast  alle  aus  dem  Bedürfniß,  eine  den  modernen
socialen  Zuständen  und  vernünftigen  Ueberzeugungen  entsprechende  Staatseinrichtung
  zu  schaffen,  hervorgegangen;  wenn  dieselben  auch  vielfach  noch  nicht  zum
ersehnten  Ziele  geführt  haben,  so  waren  sie  doch  ihrer  Richtung  nach  nicht  allein
zerstörend,  sondern  auch  aufbauend.

16)  Auch  die  Veränderungen  in  den  Vasallenstaaten  der  Pforte  lassen  wir
außer  Augen.
        <pb n="10" />
        —  8  —

herrscht  1).  In  Deutschland  ist  der  Herzog  Karl  von  Braunschweig
gewaltsam  entthront  und  durch  seinen  Bruder  Wilhelm  in  der  Herrschaft
  ersetzt  worden.  Der  König  von  Preußen  hat  in  Folge  einer
Revolution  die  Souverainität  über  das  Fürstenthum  Neuenburg
verloren.  —  Nehmen  wir  hiezu  die  fortdauernden  Nachwirkungen  der
während  der  ersten  französischen  Revolution  und  des  ersten  Kaiserreichs
  stattgehabten  Umwälzungents),  so  gelangen  wir  leicht  zu  der
Ueberzeugung,  daß  jedenfalls  die  europäischen  Staaten  sehr  gering
an  Zahl  sind,  welche,  selbst  wenn  wir  unsere  rechtliche  Prüfung  kaum
zwei  Menschenalter  weit  zurückführen,  nicht  in  Bezug  auf  ihre  unabhängige
  Existenz  oder  einen  Theil  ihres  Gebiets  oder  ihre  Staatsform
  oder  die  Person  ihres  Herrschers  den  Makel  ursprünglicher
Usurpation  an  sich  tragen.

Aber  gerade  weil  die  Usurpationen  einer  Staatsgewalt  so  häufig
vorkommen  und  keine  noch  so  unbestrittene  Legitimität  einen  ausreichenden
  Schutz  gegen  dieselben  gewährt,  und  da  andererseits  jeder
Innehaber  der  Staatsgewalt  ohne  alle  Rücksicht  auf  Legitimität  seinem
  Willen  Gehorsam  zu  verschaffen  sucht  und  in  der  Regel  auch
vermag,  könnte  man  leicht  zu  dem  Glauben  geführt  werden,  unsere
Untersuchung  sei  im  Grunde  doch  ohne  alle  praktische  Bedeutung:
in  Wirklichkeit  entscheide  über  Souverainitätsfragen  nur  die  Macht.½)
Die  beste  Widerlegung  dieses  Einwandes  bietet  die  stete  Erfahrung,
daß  jeder  Herrscher,  auf  welchem  Wege  er  auch  zur  Herrschaft  gelangt
  ist,  ein  Recht  auf  dieselbe  zu  haben  behauptet,  irgend  einen
Rechtstitel  hervorsucht,  auf  den  er  seine  Herrschaft  gründet  20).  Entweder
  will  der  Usurpator  sich  auf  diese  Weise  vor  seinem  eigenen

 

17)  In  Spanien  ist  Don  Carlos  niemals  in  den  Besitz  der  Staatsgewalt
gelangt.  Der  carlistischen  Partei  gilt  aber  natürlich  die  Königin  Isabella  für
illegitim,  und  so  wurde  sie  auch  von  den  meisten  auswärtigen  Cabinetten  lange
Jeit  angesehen.

18)  Insbesondere  beruht  die  Souverainität  sämmtlicher  Deutschen  Staaten
auf  dem  widerrechtlichen  Faktum  der  Auflösung  des  Deutschen  Reichs  im  Jahre
1806  und  ihr  Gebietsumfang  zum  großen  Theil  auf  den  durch  die  Rheinbundsakte
  verfügten  widerrechtlichen  Annerionen  („Mediatisirungen").  Es  ist  daher
durchaus  verkehrt,  wenn  Held  in  seiner  Schrift  über  Legitimität  (S.  31  ff.,  S.
44  ff.)  den  Deutschen  Staaten  der  Gegenwart  eine  in  ihrem  Ursprung  unbefleckte
und  deshalb  vorzüglich  heilig  zu  haltende  Legitimität  vindicirt.

19)  Wir  sehen  hier  ab  von  der  Ansicht,  welche  Recht  und  Macht  überhaupt
identificirt  (&amp;amp;K  7);  für  diese  Ansicht  existirt  eigentlich  unsere  Frage  gar  nicht.

20)  Eine  nach  meinem  Ermessen  schiefe  Erklärung  dieser  Thatsache  giebt
Held,  Staat  und  Gesellschaft,  II,  S.  728—729.
        <pb n="11" />
        —  9  —

Gewissen  rechtfertigen  oder  er  will  auf  die  öffentliche  Meinung,
insbesondere  die  seiner  Unterthanen,  wirken;  in  beiden  Fällen  erkennt
  er  die  moralische  Macht  des  Rechtes  an.  Diese  moralische
Macht  wird  sich  aber  auch  im  wirklichen  Leben  bethätigen:  der
Usurpator,  der  weiß,  daß  er  ein  Usurpator  ist,  wird  nie  das  Gefühl
  der  Unsicherheit  verlieren  und  deshalb  in  der  Regel  bald  aufreizende
  Strenge,  bald  den  Widerstand  ermuthigende  Schwäche  zeigen
  21);  die  Unterthanen,  wenn  sie  auch  der  Gewalt  sich  beugen,
können  doch  durch  Vorenthaltung  jeder  freiwilligen  Unterstützung
der  Staatsgewalt  bedeutende-  Hindernisse  entgegensetzen,  im  Falle
auswärtiger  Gefahren  selbst  zu  aktivem  Widerstande  übergehen,  oft
auch  in  Friedenszeiten  eine  Restauration  durchführen;  die  fremden
Staaten  können  durch  Verweigerung  des  völkerrechtlichen  Verkehrs
mit  dem  usurpatorischen  Herrscher  oder  durch  positiven  Beistand  den
legitimen  Souverain  unterstützen.  Für  Alle  aber,  welche  das  Recht
hoch  halten,  ist  es  von  Wichtigkeit,  zu  wissen,  wann  sie  zum  Gehorsam
  oder  zur  Anerkennung  rechtlich  verpflichtet  und  namentlich
wann  sie  von  ihren  rechtlichen  Verbindlichkeiten  gegen  den  früheren
legitimen  Herrscher  frei  geworden  sind.  Dies  gilt  auch  für  Diejenigen,
welche  mit  dem  Verfasser  dieser  Schrift  darin  übereinstimmen,  das
Recht  nicht  als  die  unbedingt  höchste  sittliche  Idee  aufzufassen,  und
daher  Verhältnisse  anerkennen,  in  denen  ein  Bruch  des  positiven
Rechts  als  sittlich  gerechtfertigt  oder  gar  geboten  erscheint;  ihnen
ist  es  nichtsdestoweniger  für  ihre  moralische  Berechnung  und  Haltung
  von  Werth,  zu  wissen,  ob  es  sich  um  Verletzung  eines  Rechts,
das  an  und  für  sich  Achtung  verdient,  handelt,  oder  ob  kein  zu  berücksichtigendes
  Recht  vorliegt.  Endlich  kann  die  Frage,  ob  und
wann  eine  usurpirte  Staatsgewalt  legitim  geworden  ist,  in  ihren
juristischen  Consequenzen  zu  einer  ungeschmälerten  praktischen  Gel- 



21)  „Ces  prétendues  dynasties  nouvelles  sont  aussi  orageuses  qdue  les
factions,  ou  aussi  oppressives  due  la  tyrannie.  GCest  I’anarchie  de  Pologne,
  ou  le  despotisme  de  Constantinople.  Souvent  c'est  tous  les  deux"“,
schrieb  Benjamin  Constant  in  seinem  berühmten  Aufsatz  „De  TEsprit  de  Conqduste
  et  de  PUsurpation  dans  leurs  rapports  avec  la  civilisation  Européenne“
  (CTours  de  politique  constitutionelle  par  E.  Laboulaye,  II,  S.  187).
Wie  er  aber  bei  dieser  Schilderung  nur  die  im  Widerspruch  mit  dem  Volkswunsch
zur  Macht  gelangten  neuen  Fürsten  vor  Augen  hat,  so  kann  er  auch  nur  in  dieser
  Beschränkung  mit  Wahrheit  sagen  (I.  o.  S.  275):  „Un  peuple  sait  quand
’est  un  usurxpateur  qui  le  gouverne:  un  gouvernement  sait  quand  il  est
usurpateur.“
        <pb n="12" />
        —  10  —

tung  gelangen  nach  Beseitigung  der  usurpatorischen  Herrschaft;  in
diesem  Falle  wird,  wenn  der  neu=  (resp.  wieder-)  eintretende  Souverain
  kein  juristisches  Hinderniß  in  den  Weg  legt,  auch  eine  gerichtliche
  Entscheidung  möglich  sein  22).  "

§  3.  Plan  der  Darstellung.

Unsere  Untersuchung  zerlegt  sich,  gemäß  den  beiden  Beziehungen
der  Staatsgewalt  zu  den  Staatsgenossen  und  zu  anderen  Staaten,
in  zwei  Haupttheile  (Capitel),  einen  staatsrechtlichen  und  einen  völkerrechtlichen.
  Der  staatsrechtliche  steht  voran,  weil  die  Frage  nach
der  Legitimität  eines  Staates  und  eines  Staatsherrschers  zunächst
kraft  der  in  diesem  Staate  geltenden  Rechtsgrundsätze  zu  entscheiden,
die  staatsrechtliche  Legitimität  daher  in  der  Regel  für  die  völkerrechtliche
  präjudiciell  ist.  Namhafte  Staatsrechtlehrer  fügen  allerdings
  noch  ein  drittes  „Verhältniß  der  Legitimität“  hinzu,  nämlich
das  privatrechtliche  oder  privatfürstenrechtliche;  sie  verstehen  darunter
das  Verhältniß  des  Usurpators  zum  früheren  Herrscher,  insbesondere
  zu  einer  vertriebenen  Herrscherdynastie  23).  Aber  dieses  Verhältniß
  fällt  ebensowohl  wie  dasjenige  zum  Volke  und  zum  Staate
selbst  in  den  Bereich  des  Staatsrechts;  ein  Recht  auf  die  Staatsgewalt
  ist  immer  staatsrechtlicher  Natur,  und  das  sogenannte  Privatfürstenrecht,
  so  weit  es  dieses  (subjective)  Recht  zum  Gegenstande
hat,  ist  nur  ein  Theil  des  Staatsrechts  2).  Das  Staatsrecht  hat
aber  für  die  Legitimität  in  Beziehung  zu  dem  bisherigen  Herrscher
und  in  Beziehung  zu  den  übrigen  Gliedern  des  Staates  keine  verschiedenen
  Normen,  und  selbst  wenn  eine  solche,  dem  einheitlichen
Wesen  des  Staates  völlig  widersprechende,  Verschiedenheit  bestände,
so  würden  logisch  daraus  nur  Unterabtheilungen  für  die  staatsrechtliche
  Betrachtung  im  Gegensatz  zur  völkerrechtlichen  entstehen.

 

22)  So  z.  B.  würden  die  Gerichte  in  Theilen  des  ehemaligen  Königreichs
Westphalen,  wenn  sie  Rechtsverhältnisse,  welche  mit  diesem  kurzlebigen  Staatswesen
  in  Zusammenhang  stehen,  zu  prüfen  haben,  auch  über  die  Legitimität  desselben
  und  des  Königs  Jérome  sich  aussprechen  müssen.

23)  H.  A.  Zachariä,  1,  S.  21,  III;  Zöpfl,  Deutsches  Staatsrecht,  1,  9  202,
V  u.  N.  3.

24)  Vgl.  die  treffliche  „Anmerkung  über  die  Stellung  des  Privatfürstenrechts
zum  Staatsrechte“  von  Schulze,  System  des  Deutschen  Staatsrechts,  1,  S.
33—34.
        <pb n="13" />
        —  11  —

Das  Capitel  über  die  staatsrechtliche  Legitimation  zerfällt  wiederum
  in  zwei  Unterabtheilungen:  die  erste  beschäftigt  sich  mit  der
Prüfung  der  von  Andern  aufgestellten  Ansichten,  die  zweite  entwickelt
meine  eigene  Ansicht.  Die  kritische  Betrachtung  voranzuschicken  erschien
  um  so  räthlicher,  als  weit  verbreitete  Anschauungen  selbst  die
juristische  Möglichkeit  der  spätern  Legitimation  einer  usurpirten
Souverainität  (mindestens  als  Regel)  in  Abrede  stellen,  sei  es,  weil
sie  das  entgegenstehende  Recht  für  unzerstörbar  halten,  sei  es,  weil
sie  mit  dem  Besitz  das  Recht  unmittelbar  erworben  glauben;  aber
auch  die  Widerlegung  hervorragender  Versuche  einer  positiven  Lösung
wird,  wie  ich  hoffe,  wesentlich  dazu  beitragen,  meinen  eigenen  Erörterungen
  den  Weg  zu  bahnen.  Der  Darlegung  meiner  Ansicht
in  Bezug  auf  unsere  specielle  Frage  (II)  geht  eine  kurze  Entwickelung
  der  rechtsphilosophischen  Grundlagen,  auf  denen  dieselbe  beruht,
voraus  (1);  es  folgt  ihr  ein  vergleichender  Rückblick  (III),  der  die
gewonnenen  Resultate  zusammenfaßt  und  mit  den  ähnlichen  Gedanken
  Anderer,  welche  zum  Theil  wegen  ihrer  nahen  Verwandtschaft
erst  an  dieser  Stelle  eingehender  berücksichtigt  werden  können,  in
Parallele  setzt.

Die  Frage  der  völkerrechtlichen  Legitimation  hat  bisher  zwar
in  der  Theorie  und  Praxis  sehr  divergirende  Antworten  gefunden;
es  fehlt  jedoch  der  ersteren  die  feinere  wissenschaftliche  Ausbildung,
der  letztern  die  constante  Haltung  selbst  der  einzelnen  Staaten.  Ich
beginne  daher  das  völkerrechtliche  Capitel  mit  Aufstellung  eines
Princips  (1),  an  welches  ich  die  Anwendung  auf  die  einzelnen
Hauptfälle  auschließe  (II),  und  gehe  dann  zu  einer  kritischen  Darstellung
  (III)  über.

Den  Schkluß  der  ganzen  Abhandlung  bildet  eine  Prüfung  der
rechtlichen  Wirkungen  einer  Usurpation,  welche  vor  erreichter  Legitimität
  ihr  thatsächliches  Ende  findet;  durch  diese  Betrachtung  wird  die
rechtliche  Bedeutung  des  Eintritts  einer  Legitimation  erst  in  ihr
volles  Licht  gestellt.
        <pb n="14" />
        Irstes  Capitel.
Staatsrechtliche  Legitimation.

Erste  Unterabtheilung.
Kritik  der  bisher  aufgestellten  Ansichten.

8  4.  Ueberficht.

Es  ist  schwer,  die  verschiedenen  Theorien,  welche  in  Betreff  der
Legitimation  einer  usurpirten  Staatsgewalt  auf  dem  Gebiete  des
Staatsrechts  aufgestellt  worden  sind,  übersichtlich  zu  ordnen;  denn
es  ist  weder  ein  bestimmter  historischer  Fortschritt,  noch  ein  einheitlicher
  dogmatischer  Ausgangspunkt  in  denselben  zu  erkennen.  Während
  vor  dem  Zeitalter  der  französischen  Revolution  diese  Lehre
kaum  eine  eingehende  wissenschaftliche  Betrachtung  gefunden,  hat  sich
die  neuere  Staatswissenschaft  vielfach  mit  derselben  beschäftigt;  aber
die  mannichfaltigsten  Meinungen  sind  neben  einander  hervorgetreten,
neben  einander  in  Geltung  geblieben;  sie  haben  bald  die  Frage  nach
dem  Rechtsgrund  des  Staats  und  der  Staatsgewalt,  bald  die  nach
dem  Subjekt  der  Souverainität,  bald  das  Verhältniß  zwischen  Recht
und  Macht,  bald  die  allgemeine  Doktrin  von  der  Entstehung  des
Rechts,  theilweise  auch  untergeordnetere  Rechtssätze  zur  Basis  genommen
  und  dadurch  nicht  selten  den  Schein  der  Divergenz  bei
wesentlicher  Uebereinstimmung,  und  den  der  Uebereinstimmung  bei
wesentlicher  Divergenz  hervorgerufen;  namentlich  fließen  oft  in  ein
vieldentiges  Wort  die  entgegengesetztesten  Theorien  zusammen#ö).

 

25)  Welche  verschiedene  Momente  selbst  ein  Schriftsteller  unter  einen  gangbaren,
  freilich  im  Grunde  auf  keines  derselben  passenden  Ausdruck  unterzubringen
vermag,  zeigt  Escher,  Handbuch  der  praktischen  Politik,  II,  S.  159,  indem  er  von
        <pb n="15" />
        —  13  —

Suchen  wir  nichtsdestoweniger  eine  Ordnung  in  dieses  scheinbare
  Chaos  zu  bringen,  so  können  wir  vor  Allem  die  beiden  schon
oben  (§  3)  erwähnten  Kategorien  unterscheiden:  die  Einen  verwerfen
  jede  nachträgliche  Legitimation  einer  usurpirten  Staatsgewalt,
die  Andern  statuiren  gewisse  rechtliche  Heilmittel,  wodurch  die  usurpatorische
  Herrschaft  zur  legitimen  wird.  Die  Ansichten  der  ersten
Kategorie  theilen  sich  wiederum  in  zwei  Classen:  von  der  einen
Seite  wird  das  einmal  bestehende  Recht  auf  die  Souverainität  als
durch  keine  rechtliche  Thatsache  (mindestens  gegen  den  Willen  des,
resp.  der  Berechtigten)  zerstörbar  angesehen,  von  der  andern  Seite
wird  das  Recht  auf  die  Herrschaft  als  eine  unmittelbare  Folge  der
Innehabung  derselben  (des  Besitzes,  des  fait  accompli,  der  Uebermacht
  u.  s.  w.)  aufgefaßt.  Innerhalb  der  ersten  Classe  treten  uns
zwei,  in  der  Theorie  nahe  verwandte,  im  Leben  feindlich  geschiedene
Richtungen  entgegen:  die  erste,  gewöhnlich  vorzugsweise  legitimistisch
genannte,  bezieht  sich  principiell  nur  auf  die  Erbmonarchie  und
schreibt  der  fürstlichen  Dynastie  ein  unentziehbares  Recht  zu;  dic
andere  nimmt  für  das  Volk  als  die  Gesammtheit  der  Staatsbürger
ein  allgemein  gültiges,  „unveräußerliches  und  unverjährbares“  Recht
auf  die  Souverainität  in  Anspruch.  —  Die  Ansichten  der  zweiten
Hauptkategorie,  welche  eine  Verwandelung  der  illegitimen  Herrschaft
in  eine  legitime  zulassen,  sehen  entweder  in  erster  Linie  auf  die
Thatsache  der  Herrschaft  und  fordern  nur  eine  längere  Dauer  derselben,
  oder  sie  räumen  den  Beherrschten  (dem  Volk  in  diesem
Sinn)  einen  maßgebenden  rechtlichen  Einfluß  ein;  die  letzteren  halten
  theils  einen  bestimmten,  auf  die  Legitimation  der  usurpirten
Staatsgewalt  gerichteten  Willensakt  des  Volkes  für  erforderlich,
theils  begnügen  sie  sich  mit  einer  Anerkennung  der  usurpatorischen
Herrschaft  durch  das  Volk.  «

Darnach  unterscheiden  wir  im  Ganzen  sechs  Theorien,  drei  negative
—  die  s.  g.  legitimistische  Theorie,  die  der  unveräußerlichen  Volkssouverainität,
  die  Besitztheorie  —,  und  drei  positive  —  die  Verjährungstheorie,

 

der  Fürstengewalt  schreibt:  „Durch  Verjährung  wurde  sie  sanctionirt;  durch
Verjährung  kann  sie  erlöschen  und  an  der  Stelle  einer  entsetzten  Dynastie  eine
neue  das  Prädikat  der  Legitimität  erwerben,  wenn  sie  im  Interesse  des  Volks
regiert,  die  ausdrückliche  oder  stillschweigende,  aber  wirklich  freie  und  nachhaltige
Zustimmung  desselben  erwirbt  und  die  entsetzte  Dynastie  jede  vernünftige  Hoffnung
  auf  Restauration  verloren  hat,  oder  dieselbe  mit  größern  Uebeln  für  die
Nation  verbunden  wäre.“
        <pb n="16" />
        —  14  —

die  Legitimation  durch  den  Volkswillen,  die  Legitimation  durch  die  Anerkennung
  von  Seiten  des  Volks.  In  dieser  Zusammenstellung  ergeben
sich  zugleich  drei  Gruppen  von  je  zwei  nahe  verwandten  Anschauungsweisen:
  unzerstörbare  Fürsten=  und  Volkssouverainität,  Besitz  und
Verjährung,  Volkswille  und  Volksanerkennung  sind  eng  mit  einander
  zusammenhängende  Begriffe.  Aber  noch  andere  Beziehungen,
gleichsam  Wahlverwandtschaften,  werden  wir  bei  näherer  Betrachtung
der  Entwickelungen,  welche  diese  Theorien  bisher  erhalten  haben,
gewahr  werden:  die  s.  g.  legitimistische  Theorie  geht  leicht  in  die
der  Verjährung  über;  unveräußerliche  Volkssouverainität  und  Legitimation
  einer  Souverainität  durch  den  Volkswillen  werden  selten
scharf  unterschieden;  die  Anerkennung  von  Seiten  des  Volks  wird
von  Manchen  zu  einem  nothwendigen  Bestandtheil  des  vollendeten
Besitzes  oder  der  Verjährung  erhoben.  Diese  vielfachen  Verwandtschaften
  und  Uebergänge  nöthigen  uns,  die  Ansicht  einzelner  Gelehrten
  an  verschiedenen  Stellen  zu  berücksichtigen.  Daß  wir  den  neuesten
  und  verbreitetsten  Lehr=  und  Handbüchern  in  dieser  kritischen
Betrachtung  eine  besondere  Aufmerksamkeit  widmen  werden,  bedarf
wohl  keiner  weitern  Rechtfertigung.

Nur  wenige  vereinzelte  Stimmen  haben  bisher  einen  von  allen
erwähnten  Theorien  abweichenden  Weg  angedeutet,  indem  sie  die
allgemeinen  Grundsätze  über  die  Entstehung  des  Rechts  (der  Rechtssätze)
  auf  die  rechtliche  Begründung  der  Staatsgewalt  und  insbesondere
  auch  auf  die  Frage  nach  der  Legitimation  einer  unrechtmäßig
erworbenen  Staatsgewalt  angewandt  wissen  wollen.  Prinecipiell
theile  ich  diese  Ansicht;  die  Differenzen  in  den  Argumenten  und
in  den  Resultaten  werden  bei  der  später  folgenden  Vergleichung  hervorgehoben
  werden.

§  5.  Die  sogenannte  legitimistische  Theorie  5).

Die  legitimistische  Theorie  stellt  den  Grundsatz  auf,  daß  in
einer  Erbmonarchie  dem  einmal  rechtmäßigen  Herrschergeschlechte  ein

 

26)  Von  den  Vertretern  dieser  Theorie  heben  wir  hervor:  Malte-Brun,
Traité  de  la  16gitimité  considérée  comme  base  du  droit  public  de  l'Europe
chrétienne,  Paris  1825;  Henri  de  Riancey  im  Dictionnaire  général  de  n
Politique,  Art.  Légitimité  (II.  S.  180  —182);  Stahl,  Rechtsphilosophie  III  bes.  S.
169—185,  250—254,  265—269;  Walter,  Naturrecht  und  Politik,  S.  220—222;
Mejer,  Einleitung  in  das  deutsche  Staatsrecht,  S.  234—236;  v.  Gerber,
        <pb n="17" />
        —  15  —

unentziehbares  Recht  auf  die  Staatsgewalt  zustehe  77).  So  lange
nicht  sämmtliche  thronfolgeberechtigte  Mitglieder  der  legitimen  Dynastie
  gestorben  sind  oder  auf  ihr  Recht  verzichtet  haben?8),  kann
kein  anderes  Subjekt  ein  Recht  auf  die  Staatsgewalt  erwerben;  ob
der  Berechtigte  im  Besitze  der  Staatsgewalt  ist  oder  nicht  und  wie
lange  im  letzteren  Fall  der  Widerspruch  zwischen  seinem  Rechte  und
dem  thatsächlichen  Zustand  besteht,  ist  für  die  Rechtsfrage  völlig  irrelevant
  —  das  sind  die  beiden  unabweisbaren  Folgesätze  2).
Anerkennenswerth  ist  diese  Theorie  insofern,  als  sie  den  rechtlichen
  Standpunkt,  welcher  im  Staatsleben  so  oft  außer  Augen  gesetzt
  wird,  mit  Nachdruck  geltend  macht,  als  sie  das  Band,  welches
das  Recht  zwischen  Fürst  und  Volk  schlingt,  wenn  auch  in  sehr  einseitiger
  Richtung  festzuziehen  strebt.  Aber  dies  ist  Alles,  was  sich
zu  ihrem  Lobe  sagen  läßt,  während  zahlreiche,  nach  meinem  Ermessen
unwiderlegkiche  Bedenken  sich  ihr  entgegenstellen.  Unverkennbar  sind
diese  Bedenken,  so  weit  sie  bis  jetzt  vorgebracht  sind  20),  nicht  ohne
Eindruck  auch  auf  die  Anschauungen  der  Legitimisten  geblieben;  in
den  Reihen  derselben  zeigt  sich  ein  Schwanken  und  Accommodirens#t),

 

Grundzüge  des  Deutschen  Staatsrechts,  S.  81—82,  bes.  S.  82,  N.  3;  Held,
Ueber  Legitimität,  bes.  S.  38—48.  In  gewisser  Beziehung  Lehirt  auch  hierher
Zöpfl,  I,  K  206,  I.

27)  In  speciellem  Bezug  auf  Frankreich  definirt  H.  de  Riancey  l.  o.:  „La
légitimité  est  la  doctrine  qui  proclame  et  maintient  en  France  le  principe
d’hérédité  de  la  couronne  de  müle  en  male,  par  ordre  de  primogéniture,
dans  la  maison  royale  de  Bourbon.  Tout  „égitimiste“  professe  que  ce  principe
  ne  peut,  en  droit,  recevoir  aucune  atteinte.  C'’est  un  aziome  de  droit
public  et  de  droit  politique  pour  lui,  due  le  roi  est  inviolable  et  que
dans  la  monarchie  française  la  succession  masculine  ne  peut  tre  intervertie.“
  —  Aehnlich  sagte  Baron  Ségnier  in  einer  Anrede  an  den  Generalstatthalter
  Grafen  von  Artois  (1814):  „Tant  que  se  perpétuera  la  race  du  saint
Roi,  la  France  sera  son  héritage,  les  Françgais  sa  famille“;  er  setzte  hinzu:
„Ainsi  la  raison  le  conseille,  Texpérience  P’enseigne,  la  loi  Tordonne,  la
justice  le  proclame“  (L.  de  Viel-Castel,  Histoire  de  la.  Restauration,  1,
S.  333).

28)  Diese  beiden  Fälle  nehmen  ausdrücklich  aus:  Zöpfl  1.  o.  ;  Mejer,  S.  234;
Held,  S.  44.

29)  Vgl.  namentlich  Held,  S.  38—41.

30)  Vgl.  H.  A.  Zachariä,  §&amp;amp;  18  N.  2,  J+  21  III  u.  N.  11;  Bluntschli,  1,
S.  24—26  und  im  Staatswörterbuch,  VI,  S.  354—356:  Baudrillart  im
Dietionn.  de  la  Politique,  I,  S.  941.

31)  Bemerkenswerthe  Modifikationen  finden  sich  namentlich  bei  Zöpfl,  I,
1206,  II  u.  III;  Stahl,  III,  S.  253—254;  Walter,  S.  222—224.
        <pb n="18" />
        —  16  —

welches  auch  der  Polemik  allmälig  jeden  festen  Halt  zu  entziehen
droht.

Die  legitimistische  Theorie  ist  vor  Allem  darin  mangelhaft,  daß
sie  nur  eine  einzige  Staatsform  berücksichtigt.  Dieser  Mangel  erklärt
  sich  durch  ihren  Ursprung:  entstanden  aus  einem  praktischen
Interesse,  der  Rechtfertigung  der  Restauration  des  Bourbonischen
Königshauses  nach  einer  21jährigen  Besitzunterbrechung  und  einer
radikalen  Umwälzung  aller  öffentlichen  Verhältnisse  Frankreichs  33),
faßte  sie  nur  die  nächstliegende  Art,  in  welche  der  vorliegende  concrete
  Fall  einzureihen  war,  in  das  Auge;  es  kam  hiezu  eine  tiefgewurzelte,
  durch  die  noch  nicht  geheilten  Wunden  der  französischen
Revolution  wohl  erklärbare  Abneigung  gegen  die  Republik.  Im
Lauf  der  Zeit  sind  verschiedene  Versuche  gemacht  worden,  diese  Lücke
zu  ergänzen  oder  wissenschaftlich  zu  begründen.  Die  Begründungen
stützen  sich  darauf,  daß  das  Volk  in  der  Republik  seiner  Herrschaft
selbst  nur  einen  thatsächlichen  Charakter  zuschreibe  83),  oder  daß  in
der  Republik  ein  genau  bestimmtes  öffentliches  Recht  nicht  möglich
seis.);  aber  die  Republiken,  wenn  auch  in  ihren  rein  demokratischen
Ausbildungen  vielfachen  Erschütterungen  Preis  gegeben,  zeigen  andererseits
  in  ihren  mehr  aristokratischen  Verfassungen  oft  eine  außerordentliche
  Festigkeit  des  Rechts;  alle  machen  Anspruch  darauf,  eine
rechtmäßige  Staatsform  zu  sein,  und  die  Geschichte  zeigt  uns,  daß
oft  schon  ein  souveraines  Volk  einem  Usurpator  gegenüber  sein
Recht  siegreich  wiederhergestellt  hat.  Diejenigen,  welche  eine  Anwendung
  des  legitimistischen  Princips  auf  alle  Staatsformen  befürworten,
  versuchen  entweder  der  Erbmonarchie  einen  Vorzug  zu  retten
  durch  Annahme  einer  zwiefachen  Art  der-  Legitimität  —  einer

 

32)  Benjamin  Constant  hatte  in  seiner  oben  erwähnten  Schrift,  die  im  Jan.
1814  erschien,  das  Wort  „Legitimität“  wohl  öfter  gebraucht,  aber  weder  eine
direkte  Anwendung  auf  die  Bourbons  gemacht,  noch  eine  Theorie  der  Legitimität
aufgestellt  (diese  fügte  er  erst  in  der  vierten  Ausgabe  hinzu).  Aber  schon  in  der
Proklamation,  welche  Kaiser  Alerander  im  Namen  der  Alliirten  nach  der  Einnahme
  von  Paris  erließ  (31.  März  1814),  und  die  von  Talleyrand  entworfen
war,  wurde  „Napoleon  Bonaparte“  den  legitimen  Königen  Frankreichs  entgegengesetzt;
  am  folgenden  Tage  forderte  der  Pariser  Stadtrath  auf.  „d’abjurer  toute
obéissance  envers  P’usurpateur  pour  retourner  à  ses  maftres  UéGgitimes“
(Viel-Castel  1.  c.,  S.  204  u.  216).

33)  Zöpfl,  I,  §&amp;amp;  202  V.

34)  Vgl.  Held,  Staat  und  Gesellschaft,  II,  S.  731—732;  Derselbe,  Ueber
Legitimität,  S.  43.
        <pb n="19" />
        —  17  —

allgemeinen  und  einer  speciellen  ?5)  —  oder  erklären  die  Verschiedenheit
  der  Staatsform  in  dieser  Beziehung  für  gleichgültig  8).  Aber
diese  Generalisirungen  haben  nur  die  Folge,  die  Unhaltbarkeit  der
Argumente,  auf  welche  jenes  Princip  gegründet  wird,  in  ein  klareres
  Licht  zu  stellen.

Soll  ein  Recht  als  unentziehbar  erwiesen  werden,  so  kann  dies
nur  auf  zwei  Wegen  geschehen:  entweder  muß  man  die  Unentziehbarkeit
  aller  Rechte  (resp.  einer  dieses  Recht  umfassenden  größern
Kategorie  von  Rechten)  behaupten,  oder  für  dieses  Recht  eine  besondere
  juristische  Natur  in  Anspruch  nehmen.  Beide  Wege  sind  von
den  Legitimisten  eingeschlagen  worden:  sie  stützen  die  Unzerstörbarkeit
  des  fürstlichen  Herrscherrechts  entweder  auf  die  Unverbrüchlichkeit
  des  Schutzes  aller  und  jeder  wohlerworbenen  Rechte  (resp.  der
Privatrechte)  oder  auf  eine  besondere,  über  alles  menschliche  Belieben
  erhabene  Sanktion  dieses  Rechts.  Prüfen  wir  zunächst  die  letztere,
  innerhalb  der  legitimistischen  Theorie  vorherrschende  Begründungsweise.


Jeder  menschlichen  Verfügung  entzogen  kann  ein  menschliches
Verhältniß  nur  durch  ein  absolutes  Gebot  Gottes  oder  der  Sittlichkeit
  sein.  Für  die  Wissenschaft,  welche  nicht  den  Glauben  an  positive
  Offenbarungen  zur  Basis  nehmen,  sondern  nur  mit  Vernunftgründen
  operiren  darf,  sind  diese  beiden  Fälle  identisch;  auch  läßt
sich  insbesondere  aus  der  Bibel,  selbst  wenn  man  in  derselben  formell
  rechtliche  Vorschriften  finden  wollte,  ein  Verbot,  irgend  einen
Staat  oder  eine  Staatsform  oder  das  Herrscherrecht  einer  Dynastie
in  einer  nach  allgemeinen  Grundsätzen  rechtmäßigen  Weise  aufzuheben,
  gewiß  nicht  ableiten.  Wenn  also  die  Legitimisten  behaupten,
das  fürstliche  Recht  sei  durch  göttliche  Sanktion  geschützt,  so  müssen
sie  nachweisen,  daß  in  jedem  Falle,  wo  eine  Monarchie  zu  Recht
besteht  und  nach  der  geltenden  Verfassung  die  Mitglieder  einer  bestimmten
  Familie  auf  den  Thron  berufen  sind,  die  unveränderte

 

35)  Stahl,  III,  S.  250.  Die  allgemeine  Legitimität  bezeichnet  nach  der  an
dieser  Stelle  vorgetragenen  Ansicht  nichts  weiter,  als  daß  das  Ansehen  der  Obrigkeit
  auf  einem  allgemeinen  Gebot  und  Ordnung  Gottes  beruht.  S.  177  wird
freilich  behauptet,  daß  überall  die  bestimmte  Verfassung  und  die  bestimmten  Personen
  der  Obrigkeit  Gottes  Sanktion  hätten  —  nach  dieser  Auffassung  bleibt  für
die  specielle  Legitimität  des  Erbmonarchen  kein  Raum.

36)  So  Walter,  S.  221  und  mit  geringer  Einschränkung  Mejer,  S.  235
N.  9.

SGrie,  die  Legitimation  2c.  2
        <pb n="20" />
        —  18  —

rechtliche  Fortdauer  dieses  Zustandes  von  der  Vernunft  gefordert
wird  —  ein  Bewbls,  dessen  Erbringung  noch  nicht  einmal  versucht
worden  ist  7).  Statt  dessen  berufen  sie  sich  auf  die  göttliche  Fügung,
  wodurch  dieses  Recht  entstanden  sei.  Hier  tritt  ihnen  aber
ein  unvermeidliches  Dilemma  entgegen.  Sind  die  gewöhnlichen
Quellen  menschlichen  Rechtes  bei  der  Begründung  dieses  Rechts
thätig  gewesen  38),  so  läßt  sich  nicht  einsehen,  warum  dieselben,  was
sie,  wenn  auch  unter  Gottes  Sanktion,  geschaffen  haben,  nicht  ebenfalls
  unter  Gottes  Sanktion  wieder  aufheben  können;  beruht  aber
gar  die  Existenz  des  Staates  oder  die  Herrschaft  des  Fürstenhauses,
nach  allgemeinen  Begriffen  menschlichen  Rechts,  auf  einem  fortdauernden
  Unrecht,  so  begreift  man  nicht,  wie  Gott  dieselbe  unter
seinen  besondern  Schutz  nehmen  soll.  Allerdings  hat  namentlich
Stahl,  der  geistreichste  Vorkämpfer  dieser  Richtung,  eine  dritte
Möglichkeit  angedeutet,  indem  er  das  Princip  der  Legitimität  in  der
Erbmonarchie  als  „das  Recht  göttlicher  Fügung  im  Gegensatze
menschlicher  That“  bezeichnet  und  demgemäß  dem  Erbmonarchen
„eine  selbstständige  Macht  und  Autorität  neben  dem  Gesetze“  zuschreibt
  33);  aber  auch  diese  Ansicht  fällt  in  sich  selbst  zusammen;
denn  sowohl  zur  faktischen  Begründung  der  Monarchie  als  zur  Fort- 



37)  Auch  de  Riancey,  S.  181-—182,  macht  nur  politische  Gründe  geltend,
welche  diesen  Grundsatz  als  für  die  Sicherheit  und  Ruhe  einer  Gesellschaft  wie
der  französischen  unentbehrlich  erweisen  sollen.

38)  Nach  Walter  J.  c.  ist  das  „Organ  der  Gewalt“  legitim,  wenn  es  „das
durch  göttliche  Fügung  als  durch  eine  lautere,  durch  keine  menschliche  Unthat
oder  Willkür  befleckte  Ueberlieferung  berufene  Werkzeug  zur  Stellvertretung  der
göttlichen  Gerechtigkeit  auf  Erden  ist.“  Dieser  Schriftsteller  läßt  aber  auch  eine
Veränderung  der  Staatsform,  zu  welcher  der  Inhaber  der  überlieferten  Gewalt
mitgewirkt  oder  welche  derselbe  genehmigt  hat,  als  rechtmäßig  zu;  er  scheint  also
in  der  Erbmonarchie  keinen  Verzicht  aller  Thronfolgeberechtigten  zu  verlangen.

39)  Stahl,  III,  S.  254  u.  266.  S.  238  bezeichnet  er  sogar  den  Erbkönig
als  „die  Macht  im  Staate,  welche  keine  Ursache  hat  und  keinen  Anfang  und
kein  Ende.“  In  demselben  Sinne  erwiederte  1814  der  französische  Minister  des
Innern,  Abbé  de  Montesquion,  auf  den  Vorschlag,  an  die  Spitze  der  Charte
die  Erklärung  zu  stellen,  daß  die  französische  Regierung  monarchisch  und  die
Krone  erblich  nach  der  Ordnung  der  Erstgeburt  im  Hause  Bourbon  sei:  „que
%%étaient  Ià  des  principes  fondamentaux  antérieurs  à  toutes  les  loix  et
qdu'on  ne  pouvait  quaffatblir  en  les  soumettant  à  une  délibération  et  à
un  vote“;  der  Senator  Herr  de  Fontanes  fügte  hinzu:  „II  ne  faut  pas  lever
les  voiles  qui  couvrent  les  principes  du  pouvoir.  Un  pouvoir  supérieur
à  celui  des  peuples  et  des  monarques  fit  la  société  et  jeta  sur  la  face  du
monde  les  gouvernements  divers.“  (De  Viel-Castel,  I,  S.  422—423.)
        <pb n="21" />
        —  19  —

pflanzung  des  Herrschergeschlechts  ist  menschliche  That  unentbehrlich,
und  was  nicht  auf  dem  Gesetze  oder  einer  andern,  von  Menschen
ausgehenden  Rechtsquelle  beruht,  das  ist  eben  nicht  (positives)  Recht.
In  der  Wahlmonarchie,  wo  das  Recht  jedes  einzelnen  Herrschers
außer  einem  allgemeinen  Rechtssatz  noch  einen  besondern,  auf  die
Uebertragung  der  Herrschaft  an  seine  Person  gerichteten  Akt  voraussetzt,
  wird  freilich  noch  weniger  die  Vorstellung  der  unmittelbaren
  Thätigkeit  Gottes  Platz  greifen;  und  in  der  Republik,  woa
die  einzelnen  Mitglieder  der  herrschenden  Corporation  zugleich  Unterthanen
  sind,  werden  sie  schon  durch  dieses  Verhältniß  davor  bewahrt,
  ihrer  Herrschaft  einen  übermenschlichen  Ursprung,  der  nothwendigerweise
  auch  für  den  Inhalt  der  Herrschaft  maßgebend  sein
würde,  anzudichten.  Die  Theorie  vom  göttlichen  Recht  der  Staatsgewalt
  paßt  nur  in  die  Theokratie,  und  selbst  die  Theokratie  kann
sich  rechtmäßiger  Weise  in  eine  andere  Staatsform  umgestalten,  sobald
  der  ihr  zu  Grunde  liegende  Irrthum  von  den  rechtsbildenden
Faktoren  erkannt  ist.

Nicht  aus  einer  besondern  rechtlichen  Qnalität  der  (fürstlichen.)
Herrscherbefugniß,  sondern  aus  der  allgemeinen  Natur  der  Rechte
will  ein  neuerer  Rechtslehrer  folgern,  daß  der  Staat  niemals  „die
landesherrlichen  Rechte“  aufheben  könne:  „Rechtlich“,  behauptet  er,
„steht  dem  Staat  bloß  für  die  Zukunft  seine  Rechtsordnung  neu
zu  gestalten,  nicht  aber  sich  einer  nach  seinem  bisherigen  Rechte  von
ihm  schon  übernommenen  Schutzpflicht  gesetzgeberisch  zu  entledigen
frei“"o).  Als  Grund  für  diese  Beschränkung  wird  angegeben,  daß
Rechtsschutz  des  Staates  Wesen  sei,  der  Staat  also  seinem  Wesen
nach  nicht  befugt  sein  könne,  wohlerworbene  Rechte  zu  beseitigen“).
Bei  Prüfung  dieser  Ansicht  müssen  wir  uns  vor  Allem  erinnern,
daß  das  Gesetz  nicht  die  einzige  Rechtsquelle  ist;  wenn  also  durch
eine  andere  Rechtsquelle  ein  wohlerworbenes  Recht  ausfgehoben
ist,  so  hat  der  Staat  selbst  nach  dem  von  Mejer  aufgestellten
Princip  diese  Aufhebung  zu  respektiren;  die  Annahme,  daß  es  juristisch
  kein  anderes  Mittel  zur  Aufhebung  der  Herrscherberechtigung
geben  könne,  als  Tod  oder  Verzicht  "2),  fällt  schon  durch  diesen  Einwand
  hinweg.  In  Betreff  der  Hauptfrage  aber  scheint  es  klar,  daß

 

40)  Mejer,  S.  235.
41)  Derselbe,  S.  221.
42)  Derselbe,  S  234.
2*
        <pb n="22" />
        —  20  —

der  Staat,  wenn  er  durch  die  Gesetzgebung  einen  Rechtsschutz  übernimmt,
  denselben  durch  die  Gesetzgebung  auch  wieder  aufheben  kann,
und  selbst  wenn  die  Rechtsnorm,  auf  welcher  das  concrete  Recht
beruht,  nicht  durch  die  Gesetzgebung  eingeführt  ist,  muß  der  Staat
als  Repräsentant  des  vernünftigen  Willens  der  in  ihm  lebenden
Menschen  zur  Aufhebung  derselben  im  Interesse  der  Gesammtheit
befugt  sein.  Nicht  der  Rechtsschutz  im  Sinne  der  richterlichen  Gewalt,
  sondern  die  Rechtsbildung  als  die  Thätigkeit  der  gesetzgebenden
  Gewalt  ist  die  höchste,  für  das  Wesen  des  Staats  bezeichnendste
Funktion  desselben.  Sofern  wohlerworbene  Rechte  den  Charakter
politischer  Befugnisse  tragen,  kommt  hinzu,  daß  dieselben  des  Staates
  eigene  Rechte  sind;  daß  für  ihre  Verleihung  und  Aufhebung
daher  nur  das  Interesse  des  Staats  maßgebend  sein  kanns).

Diese  Argumente,  mit  Ausnahme  des  letztangeführten,  widerlegen
  zugleich  die  Ansicht,  welche  —  mindestens  für  die  Deutschen
Staaten  —  die  Unentziehbarkeit  der  Herrscherrechte  der  Mitglieder
des  fürstlichen  Hauses  auf  ihre  angebliche  privatrechtliche  Eigenschaft
stützt.  Auch  die  Privatrechte  können  in  formell  rechtsgültiger  Weise
von  der  Gesetzgebung  aufgehoben  werden  ").  Es  ist  auffallend,  daß
ein  scharfsinniger  Jurist,  der  sich  um  die  begriffliche  Präcisirung  des
Deutschen  Staatsrechts  große  Verdienste  erworben  hat,  wiewohl  er
die  Wahrheit  dieses  Satzes  anerkennt  15),  nichtsdestoweniger  behauptet,
daß  das  Recht,  im  einzelnen  Deutschen  Staate  Monarch  zu  sein,
als  „altangestammtes  Fürstenrecht"  niemals  „unter  dem  Vorwande
einer  staatlichen  Fortbildung“  rechtlich  in  Frage  kommen  könne“).
Aber  selbst  abgesehen  von  diesem  Widerspruch  können  wir  nicht  zugeben,
  daß  das  Recht  auf  die  Herrschaft  in  den  Deutschen  Staaten
ein  Privatrecht  sei.  Es  ist  nicht  richtig,  daß  der  Ursprung  dieses
Rechts  „in  dem  Erwerbkreise  der  fürstlichen  Dynastie  liegt"  und

 

43)  Vgl.  Bluntschli,  I.,  S.  556  und  die  dort  in  N.  8  citirte  Aeußerung  Sir
Robert  Peel's;  auch  Gerber,  S.  38  a.  E.

44)  Dies  giebt  selbst  Stahl,  III,  S.  629,  unbedingt  zu.  Dagegen  II,  S.
339—340  verclaufulirt  er  seine  Meinung  etwas  mehr.

45)  Gerber,  S.  38.

46)  Derselbe,  S.  81—82,  bes.  S.  82  N.  3.  In  seiner  früheren  Schrift:
„Ueber  öffentliche  Rechte“  (Tübingen  1852),  S.  67—68,  bezeichnet  derselbe  Schriftsteller
  das  Successionsrecht  der  fürstlichen  Agnaten  als  „einen  (obschon  sehr
eigenthümlichen)  Bestandtheil  des  vererblichen  Vermögens“,  als  ein  „wenigstens
analoges  privatrechtliches  Recht“.
        <pb n="23" />
        —  21  —

daß  dasselbe  „lediglich  durch  Entwickelung  der  im  ehemaligen  fürstlichen
  Patrimonialrechte  enthaltenen  Keime  zu  seiner  heutigen  Gestaltung
  gelangt  ist,“  daß  die  Landeshoheit  in  älterer  Zeit  eine  „in
Land  und  Leuten  bestehende  Vermögensmacht“  gewesen  "7):  man
kann  nicht  mehr  behaupten,  als  daß  in  der  Landeshoheit  Staatsund
  Privatrechte  zusammengeflossen  und  ebenso  die  in  Betreff  derselben
  zur  Geltung  gelangten  Rechtsgrundsätze  ein  Gemisch  von
Staats=  und  Privatrecht  waren.  Jedenfalls  sind  aber  seit  Untergang
  des  Deutschen  Reichs  die  ehemaligen  Territorien  zu  wirklichen
Staaten  geworden;  wenn  man  dies  zugesteht  und  also  eine  essentielle
Veränderung  des  Inhalts  des  Deutschen  Fürstenrechts  statuirt,  so
kann  das  Recht  auf  dieses  Recht  den  Wirkungen  jener  Veränderung
nicht  entzogen  bleiben;  auch  die  Berechtigung,  Souverain  eines
Deutschen  Staates  zu  werden,  muß  jetzt  durchaus  unter  staatsrechtliche
  Gesichtspunkte  fallen  #15).  Die  Aufhebung  von  Thronfolgerechten
  (resp.  einer  schon  aktuellen  Berechtigung  auf  die  Staatsgewalt)
durch  einen  neuen,  in  allgemein  gültiger  Form  zu  Stande  gekommenen
  Rechtssatz  mag  ein  materielles  Unrecht  enthalten,  ihre  formelle
Rechtsbeständigkeit  ist  nicht  anzufechten“#).

Durch  die  vorangehenden  Erörterungen  glauben  wir  alle  Gründe
widerlegt  zu  haben,  welche  für  die  juristische  Unmöglichkeit  einer
rechtmäßigen  Aufhebung  eines  Rechts  auf  die  Herrschaft,  sei  es  in
Erbmonarchien  überhaupt  oder  in  den  Deutschen  insbesondere  geltend
gemacht  worden  sind.  Damit  ist  zugleich  die  Möglichkeit  der  Legitimirung
  einer  im  Widerspruch  zu  diesem  Recht  neu  entstandenen

 

47)  Gerber,  Staatsrecht,  S.  81.

48)  Dies  hat  in  gründlicher  Weise  ausgeführt:  Held,  Deutsches  Verfassungsrecht,
  §  306—309  (II,  S.  204—210).

49)  In  England  hat  dieser  Grundsatz  mindestens  in  Bezug  auf  einen  Akt
der  Gesetzgebung  unbezweifelte  Geltung  erlangt:  s.  Stephen,  New  Commentaries
  on  the  Laws  of  England,  II,  S.  393.  Schon  unter  Elisabeth  wurde
es  gesetzlich  (13  Eliz.  c.  1)  für  Hochverrath,  resp.  ein  schweres  Vergehen  erklärt,
die  Befugniß  der  Königin  und  des  Parlaments  zur  Aenderung  der  Thronfolge
in  Abrede  zu  stellen  (Stephen,  II,  S.  407).  Das  bekannte  stat.  6  Anne  c.  7
enthält  im  Wesentlichen  nur  eine  Wiederholung  dieser  Bestimmung.  Die  Analogie
  Englands  ist  in  diesem  Punkte  für  unsere  Deutschen  Staaten  um  so  wichtiger,
  als  England  in  der  That  nach  der  Normannischen  Erpberung  eine  Domaine
des  Königs  war  und  als  die  Englische  Krone  noch  jetzt  ähnlich  wie  ein  Grundstück
  vererbt  wird.  (R.  Gneist,  Das  heutige  Englische  Verfassungs=  und  Verwaltungsrecht,
  I,  S.  273—274.)
        <pb n="24" />
        —  22  —

oder  nur  von  einem  andern  Träger  in  Besitz  genommenen  Staatsgewalt
  gegeben.  Dieses  Resultat  ist  praktisch  um  so  wichtiger,  als
jene  Theorien  thatsächlich  nicht  im  Stande  sind,  Usurpationen  zu
verhüten,  vielmehr,  consequent  durchgeführt,  dieselben  begünstigen.
Ein  Herrscher,  der  seinem  Recht  einen  besondern  göttlichen  Ursprung
zuschreibt,  wird  selten  geneigt  sein,  menschliche  Schranken  seines
Rechts  zu  respektiren  50);  ein  Herrscher,  der  für  sich  ein  Privatrecht
auf  die  Herrschaft  in  Anspruch  nimmt,  wird  kaum  seine  staatlichen
Pflichten  vollkommen  begreifen  und  erfüllen;  eine  Anerkennung  des
Satzes  endlich,  daß  alle  wohlerworbenen  Rechte  der  Reform  entzogen
  sind,  führt  zu  einer  Vernachlässigung  der  wesentlichsten  Aufgabe
des  Staats.  Ein  solcher  Mißbrauch  oder  Nichtgebrauch  der  Staatsgewalt
  wird  aber  mit  der  Zeit  leicht  entweder  eine  Revolution  im  Gefolge
haben,  oder  den  Staat  so  schwächen,  daß  er  auswärtiger  Eroberung
unterliegt.  Ist  nun  ein  solcher  Fall  eingetreten,  dann  hängt  es,
den  strengen  Legitimisten  zufolge,  völlig  vom  Zufall  oder  Eigenwillen
  ab,  ob  der  Rechtsbruch  geheilt  wird  oder  nicht;  pflanzt  das
Herrschergeschlecht  sich  fort  und  enthält  sich  ein  Mitglied  desselben
des  Verzichts  auf  die  Herrschaftt),  so  bleiben  der  Usurpator  und
seine  Nachfolger,  wie  feste  Wurzeln  auch  ihre  Gewalt  schlagen  mag,
immer  illegitim,  immer  der  Reaction  des  Rechts  ausgesetzt  2).  Und
selbst  für  den  Fall  des  Erlöschens  oder  Verzichts  der  bisherigen
Herrscherfamilie  gibt  die  legitimistische  Theorie  kein  Mittel,  durch
welches  der  neue  Herrscher  legitimirt  werden  kann.

§  6.  Die  Theorie  der  unveräußerlichen  Volkssouverainität.

Unter  der  Theorie  der  unveräußerlichen  Volkssouverainität
verstehen  wir  die  Ansicht  Derjenigen,  welche  behaupten,  in  einem
jeden  Staate  könne  die  Souverainität  nur  der  Gesammtheit  der
Staatsbürger  zustehen  und  daher  weder  gegen  den  Willen,  noch  mit

 

50)  Für  die  Richtigkeit  dieser  Behauptung  zeugt  namentlich  die  Geschichte
der  Stuarts.

54)  Die  Streitfrage,  ob  und  inwiefern  der  Verzicht  des  Vaters  seine  Söhne
bindet,  lassen  wir  hier  außer  Augen.

52)  Nach  der  legitimistischen  Auffassung  war  z.  B.  das  Haus  Braunschweig
auf  dem  Thron  Großbritanniens  jedenfalls  bis  zum  Tode  des  Cardinals  von
Vork  (anno  1800)  illegitim;  zweifelhaft  kann  es  erscheinen,  ob  das  Haus  Savoyen,
  auf  welches  demnächst  die  Krone  übergegangen  wäre  (jetzt  würde  sie  dem
        <pb n="25" />
        —  23  —

dem  Willen  derselben  jemals  ein  anderes  Subjekt  ein  Recht  auf  die
Souverainität  erwerbenss):  mit  anderen  Worten,  nur  die  absolute
Demokratie  sei  eine  rechtmäßige  Staatsform.  Es  folgt  daraus,  daß
wenn  ein  Individuum  oder  ein  größerer  Bruchtheil  des  Volks  sich
der  Staatsgewalt  thatsächlich  bemächtigt,  eine  Legitimirung  dieser
Thatsache  eine  rechtliche  Unmöglichkeit  ist.

Die  consequente  Entwickelung  und  Begründung  dieser  einschneidenden
  Lehre  ist  das  Werk  eines  Mannes,  des  Genfers  I.  J.
Rousseaus").  Seine  Beweisführung  hat  auch  in  späterer  Zeit,
trotz  der  weiten  Verbreitung  und  weltbewegenden  praktischen  Wirkung
  der  Resultate,  keine  wesentliche  Ergänzung  gefunden.  Sie  beruht
  auf  zwei  Hauptsätzen:  der  Unveräußerlichkeit  der  Freiheitss)
und  dem  Gemeininteresse  als  Zweck  der  Staatsverbindung  55).  Die
Freiheit  ist  unveräußerlich,  behauptet  Rousseau;  da  aber  andererseits
eine  sociale  Ordnung  unumgänglich  nothwendig  ist,  so  muß  eine

 

Erherzog  von  Modena  zukommen),  nicht  stillschweigend  verzichtet  hat.  —  Vor
dieser  ertremen  Consequenz  scheint  die  von  Zöpfl,  I,  §  206,  II,  aufgestellte  Ansicht,
  daß  die  bleibende  Unmöglichkeit  einer  Verfolgung  des  Herrschaftrechts  durch
Waffengewalt  praktisch  dem  Verzicht  gleichstehe,  zu  schützen;  aber  der  Begriff  des
„Bleibenden“  ist,  wie  schon  Mejer,  S.  234,  N.  6,  eingewandt  hat,  „in  dieser
Allgemeinheit  juristisch  nicht  verwendbar.“  Durch  Statuirung  einer  Verjährung
für  usurpirte  Throne  (Stahl.  Walter)  aber  verliert  die  Theorie  ihren  Boden.

53)  Dies  drückt  die  französische  Verfassung  von  1793  (Declaration  des
droits  de  PFhomme  et  du  citoyen  art.  25)  durch  die  Worte  aus:  „La  souve--raineté
  réside  dans  le  peuple;  elle  est  une  et  indivisible,  imprescriptible
et  inaliénable“;  an  einer  andern  Stelle  (Acte  constitutionnel  art.  7)  definirt
bieselbe  den  „peuple  souverain“  als  „Tuniversalité  des  citoyens  français“.
Die  Verfassung  von  1795  (Déclaration  des  droits  Cct.  art.  18)  fügt  hinzu:
„Nul  individu,  nulle  réunion  partielle  de  citoyens  ne  peut  s'attribuer  la
souveraineté“.

54)  Jean  Jacques  Rousseau,  Du  Contract  Social;  ou  Principes  du
Droit  Politique,  zuerst  1762.  Vgl.  die  Kritiken  von  Stahl  (Rechtsphilosophie,
I.  S.  299—316),  Mohl  (Geschichte  und  Literatur  der  Staatswissenschaften,  1,
S.  237—238),  Bluntschli  (Staatswörterbuch,  VIII,  S.  76—749).  Nicht  die
Lehre  vom  Staatsvertrage,  sondern  die  von  der  Unveräußerlichkeit  der  Freiheit
und  (folgeweise)  der  Souverainität  ist  das  Charakteristische,  Epochemachende  dieser
  Schrift;  auf  den  Vertrag  hatte  Grotius  die  Rechtmäßigkeit  der  Sklaverei  und
Hobbes  die  der  absoluten  Fürstengewalt  begründet.  Der  Vertrag  an  und  für
sich  kann  eben  jeden  denkbaren  Inhalt  aufnehmen  und  in  das  positive  Recht
einführen.

55)  Siehe  namentlich  Livre  I,  Chap.  VI:  Du  Pacte  Sooeial.

56)  Diese  Begründungsart  ist  vornehmlich  ausgeführt  in  Livae  II,  Chap.
I:  Que  la  souveraineté  est  inaliénable.
        <pb n="26" />
        —  24  —

Form  der  Verbindung  gefunden  werden,  in  welcher  Jeder  nur  sich
selbst  gehorcht  und  mithin  so  frei  bleibt  wie  vorher;  dieses  Problem
kann  nur  dadurch  gelöst  werden,  daß  Jeder  seine  Person  und  sein
Vermögen  unter  eine  Herrschaft  stellt,  an  welcher  Jeder  Theil  hat.
Der  Zweck  des  Staats  (der  socialen  Verbindung)  ist  das  Gemeininteresse
  aller  Mitglieder;  mit  diesem  kann  kein  Einzelwille  auf  die
Dauer  übereinstimmen,  sondern  nur  der  Gemeinwille;  dieser  Gemeinwille
  kann  nur  durch  ein  Zusammenwirken  der  Willen  aller
Einzelnen  ermittelt  werden;  daraus  folgt  wiederum  die  Theilnahme
Aller  an  der  Souverainität.

Gehen  wir  zur  Prüfung  dieses  Raisonnements  über,  so  müssen
wir  die  Richtigkeit  der  Ausgangspunkte  beider  Schlußreihen  zugeben,
während  wir  die  daraus  gezogenen  Consequenzen  entschieden  verwerfen.
  Die  Freiheit  ist  in  der  That  ein  unveräußerliches  Recht  jedes
Menschen,  aber  nicht  jede  Beschränkung  hebt  die  Freiheit  auf;  vielmehr
  müssen  die  Menschen,  um  innerhalb  einer  gewissen,  zur  Befriedigung
  ihrer  Lebensaufgaben  unentbehrlichen  Sphäre  mit  Sicherheit
  frei  sein  zu  können,  auf  einen  Theil  ihrer  Freiheit  verzichten;
das  Problem  einer  socialen  Verbindung,  in  welcher  Niemand  von
seiner  Freiheit  opfert,  ist  unlösbar;  der  Antheil  an  der  Herrschaft
über  Andere  hebt  nicht  den  Zwang  auf,  dem  wir  selbst  unterworfeen
  sindt  damit  wir  auch  in  den  Angelegenheiten,  über  welche  die
Gemeinschaft  beschließt,  nur  unserm  eigenen  Willen  folgen  könnten,
wäre  in  jedem  Fall  Einstimmigkeit  nothwendig  —  dann  aber  brauchten
  wir  keine  souveraine  Gewalt,  keine  Gesetzgebung:  Verträge  genügten
  57).  Die  praktische  Nothwendigkeit,  von  dem  Erforderniß
der  Stimmeneinheit  abzusehen,  begreift  auch  Rousseauss),  er  nimmt

 

57)  Höchstens  würde  der  Weg  der  Gesetzgebung  eine  formelle  Erleichterung
(durch  den  periodischen  Zusammentritt  der  Einzelnen,  die  Publikation  u.  s.  w.)
gewähren.  Zu  berücksichtigen  ist  freilich,  daß  die  Staatsgewalt,  als  souveraine,
nach  freiem  Ermessen  entscheidende  Gewalt  nicht  allein  in  der  Gesetzgebung,  sondern
  auch  in  der  Regierung  sich  äußert;  aber  eine  Regierungsgewalt  kennt  Rousseau
  Überhaupt  nicht,  sondern  bloß  eine  in  der  physischen  Ausführung  der  Gesetze
bestehende  Vollziehungsgewalt.  Nur  dadurch  begreift  sich  die  abhängige  Stellung,
welche  er  dem  „Gouvernement“  zuweist,  und  die  praktische  Möglichkeit  des  Verlangens,
  daß  das  souveraine  Volk  in  seinen  Versammlungen,  ohne  jede  Repräsentation,
  die  gesammte  Souverainität  ausübe  (Livre  III,  Chap.  I:  Du  Gouvernement
  en  général;  Chap.  XV:  Des  Députés  ou  Représentans).

58)  Livre  IV,  Chep.  II:  Des  Suffrages.  Seine  Begründung  der  Entscheidung
durch  Stimmenmehrheit  (für  welche  er  übrigens  sehr  verschiedene  Abstufungen  vorschlägt)
  vermittelst  einer  Klausel  des  Socialcontracts  interessirt  uns  hier  nicht.
        <pb n="27" />
        —  256  —

aber  an,  daß  man  frei  sei,  wenn  man  dem  allgemeinen  Willen
folgt,  der  doch  möglicherweise  von  dem  eigenen  sehr  verschieden  ist,
und  verleugnet  so  sein  Princip.  Ebenso  wenig  gewährt  ein  Majoritätsbeschluß
  Garantie  für  die  gleichmäßige  Beruͤcksichtigung  der
Interessen  Aller;  denn  selbst  wenn,  wie  Rousseau  verlangt),  das
souveraine  Volk  niemals  individuelle  Angelegenheiten  bestimmt,  so
werden  doch  auch  dieselben  Bestimmungen  für  Alle  nicht  Alle  gleichmäßig
  berühren,  so  lange  man  nicht  alle  natürliche  Verschiedenheiten
  der  Menschen  beseitigt  haben  wird;  leidet  aber  die  Minorität
mehr,  als  die  Majorität  gewinnt,  so  ist  leicht  auch  das  Gemeininteresse
  verletzt.  Für  die  stete  Befriedigung  des  Gemeininteresses
würde  aber  auch  Einstimmigkeit  aller  Staatsgenossen  keine  unfehlbare
  Sicherheit  bieten;  denn  auch  allen  zusammen  kann  die  richtige
Einsicht  fehlen;  noch  leichter  wird  es  geschehen,  daß  die  Majorität
nicht  wegen  eines  ihr  besondern  Interesses,  sondern  aus  Irrthum
sich  mit  dem  öffentlicheu  Wohl  in  Widerspruch  setzt  to).  Andererseits
  ist  es  nicht  unmöglich,  daß  auch  eine  kleinere  Zahl  von  Staatsgenossen
  oder  selbst  ein  Einzelner  durch  vorzügliche  Einsicht  und
durch  Uneigennützigkeit  oder  Interessengemeinschaft  mit  dem  übrigen
Volke  am  meisten  zur  Vertretung  des  Gemeininteresses,  also  zum
Organ  des  Staates  sich  qualificirt.  Die  Geschichte  zeigt  uns,  daß
namentlich  in  gemäßigten  Monarchien  das  Wohl  des  ganzen  Volkes
  mit  Erfolg  wahrgenommen  und  zugleich  die  Freiheit  der  Bürger
in  weitem  Umfange  aufrecht  erhalten  worden  ist;  sie  zeigt  uns  andererseits
  Demokratien,  in  denen  im  Gegentheil  die  Freiheit  unterdrückt
  und  das  Wohl  des  Volkes  zerrüttet  wurde.  Wir  können
demnach  weder  aus  Vernunftgründen,  noch  aus  der  Erfahrung  die
unbeschränkte  Demokratie  als  die  einzige  rationelle  Staatsform  anerkennen;
  sobald  aber  mehrere  Staatsformen  nach  allgemeinem
Staatsrecht  zulässig  sind,  liegt  kein  Grund  vor,  die  rechtliche  Statt-–.

  —  —

59)  Livre  II,  Chap.  VI:  De  la  Loi.

60)  Rousseau  mieint  allerdings  (Livre  II,  Chap.  III:  Si  la  volonté  générale
  peut  errer):  „Si,  quand  le  peuple  suffisamment  informé  délibére,  les
Citoyens  n'avaient  aucune  communication  entre  eux,  du  grand  nombre  des
petites  différences  résulterait  toujours  la  volonté  générale,  et  la  délibération
  serait  toujours  bonne“.  Aber  wann  sind  die  Bürrger  hinreichend
unterrichtet?  und  worauf  gründet  sich  die  Zuversicht,  daß  die  kleinen  Differenzen
sich  immer  gegenseitig  unschädlich  machen  und  das  Zustandekommen  eines  positiven
  Resultats  nicht  verhindern  werden?
        <pb n="28" />
        —  26  —

haftigkeit  eines  Uebergangs  von  einer  zur  undern  oder,  bei  Fortdauer
  der  Staatsform,  eines  Wechsels  in  der  Person  des  Herrschers
zu  bezweifeln.  Es  ist  somit  auch  der  präjudicielle  Einwand  gegen
unsere  Frage,  den  man  aus  der  Rousseau'schen  Theorie  entnehmen
müßte,  widerlegt.

§  7.  Die  Besitztheorie.

Die  Ansichten,  welche  wir  unter  dem  Namen  der  Besitztheorie
zusammenfassen,  stimmen  alle  in  dem  charakteristischen  Punkt  überein,
  daß  mit  der  vollendeten  Usurpation  einer  Staatsgewalt  auch
das  Recht  auf  dieselbe  erworben  sein  soll:  Besitz  und  Recht  fallen
nach  ihrer  Behauptung  in  allen  Souverainitätsfragen  zusammen.
Das  Dasein  eines  Staats  ist  sein  Rechtsgrund  44);  legitim  ist  der
Eroberer,  sobald  er  festsitzt  33);  der  Besitz  des  aufgedrungenen  Staatsherrschers
  ist  sich  selbst  und  zwar  einziger  und  ausschließlicher
Rechtstitel  6I)  —  das  sind  nur  verschiedene  Ausdrucksweisen  für
verschiedene  Anwendungen  desselben  Gedankens.  Die  Begründungen
dieses  Gedankens  sind  mannichfacher  Art:  zum  Theil  wird  der  Fall
der  Eutstehung  eines  neuen  Staats  unter  einen  andern  Gesichtspunkt
  gebracht,  als  der  Eintritt  eines  neuen  Organs  eines  fortbestehenden
  Staats;  zum  Theil  werden  beide  Fälle  von  einem  einheitlichen
Princip  aus  betrachtet.  Daraus  ergibt  sich  für  unsere  kritische  Untersuchung
  eine  Eintheilung  in  drei  Rubriken:

I.  Die  Legitimität  jedes  faktisch  bestehen  den  Staates
  wird  gegründet  auf  die  Vernunft.  Der  Staat,  sagt  man,  ist
ein  vernunftnothwendiger  Zustand,  das  Vernunftgesetz  fordert  von  jedem
Menschen  den  Eintritt  in  die  bürgerliche  Verfassung;  was  aber  ein
vernunftnothwendiges  Dasein  hat,  dem  steht  von  selbst  auch  das  Recht
des  Fortbestandes  zu:  daher  ist  es  völlig  gleichgültig,  durch  welches
historische  Faktum  der  einzelne  Staat  entstanden  ist;  sobald  nur  die
Idee  des  Staats  eine  concrete  Gestaltung  in  der  Wirklichkeit  gewonnen
  hat,  ist  sein  Dasein  ein  rechtliches;  sobald  ein  Staat  auf- 



61)  Soz.  B.  Zöpfl,  J,  85,  S&amp;amp;  44,  I;  Held,  Deutsches  Verfassungs-R.,  S.
199—200,  290,  295,  305;  Derselbe,  Staat  und  Gesellschaft,  II,  S.  618,  695;
Wheaton,  Elements  of  International  Law,  S.  36—39  („It  is  a  State
because  it  exists“;  dies  soll  aber  nur  von  der  „internal  Sovereiguty“,  d.  h.
in  Bezug  auf  die  staatsrechtliche  Legitimität,  gelten).

62)  Fröbel,  Theorie  der  Politik,  II,  S.  87.

63)  Zöpfl,  I,  §  203,  III.
        <pb n="29" />
        —  27  —

gehört  hat,  als  ein  souveraines  Gemeinwesen  zu  existiren,  existirt
auch  sein  Recht  nicht  mehr").  —  Dieser  ganzen  so  scheinbaren  Argumentation
  liegt  aber  ein  wesentliches  Mißverständniß  zu  Grunde.
Wir  geben  vollkommen  zu,  daß  die  Menschen  vernünftigerweise  in
Staaten  leben  sollen;  allein  aus  der  Vernunft  folgt  nur  ein  Postulat
  an  die  Menschen,  das  dieselben  nach  Maßgabe  der  wirklichen
Verhältnisse  realisiren  sollen  5).  Die  allgemeine  Vernunftmäßigkeit
der  Staatsidee  bedarf  zu  ihrer  Ausführung  vernünftiger  und  vor
Allem  rechtlicher  Mittel,  wenn  das  Produkt  als  vernünftig  und  vor
Allem  als  rechtlich  anerkannt  werden  soll  66).  Eine  naheliegende
Parallele  wird  diese  Unterscheidung  deutlicher  machen:  gewiß  ist  das
Privateigenthum  ein  vernünftiges  Institut;  aber  folgt  daraus,  daß
jede  totale  physische  Herrschaft  eines  Menschen  über  eine  Sache,  gleichviel
  auf  welche  Weise  dieselbe  erworben  ist,  Anspruch  auf  rechtliche
Geltung  hat?  müssen  nicht  vielmehr  die  einzelnen  Erwerbarten  des
Eigenthums  rechtlich  bestimmt  sein?  und  zumal  kann  ein  im  Widerspruch
  zu  einem  bisherigen  Eigenthumsrecht  erworbener  Besitz
ohne  Weiteres  Eigenthum  begründen?  Noch  klarer  wird  der  wesentliche
  Unterschied  zwischen  der  Sanktion  der  Staatsidee  durch  das
Vernunftrecht  und  der  Rechtmäßigkeit  des  einzelnen  Staats,  wenn
wir  einen  Blick  auf  geschichtliche  Staatsverhältnisse  werfen.  Läßt
sich  aus  der  Vernunft  die  Existenz  von  einigen  dreißig  souverainen
Staaten  in  Deutschland,  namentlich  in  ihrer  jetzigen  Begränzung,
deduciren?  Sind  andererseits  etwa  die  ungeheuren  Reiche,  welche
vorübergehend  von  Asiatischen  Eroberern  gegründet  wurden,  vernunftgemäß
  gewesen?  Ist  es  für  einen  Theil  der  Bevölkerung  des
ehemaligen  Königreichs  Polen  ein  Vernunftgebot,  zu  Rußland,  für
einen  andern,  zu  Preußen,  für  einen  dritten,  zu  Oesterreich  zu  gehören?
  —  Man  könnte  mir  vielleicht  entgegnen,  daß  auch  der  wenigst
  vernunftgemäße  Staat  besser  sei  als  Anarchie  67);  aber  in  un- 



64)  Vgl.  Held  u.  Zöpfl  an  den  in  N.  61  citirten  Stellen;  auch  Fries,
Politik  oder  philosopbische  Staatslehre,  S.  331—337.

65)  Richtig  Stahl-=  III,  S.  187;  nur  ist  der  Schluß,  daß  Begründung  des
Cconcreten)  Staates  aus  der  Vernunft  nicht  möglich  sei  ohne  die  Vermittelung
des  Vertrages,  einseitig,  da  der  Vertrag  nicht  die  einzige  rechtsbegründende  Thatsache
  ist.

66)  Vgl.  die  Ausführung  Mohlss  in  seiner  Encyklopädie,  S.  86  ff.

67)  Schon  Pythagoras  lehrte:  ##70  e#  kek  feer  kasch  Grapxiag.  (Hildenbrand,
  Geschichte  und  System  der  Rechts=  und  Staatsphilosophie,  Leipzig
1860,  I,  S.  56  N.  6.)
        <pb n="30" />
        —  28  —

serer  Zeit  entstehen  neue  Staaten,  abgesehen  von  den  Colonisationen
unbewohnter  oder  von  Wilden  bewohnter  Länders),  immer  auf
Kosten  schon  bestehender  Staaten,  und  es  fragt  sich  also,  ob  eine
widerrechtliche  Zerstörung  oder  Verstümmelung  der  letzteren  immer,
sogar  noch  ehe  die  neue  Schöpfung  ihre  Lebensfähigkeit  bewiesen,
als  vernünftig  und  deshalb  rechtsbeständig  angesehen  werden  muß,
also  namentlich  der  Versuch  einer  Wiederherstellung  des  alten  Zustandes
  vernunftwidrig  ist?  Und  selbst  wenn  die  staatliche  Ordnung
an  die  Stelle  eines  staatlosen  Zustandes,  aber  nur  durch  willkürliche
  Gewalt  gesetzt  ist,  wird  dieselbe  leicht  auch  aus  Vernunftgründen
  verwerflich  sein,  weil  ein  Anschluß  an  ein  anderes  Staatswesen
oder  eine  Bildung  mehrerer  Staaten  den  vernünftigen  Interessen
der  Bevölkerung  besser  entsprechen  würde.

II.  Innerhalb  eines  Staates  soll  die  vollendete  Besitzergreifung
  der  Staatsgewalt  von  Seiten  eines  unberechtigten
  Subjekts  mindestens  dem  Volke  gegenüber  deßhalb  Herrschaftsrechte
  geben,  weil  diese  Innehabung  alsdann  durch  das  positive
Gesetz  und  die  Gerichte  geschützt  ist  5).  —  Aber  ein  Gesetz,  wodurch
der  Usurpator  sich  ein  Recht  auf  die  Staatsgewalt  zuschreibt,  wird
in  vielen  Fällen  gar  nicht  gegeben  werden  70),  und  auch,  wenn  es
gegeben  würde,  hätte  es  ebenso  wenig  rechtliche  Gültigkeit  wie  das
Urtheil  eines  im  Namen  des  Usurpators  rechtsprechenden  Gerichts:
weder  das  „Gesetz“  noch  das  Gericht,  da  sie  nur  Ausflüsse  der  angemaßten
  Autorität  sind,  können  dem  Usurpator  eine  rechtmäßige
Autorität  verleihen;  insofern  bewegt  sich  die  Beweisführung  in  einem
Zirkel.  Auch  würde  dieselbe,  wenn  sie  richtig  wäre,  weiter  führen,
als  ihr  Urheber  annimmt;  das  bisher  berechtigte  Subjekt  (resp.  das
ganze  fürstliche  Haus,  aus  welchem  bisher  der  Herrscher  hervorging),
würde,  sobald  es  in  der  Gewalt  des  Usurpators  wäre,  ebenfalls
jedes  Herrschaftsrecht  (resp.  Recht  auf  die  Herrschaft)  verlieren,  ja
der  Herrschaft  des  Usurpators  rechtlich  unterworfen  sein  —  wogegen
andererseits  auch  bisherige  Unterthanen,  welche  sich  durch  die  Flucht
der  Gerichtsbarkeit  des  Usurpators  entzögen,  in  kein  Unterthanen-68)

  Den  kbar  wäre  allerdings  auch  die  Organisation  einer  wilden  Völkerschaft
  zu  einem  Staat;  dieselbe  wird  aber  ohne  den  Einfluß  civilisirter  Einwanderer
  kaum  stattfinden.

69)  Zöpfl,  I,  &amp;amp;  203.

70)  Namentlich  wenn  er  vorgiebt,  der  nach  der  bisherigen  Rechtsordnung
Berechtigte  zu  sein.
        <pb n="31" />
        —  29  —

verhältniß  zu  ihm  träten,  während  sie  doch  Unterthanen  des  Staates
Mitglieder  des  Volkes  blieben.  Wenn  aber  der  bisherige  Souverain,
weil  er  im  Ausland  weilt,  sein  Herrschaftsrecht  behält,  so  muß  auch
das  Volk  ihm  zum  Gehorsam  verpflichtet  bleiben;  denn  sonst  wäre
ein  Recht  vorhanden,  dem  gar  keine  Verpflichtung  entspräche,  was
dem  Begriffe  des  Rechts  zuwider  ist  71).

III.  Ein  neuerer,  Beistreicher  Schriftsteller  über  Politik  hat  sich
außerordentliche  Mühe  gegeben,  zu  zeigen,  daß  für  alle  Obrigkeit
  die  Macht  Quelle  des  Rechts  sein  müsse  78).  Bei  einer
Kritik  dieser  Lehre  sehen  wir  ab  von  einzelnen  Anklängen  an  den
Grundsatz  der  Sophisten  73)  und  des  angeblichen  Restaurators  der
Staatswissenschaften  7“#),  daß  nur  das  Recht  des  Stärkeren  gelte;
dieser  Grundsatz  scheint  uns  keiner  Widerlegung  zu  bedürfen.  Im
Ganzen  vielmehr  geht  Fröbel  von  einer  würdigen  Anschauung  des
Verhältnisses  zwischen  Recht  und  Macht  aus;  die  Macht  ist  nach
ihm  die  politische  Thatsache,  das  Recht  das  politische  Princip  '8);
die  Macht  ist  ein  kulturmäßiger  und  sittlicher  Begriff,  sie  dient,  wie
das  Recht,  vernünftigen  Zwecken  76);  erst  durch  die  Anerkennung
der  Zweckgemeinschaft  zwischen  dem  Machthaber  und  den  Unterworfenen
  wird  die  Macht  zum  Recht  77).  Aber  der  Staat,  behauptet
F.,  kann  neben  dem  Princip  des  Rechts  das  Princip  der  Autorität,
neben  der  Legalität  die  Legitimität,  nicht  entbehren;  es  muß  von
Anfang  an  klar  werden,  daß  das  Dasein  der  Obrigkeit  über  dem
willkürlichen  Entschlusse  der  Menschheit  steht;  dies  ist  nur  möglich,
wenn  die  Obrigkeit  einen  thatsächlichen  Ursprung  hat,  der  wiederum

 

71)  Zöpfl  scheint  freilich  anzunehmen,  daß  das  Herrschaftsrecht  des  legitimen
Souverains  sich  in  ein  Forderungsrecht  gegen  den  Usurpator  auf  Herausgabe
der  Staatsgewalt  verwandelt  (§K  204  II,  6  207  V);  aber  die  Annahme  einer
solchen  Verwandelung  läßt  sich,  so  lange  das  Objekt  der  Herrschaft  noch  eristirt,
aus  allgemeinen  juristischen  Gründen  nicht  rechtfertigen.

72)  Fröbel,  Theorie  der  Politik,  passim.  Besonders  zu  vergleichen  sind
Buch  1,  Cap.  3  und  4;  Buch  3,  Cap.  8.

73)  Hildenbrand,  1.  c.  S.  70  ff.,  bes.  S.  78—79.

74)  K.  L.  von  Haller,  Restauration  der  Staatswissenschaften,  2te  Aufl.,
6  Bde.,  Winterthur  1820.

795)  Fröbel,  I,  S.  2.

76)  I,  S.  22.  Vgl.  jedoch  II,  S.  65—66,  wonach  es  für  die  „Frage  der
Achtbarkeit“  gleichgiltig  ist,  ob  die  Zwecke  gut  oder  böse  sind,  wenn  nur  die
Mittel  da  sind,  um  sie  auszuführen.  Ueberhaupt  tritt  in  dem  zweiten  Band  zuweilen
  ein  gewisser  Cynismus  hervor,  den  man  in  dem  ersten  nicht  bemerkt.

77)  I,  S.  22—23,  S.  96.  —  Vgl.  unten  3  10.
        <pb n="32" />
        nur  aus  der  Ungleichheit  der  Machtverhältnisse  hervorgehen  kann  78).
Wie  man  leicht  ersieht,  hat  diese  Ansicht  eine  auffallende,  dem  Autor
freilich  wohl  kaum  bewußt  gewordene  Aehnlichkeit  mit  der  Stahl'-schen
  Auffassung  der  Legitimität;  nur  daß  Stahl  richtiger  die  Nothwendigkeit
  gefühlt  hat,  für  die  Begründung  einer  solchen  Theorie
einen  für  den  Verstand  unbegreiflichen  Faktor  zu  Hilfe  zu  nehmen.
Wie  kann,  fragen  wir,  die  Autorität  der  Obrigkeit  gegen  die  Willkür
  der  Menschen  dadurch  erfolgreich  geschützt  werden,  daß  sie  ohne
die  Sanktion  des  Rechts  in  das  Leben  tritt?  Die  Machtverhältnisse,
auf  denen  sie  beruhen  soll,  sind  möglicherweise  niemals  vorhanden
gewesen,  sondern  nur  Ueberraschung  oder  Betrug  hat  im  Augenblick
den  Widerstand  gelähmt;  aber  wenn  wir  auch  zugeben,  daß  in  der
Regel  die  thatsächliche  Entstehung  oder  Erwerbung  einer  Staatsherrschaft
  auf  einer  wirklichen  Uebermacht  basirt,  so  muß  ja  mit
dem  Verschwinden  dieser  Uebermacht  auch  das  angebliche  Recht  verschwinden.
  So  kommt  man  zu  dem  Resultate,  welches  F.  selbst
ausspricht,  daß  die  Legitimität  sich  täglich  und  stündlich  durch  ihre
eigene  Lebenskraft  legitimiren  muß;  daß,  wenn  diese  Legitimirung
einen  Augenblick  unterbrochen,  die  Legitimität  selbst  erloschen  ist  79).
Die  Legitimität  wird  mithin  zu  einer  bloßen  Thatsache,  welche  gerade
  jeder  Willkür  Preis  gegeben  ist.

Das  erscheint  überhaupt  als  die  unleugbare  Consequenz  und
die  ungeheure  praktische  Gefahr  aller  Besitztheorien,  daß  sie  das  Recht,
welches  sie  mit  solcher  Leichtigkeit  entstehen  lassen,  im  Grunde  selbst
negiren;  ja  sie  enthalten  ihrem  innersten  Kern  nach  eine  Aufhebung
alles  Staatsrechts.  Was,  wenn  es  Erfolg  hat,  Recht  ist,  kann  nicht,
wenn  es  unterliegt,  ein  Unrecht,  geschweige  ein  Verbrechen  sein;
damit  fällt  der  Begriff  und  die  Strafbarkeit  des  Hochverraths.
Aber  auch  die  Usurpation  einer  einzelnen  Befugniß  der  Staatsgewalt
  kann  nicht  Unrecht  sein,  wenn  die  Usurpation  der  gesammten
Staatsgewalt  legitim  ist,  und  noch  viel  weniger  kann  die  bloße
Nichtbeachtung  einer  staatlichen  Vorschrift  dann  als  Unrecht  gelten.

 

78)  I,  S.  149;  II,  S.  14—15,  81,  83—84.  Wenn  auch  Ahrens,  Die
organische  Staatslehre,  S.  178—179,  die  Selbstsetzung  einer  regierenden  Gewalt
als  den  Anfang  jeder  Staatsbildung  bezeichnet,  so  hat  er  doch  nur  die  natürliche
Entwickelung  im  Auge;  Fröbel  dagegen  betrachtet  die  durch  Gewaltergreifung
entstandene  Autorität  als  ein  wirkliches  Recht,  und  deshalb  müssen  wir  uns  hier
mit  seiner  Theorie  beschäftigen.

79)  II,  S.  87.
        <pb n="33" />
        —  31  —

Es  ist  daher  nur  folgerichtig,  wenn  ein  Philosoph,  welcher  es  ebenfalls
  als  Sache  der  überwiegenden  Gewalt  betrachtet,  sich  zum  Regenten
  zu  machen,  zu  dem  Schlusse  kommt,  daß  das  Staatsrecht  gar
keine  Aufgabe  der  philosophischen  Rechtslehre  sei.  Die  Gründung
der  Staaten  sei  nur  ein  geschichtliches  Ereigniß,  wofür  es  keine
„constitutiven  Rechtsprincipien“  gebe;  das  Verhältniß  zwischen  dem
Volke  und  dem  Regenten  sei  ein  bloßes  Verhältniß  der  Gewalt  80).
Der  Verlauf  unserer  Untersuchung  wird  hoffentlich  beweisen,  daß,
bei  aller  Achtung  vor  den  Faktoren  des  wirklichen  Lebens,  eine  Legitimität
  der  Staatsgewalt  und  selbst  eine  Legitimirung  anfänglicher
Usurpation  möglich  ist,  aber  entschieden  müssen  wir  uns  schon  hier
gegen  eine  Doktrin  verwahren,  welche  jenen  rechtlosen  Zustand  sogar
  für  den  vernünftigen  erklärt,  weil  nur  so  die  öffentliche  Meinung
  ihre  volle  Macht  im  Staate  äußern  könne  81).  Die  öffentliche
Meinung  ist  unzweifelhaft  in  allen  öffentlichen  Verhältnissen  aus
Gründen  der  Zweckmäßigkeit  und  der  Sittlichkeit  in  hohem  Maße
zu  berücksichtigen;  aber  wenn  sie  von  keinen  Schranken  des  Rechts
zurückgehalten  wäre,  würde  sie  bei  den  steten  Schwankungen,  denen
sie  unausbleiblich  ausgesetzt  ist,  dem  Leben  des  Staats  jede  Sicherheit
  und  damit  die  unentbehrlichste  Bedingung  des  Gedeihens,  ja
der  Existenz  entziehen.

Mehrere  hochgeachtete  Staatsrechtslehrer,  welche  im  Allgemeinen
der  Gewalttheorie  nicht  huldigen,  zum  Theil  sogar  dieselbe  höchst
energisch  bekämpfen  832),  wollen  jedoch  in  einem  Fall  unmittelbar
aus  der'  Gewalt  ein  Recht  hervorgehen  lassen,  nämlich  sofern  ein
Nothstand  die  Anwendung  der  Gewalt  gebietet.  So  handelt  Bluntschli

 

80)  Fries,  1.  c.  S.  338—349.  Wie  Fries  trotz  dieser  Negation  des  Staatsrechts
  von  einem  realrechtlichen  Bestehen  des  Staates  spricht,  auch  jeden  wirklichen
Regenten,  der  das  Rechts-(Vernunft-)Gesetz  zu  realisiren  sucht,  als  einen  Regenten
  von  Rechtswegen  bezeichnet  (S.  331  und  337),  so  gebrauchen  die  Anhänger
der  Theorie,  welche  mit  dem  Besitze  der  Staatsgewalt  unmittelbar  das  Herrscherrecht
  gegeben  glaubt,  nicht  selten  Ausdrücke,  welche  eine  Unanwendbarkeit  aller
Rechtsprincipien  auf  die  Entstehung  und  den  Erwerb  der  Staatsgewalt  zu  bedeuten
  scheinen.

81)  Fries,  S.  346.

82)  Bluntschli,  I,  S.  22—23,  258—260;  Mohl,  Encyklop.  S.  93;  Warnkönig,
  Rechtsphilosophie,  S.  228—229.  Vortreffliche  Bemerkungen  über  die  Bedeutung
  der  Macht  für  den  Staat,  freilich  mehr  von  ethischem  als  von  rechtlichem
Standpunkt,  finden  sich  auch  in  Trendelenburg's  Naturrecht,  &amp;amp;  152  und  153
(namentlich  die  Bekämpfung  der  „Theorie  der  Usurpation“  S.  300—301).
        <pb n="34" />
        —  32  —

von  einem  Recht  der  Revolution  als  Nothrecht  des  Volkes  88);
Warnkönig  will  eine  Regierung,  die  einem  Nothstand  ihre  Eristenz
verdankt,  für  legitim  anerkennen  84);  ausführlich  begründet  Mohl
die  rechtliche  Existenz  eines  Staates,  wenn  die  Gewalt,  welche  ihn,
wenn  auch  unter  Widerspruch  Betheiligter,  schuf,  unter  den  gegebenen
  Umständen  das  einzige  Mittel  zur  Erreichung  eines  nothwendigen
  Zweckes  war  85).  Aber,  selbst  wenn  wir  absehen  von  der
Frage,  von  wem  und  auf  welche  Weise  in  dem  concreten  Fall  das
Vorhandensein  der  Noth  constatirt  werden  soll,  so  können  wir  doch
nicht  hinweg  über  den  principiellen  Einwand,  daß  die  Noth  überhaupt
  keine  rechtsbildende  Kraft  besitzt,  keine  Rechtsquelle  ist;  sie
entschuldigt  allerdings  vor  einem  moralischen  und  politischen  Gesichtspunkt
  einen  Bruch  des  Rechts,  aber,  sofern  nicht  das  Recht
selbst  für  Nothfälle  Ausnahmen  statuirt  hat,  ist  das  im  Drange  der
Noth  mit  Verletzung  rechtlicher  Vorschriften  Geschaffene  formelles
Unrecht,  so  lange  es  nicht  durch  die  Kraft  einer  Rechtsquelle  geheilt
worden  ist.  Wenn  z.  B.  die  Bevölkerung  einer  Colonie,  für  welche
eine  selbstständige  staatliche  Existenz  Bedürfniß  geworden  ist,  von
dem  Mutterlande,  welches  eine  friedliche  und  rechtliche  Trennung
verweigert,  sich  gewaltsam  losreißt,  so  ist  der  neugegründete  Staat
zunächst  unrechtmäßig,  bis  eine  neue  Rechtsbildung  stattgefunden
hat  s6).  Die  entgegengesetzte  Ansicht  verkennt  die  formelle  Natur

83)  Bluntschli,  II,  S.  18.  Doch  spricht  derselbe  I,  S.  242,  wo  er  den  Fall
der  Lossagung  eines  Staatstheiles  und  der  Constituirung  dieses  Theiles  zu  einem
selbstständigen  Staate  behandelt,  nur  von  einer  durch  wirkliche  Noth  und  Befähigung
  zu  selbstständiger  Stellung  gegebenen  „inneren  Berechtigung“  dieser  Akte.

84)  Zeitschrift  für  die  gesammte  Staatswissenschaft,  VII,  S.  496,  Nr.  4
(ogl.  S.  474).  In  seiner  Rechtsphilosophie  (S.  270—71)  drückt  sich  Warnkönig
über  die  Existenz  eines  eigentlichen  Nothrechts  minder  bestimmt  aus.

85)  Mohl,  1.  c.  S.  91,  96—97,  162—166,  169.  Wenn  es  S.  166  heißt:
„Es  ist  nicht  blos  feige  Folgewidrigkeit  und  Gesinnungslosigkeit,  welche  bei  Revolutionen
  nach  dem  Erfolge  urtheilt,  sondern  in  der  That  gibt  hier  nur  der  Sieg
auch  das  Recht,  weil  nur  aus  jenem  auf  das  Vorhandensein  der  Bedingungen
des  letzteren  geschlossen  werden  kann“,  so  ist  dieser  Schluß  selbst  für  die  politische
Beurtheilung  der  Revolution  kaum  richtig.  Das  Unterliegen  einer  Revolution
ist  allerdings  in  der  Regel  eine  Verurtheilung  derselben,  weil  keine  Revolution
ohne  sichere  Aussicht  auf  Erfolg  begonnen  werden  sollte;  aber  der  Sieg  einer
Revolution  hängt  oft  von  sehr  zufälligen  Momenten  ab,  und  beweis't  durchgingig
nur  die  Schwäche  der  Regierung,  nicht  eine  unerträgliche  Bedrückung,  also  keinen
Nothfall.  Die  Pariser  Februarrevolution  dürfte  einen  einleuchtenden  Beleg  für
diese  Behauptung  bieten.

86)  Ebenso  ist  der  Aufstand  der  Griechen  gegen  die  Türkische  Herrschaft  und
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        —  33  —

des  Rechts.  Das  Sprichwort  „Noth  kennt  kein  Gebot“  drückt  das
Verhältniß  richtig  aus.

§  8.  Verjährungstheorie.

Von  den  Schriftstellern,  welche  keiner  der  bisher  erörterten
extremen  Theorieen  sich  anschließen  —  also  weder  jede  faktische
Herrschaft  legitim  erachten  (§  7),  noch  eine  Umwandelung  einer
usurpatorischen  Herrschaft  in  eine  legitime,  auch  wenn  es  sich  um
eine  Veränderung  der  Staatsform  (§  6)  oder  um  Ausschluß  einer
fürstlichen  Dynastie  (§  5)  handelt,  für  unstatthaft  erklären  —  schreiben
  viele  der  Zeit  oder  der  Verjährung  die  Kraft  zu,  die  nachträgliche
  Legitimirung  zu  bewirken.  Beide  Ausdrücke,  Zeit  und
Verjährung,  werden  oft  promiscue  gebraucht;  sofern  aber  nicht  erhellt,
  daß  Zeit  so  viel  wie  Verjährung  bedeuten  soll,  ist  diesem
Worte  in  der  Regel  gar  kein  bestimmter  juristischer  Sinn  untexzulegens?).
  Die  Zeit  an  und  für  sich  ist  nämlich  keine  zuristische
Thatsachess);  denn,  wie  schon  Hugo  Grotiuss)  richtig  bemerkt  hat,

 

die  Gründung  des  Griechischen  Staates  juristisch  aufzufassen,  sofern  man  annehmen
  muß,  daß  bis  dahin  die  Souverainität  der  Pforte  über  Griechenland  legitim
gewesen  sei.  5

87)  Solche  verlorene  Aeußerungen  finden  sich  z.  B.  bei  Sismondi,
Etudes  sur  les  constitutions  des  peuples  libres,  S.  227  („L'autorité  du
temps  porte  avec  elle  le  préjugé  de  la  lEgitimité“);  v.  Kalten  orn,  Einleitung
  in  das  constitutionelle  Verfassungsrecht,  S.  107  (Legitimitätscharakter
„durch  die  Macht  der  Zeit  mit  ihrem  Einflusse  auf  die  Umbildung  und  Neugestaltung
  des  Rechts"“);  Held,  Staat  und  Gesellschaft,  II,  S.  742  („Eine  wahre
Revolution  ..  kann  nie  rechtmäßig  sein,  wenn  auch  die  Zeit  allmälig  das  in
ihr  liegende  Unrecht  zu  heilen  vermag").  —  Eine  im  Jahre  1814  erschienene
Schrift  „Constitution  du  temps“  (vgl.  Duvergier  de  Hauranne,  Histoire
  du  gouvernement  parlamentaire  en  France,  II,  148)  verband  mit  dieser
  Bezeichnung  einen  bestimmtern  Begriff,  wenn  auch  nicht  den  der  Verjährung:
die  Zeit  allein  enthülle  die  Geheimnisse  des  allgemeinen  Willens,  dessen  Ausdruck
das  Gesetz  sein  solle;  deshalb  sei  nur  die  Regierung  legitim,  an  welche,  eine
lange  Zeit  das  Volk  gewöhnt  habe.

88)  So  weit  sie  juristisch  in  Betracht  kommt,  ist  sie  nur  „ein  Bestandtheil
juristischer  Thatsachen“  (v.  Savigny,  System  des  heutigen  Römischen  Rechts,
IV,  S.  297,  Ueberschrift).

89)  De  J.  B.  et  P.  II,  4,  1.  Das  ganze  Capitel  (De  derelictione  praesumta,
et  eam  secuta  occupatione:  et  quid  ab  usucapione  et  praescriptione  differat)
ist  imn  seiner  Polemik  gegen  jede  Anwendung  der  Verjährung  auf  das  ius  imperü
noch  immer  höchst  beachtungswerth.  Dagegen  ist  die  positive  Lösung  unserer

3

Brie,  die  Legitimation  2c.
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        —  34  —

geschieht  nichts  durch  die  Zeit,  während  Alles  in  der  Zeit  geschieht.
Am  wenigsten  aber  kann  allein  durch  Zeitablauf  ein  anfängliches
Unrecht  zu  Recht  werden:  quod  initio  vitiosum  est,  non  potest
tractu  temporis  convalescere  ꝰ9).  Nur  die  Ereignisse,  namentlich
menschliche  Handlungen  und  Unterlassungen,  welche  innerhalb  der
Zeit  vor  sich  gehen,  haben  juristische  Wirkungen  und  können  unter
gewissen  Voraussetzungen  auch  ein  unrechtmäßiges  Verhältniß  in  ein
rechtmäßiges  verwandeln.  —  Dagegen  bildet  die  Verjährung  einen
festen  juristischen  Begriff:  man  versteht  darunter  den  Erwerb  oder
Verlust  eines  Rechts  durch  fortgesetzte  Ausübung,  beziehungsweise
Nichtausübung  desselben  91).  Es  fehlt  jedoch  viel,  daß  Diejenigen,
welche  die  Legitimirung  einer  usurpirten  Staatsgewalt  auf  Verjährung
  zurückführen,  diesen  Begriff  in  seiner  Reinheit  zur  Anwendung
brächten;  vielmehr  finden  sich  in  den  Voraussetzungen,  welche  sie
aufstellen,  die  mannichfachsten  Zusätze  und  Abweichungen.  Diese
auffallende  Erscheinung,  so  weit  sie  nicht  einfach  auf  unklarem  Denken
  beruht,  erklärt  sich  theils  durch  eine  von  der  gewöhnlichen  juristischen
  Terminologie  verschiedene  Deutung  des  Worts,  theils  dadurch,
  daß  mehrere  Rechtsinstitute  zwar  die  oben  bezeichneten  Merkmale
  gemeinsam  haben,  aber  in  ihren  sonstigen  Erfordernissen  auseinander
  gehen,  endlich  durch  den  Umstand,  daß  ein  Institut,  bei
welchem  nicht  einmal  jene  Merkmale  zutreffen,  häufig  als  Verjährung
  bezeichnet  wird  (die  s.  g.  unvordenkliche  Verjährung).  Um
die  Ansichten  der  Anhänger  der  Verjährungstheorie  gehörig  zu  prüfen,
  wird  es  daher  räthlich  sein,  nachdem  wir  dieselben  vorgeführt
haben  (1),  zunächst  den  allgemeinen  Begriff  und  Grund  der  Verjährung
  (II),  dann  die  einzelnen  Ausbildungen  derselben  (III),  endlich
  die  Unvordenklichkeit  (IV)  in  ihrer  Anwendbarkeit  auf  eine
usurpirte  Staatsgewalt  unter  steter  Berücksichtigung  jener  Ansichten
zu  untersuchen.

 

Frage,  welche  Gr.  versucht  und  deren  Inhalt  schon  die  Ueberschrift  des  Capitels
genügend  andeutet,  völlig  verfehlt:  nicht  allein  weil  ein  stillschweigender  Verzicht
in  der  Regel  sehr  schwer  nachzuweisen  ist,  sondern  vor  Allem,  weil  eine  erledigte
Staatsgewalt,  wie  Gr.  selbst  an  einem  andern  Orte  (II,  9,  1)  eingesteht,  kein
Gegenstand  der  Occupation  sein  kann.

90)  Paulus  in  1.  29  D.  De  R.  J

91)  Arndts,  Lehrbuch  der  Pandekten,  &amp;amp;  87;  Windscheid,  Lehrbuch  des
Pandektenrechts,  I,  &amp;amp;  105.  Mit  Unrecht  will  Savigny  (IV,  S.  309—318),  den
allgemeinen  Verjährungsbegriff  verwerfen,  weil  es  kein  allgemeines  Verjährungsinstitut
  giebt.
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        —  35  —

I.  Schon  Bodin  stellt  die  Behauptung  auf,  daß,  wenn  die
Nachkommen  und  Verwandten  eines  Usurpators  sehr  lange  Zeit
hindurch,  d.  h.  hundert  Jahre  lang,  die  Herrschaft  in  beständiger
Succession  und  ohne  jede  Störung  von  Seiten  der  Bürger  22)  inne
gehabt  hätten,  ihre  Herrschaft  nicht  mehr  eine  usurpatorische,  sondern
  eine  legitime  sei;  denn  jene  lange  Verjährungsfrist  habe  dieselbe
  Kraft  wie  ein  rechtmäßiger  Entstehungsgrund,  und  die  Bürger
hätten  durch  die  Unterlassung  jeder  Störung  bewiesen,  daß  sie  sich
in  die  Herrschaft  dieser  Familie  freiwillig  fügten  und  dieselbe  als
legitim  guthießen  ?2).  Der  beigefügte  Hinweis  auf  eine  Pandektenstelle.)
  zeigt,  daß  das  Rechtsinstitut,  auf  welches  Bodin  sich  bezieht,
die  unvordenkliche  Zeit  ist.  —  Wie  Bodin  überhaupt  als  ein  Vorläufer
  der  historischen  Schule  betrachtet  werden  darf,  so  auch  in
diesem  Punkte;  aus  dem  Kreise  von  modernen  Publicisten  und  Juristen,
  welche  wir  ihrer  gemeinsamen  Richtung  wegen  mit  jenem
Namen  bezeichnen,  sind  zahlreiche  Aeußerungen  hervorgegangerg  die
eine  Legitimität  der  Staatsgewalt  kraft  Verjährung  statuiren.  So
sagt  Burke  gelegentlich?5),  Verjährung  (prescription)  sei  der  solideste
  aller  Rechtstitel,  nicht  allein  für  das  Eigenthum,  sondern
auch  für  die  Schützerin  alles  Eigenthums,  die  Regierung;  insbesondere
  beruhe  die  Autorität  der  Britischen  Verfassung  mit  Einschluß
des  Königthums  nur  auf  ihrer  unvordenklichen  Dauer.  Niebuhr
meint  °8),  unleugbar  gelte  für  das  Staatsrecht  eine  Verjährung  der
Usurpation,  wie  im  Privatrecht  Verjährung  des  Besitzes  (D.  h.  Ersitzung).
  Savigny'#t)  nimmt  eine  publicistische  Verjährung  an,
das  Urbild  der  unvordenklichen  Zeit;  vollendet  sei  dieselbe,  „wenn
der  gegenwärtige  Zustand  schon  so  lange  besteht,  daß  die  jetzt  lebende
Generation  keinen  andern  gekannt,  ja  selbst  von  ihren  nächsten  Vorfahren
  keinen  andern,  als  von  diesen  selbst  erlebt,  erfahren  hat,“
denn  unter  solchen  Voraussetzungen  könne  man  annehmen,  „daß

 

92)  Eine  die  Legitimirung  hindernde  Störung  kann  nach  Bodin's  Ansicht
aber  auch  durch  bloße  Worte  geschehen.

93)  Joannis  Bodini  De  Republica  libri  sex,  II,  5.

94)  L.  3,  &amp;amp;  4,  D.  De  aqua  duotid.  (43,  20).

95)  The  Works  of  E.  Burke,  by  Henry  Rogers,  Vol.  II,  pag.  487.

96)  Geschichte  des  Zeitalters  der  Revolution,  I,  S.  212  (citirt  von  Bluntschli,
I.  S.  26).
97)  System  IV,  S.  482—483.  z
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        —  36  —

dieser  Zustand  mit  den  Ueberzeugungen,  Gefühlen  und  Interessen
der  Nation  gänzlich  verschmolzen  ist;“  als  Beispiel  nennt  er  den
Thronbesitz  des  Hauses  Braunschweig  in  England,  der  lange  vor
dem  Erlöschen  des  Stuart'schen  Königstamms  nach  der  Ueberzeugung
Englands  und  Europa's  rechtmäßig  geworden  sei.  Mit  Berufung
auf  Saviguy  lehrt  Stahl,  daß  die  Ersitzung  und  die  allmälige
Legitimität  usurpirter  Throne  ein  und  dasselbe  Princip  hätten  28);
dieser  Umwandelungsprozeß  sei  vollendet,  „wenn  die  Generationen
darüber  hingegangen;"  eine  bestimmtere  Regel,  wann  diese  heiligende
Kraft  der  Zeit  eintrete,  gebe  es  nicht  2).  —  Aber  auch  außerhalb
der  historischen  Schule  ist  die  Verjährungstheorie  unter  den  Neueren
vielfach  vertreten.  So  führt  der  Züricher  Escher  die  Legitimität
jeder  Staatsgewalt  auf  Verjährung  zurück  100);  die  bunten  Erfordernisse,
  welche  er  aufstellt,  haben  wir  bereits  früher  erwähnt  104).  Der
Franzose  Ch.  de  Rémusat  findet,  daß  der  Grundsatz  der  faits
accchnplis  in  der  Politik  auf  demselben  Gedanken  beruhe,  wie  die
Verjährung  im  Privatrecht:  gewisse  Akte  oder  Resultate  consolidirten
sich  unter  dem  Einflusse  der  Zeit  so  sehr,  daß  es  im  öffentlichen
Interesse  liege,  sie  nicht  wieder  in  Frage  zu  stellen!s).  Der  Engländer
  Phillimore  schließt  sich  ganz  den  Ausführungen  Savigny's
an08).  Vorzüglich  aber  hat  Bluntschli  das  Princip  der  staat-98)

  1.  c.  II,  S.  405—  406.  Vgl.  II,  S.  292,  wo  als  Anwendungsfall  des
Princips  der  Verjährung  „die  (thatsächlich  geltende)  endliche  Legitimität  usurpirter
  Throne“  angeführt  wird.

99)  III,  S.  253—254.  Mit  seiner  allgemeinen  Ansicht  über  Legitimität
sucht  Stahl  diesen  Satz  in  Einklang  zu  bringen  durch  den  Grund:  „Deun  was
Gott  zugelassen  und  durch  die  Zeiten  erhalten  hat,  das  ziemt  der  jetzigen  Generation,
  die  es  ohne  ihr  Zuthun  überkommen  hat,  nicht  vor  ihr  Gericht  zu  ziehen,
den  Gang  der  Begebenheiten  auszutilgen  und  noch  einmal  die  Entscheidung  zu
beginnen“;  vgl.  Walter,  S.  223:  „Die  göttliche  Zulassung  wird  durch  die  religiöse
  Auffassung  zu  einer  göttlichen  Fügung.“  Aber  ein  momenkaner  Erfolg  des
Unrechts  ist  eben  so  gut  wie  ein  dauernder  eine  göttliche  Fügung;  und  warum
sollte  es  nicht  ebenso  erlaubt  sein,  ein  Unrecht  zu  tilgen,  wenn  man  es  von  den
Voreltern  überkommen  hat,  als  wenn  man  selbst  bei  dem  Beginn  desselben  aktio
oder  passiv  betheiligt  war?  Endlich:  wenn  Gott  zugiebt,  daß  durch  anfängliches
Unrecht  ein  legitimes  Recht  aufgehoben  wird,  warum  sollte  er  eine  von  vorn
herein  rechtmäßige  Aufhebung  desselben  verbieten?

100)  Praktische  Politik,  II,  S.  159;  vgl.  I,  S.  65.

101)  Note  25.

)  Dictionnaire  de  la  Politique,  I,  S.  1009,  Art.  Faits  accomplis.

03)  R.  Phillimore,  Commentaries  upon  International  Lawy,  I,  S.
270—271.
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        —  37  —

lichen  s.  staatsrechtlichen  Verjährung  geltend  gemacht  und  insbesondere
  auf  den  Fall  einer  Usurpation  der  Staatsgewalt  angewandt);
er  bezeichnet  mit  diesem  Ausdruck  die  Umwandelung  (Veredelung)
der  faktischen  Staatsordnung  (des  „staatlichen  Besitzes")  zur  Rechtsordnung;
  die  neue  Rechtsbildung  sei  vollzogen,  „für  den  Staat  der
Besitz  zu  Recht  erwachsen,“  wenn  „der  neue  faktische  Zustand  von
den  lebendigen  Organen  des  staatlichen  Gemeingefühls  und  Bewußtseins
  anerkannt  und  zugleich  die  Möglichkeit  einer  Restauration  der
gestürzten  Autoritäten  verschwunden  ist;“  nur  in  letzterer  Beziehung
komme  auch  die  völkerrechtliche  Anerkennung  in  Betracht.

II.  Erwägen  wir  nunmehr,  inwiefern  der  allgemeine  Begriff
der  Verjährung  auf  die  uns  vorliegende  Frage  überhaupt  paßt,  so
läßt  sich  zuvörderst  nicht  in  Abrede  stellen,  daß  die  thatsächlichen
Voraussetzungen  durchaus  zutreffen:  es  handelt  sich  um  ein  Recht,
das  zeitweise  von  seiner  Ausübung  geschieden  ist,  und  wir  sollen
ermitteln,  inwiefern  der  das  Recht  (die  Staatsgewalt)  unrechtmäßigerweise
  Ausübende  das  Recht  selbst  erwerben  kann.  Man  wird
sogar  leicht  vermuthen,  daß  in  diesem  Falle  nichts  natürlicher  sei,
als  daß  die  fortgesetzte  Ausübung  selbst  den  Erwerbgrund  des  Rechts
bilde.  Auch  die  ratio  aller  Verjährung,  das  Bedürfniß  der  Rechtssicherheit
  105),  trifft  zu,  und  zwar  anscheinend  im  höchsten  Maße;
denn  nicht  allein,  daß  ohne  die  Hülfe  dieses  Instituts  das  Herrschaftsrecht,
  sobald  es  streitig  ist,  ob  nicht  einmal  eine  Usurpation
desselben  stattgefunden  hat,  in  steter  Ungewißheit  zu  bleiben  scheint,
wird  durch  diese  Ungewißheit  die  gesammte  Rechtsordnung  des
Staates  schwankend.  Wie  bereitwillig  wir  aber  auch  diesen  Gründen
  Raum  geben,  stehen  doch  andererseits  der  Anwendung  der  Verjährung
  auf  eine  usurpirte  Staatsgewalt  unabweisbare  Bedenken
entgegen.  Wir  legen  allerdings  kein  entscheidendes  Gewicht  auf  das
Fehlen  einer  bestimmten  Verjährungsfrist  für  diesen  Fallt06);  der
Zweck  der  Verjährung  wird  zwar  durch  diesen  Mangel  bedeutend

104)  Staatsrecht,  I.  S.  23—24,  II,  S.  61—62;  Staatswörterbuch,  VI,
S.  356—357.

105)  Vgl.  bes.  Savigny,  IV,  S.  305.  Wenn  Manche  (z.  B.  H.  Ahrens,
Die  Rechtsphilosophie,  S.  306,  S.  477—478)  auch  die  Nothwendigkeit  der  wirklichen
  Ausübung  (des  Gebrauchs)  des  Rechts  von  Seiten  des  Berechtigten  als
Princip  der  Verjährung  bezeichnen,  so  stellen  sie  einen  Satz  auf,w  der  leicht  zu  bedenklichen
  Consequenzen  führt;  richtiger  ist  es,  die  Nachlässigkeit  des  Berechtigten
als  eine  negative  Voraussetzung  der  Verjährung  aufzufassen  (s.  unten  sub  2).

106)  Stärker  betont  dieses  Moment  Zöpfl,  J,  &amp;amp;  75,  N.  6.
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        afficirt;  jedoch  auch  wenn  der  Zweifel  am  Recht  nicht  durch  eine
feste  Zeitgränze  abgeschnitten  wird,  können  die  übrigen  Erfordernisse
des  Instituts  Anhaltspunkte  geben,  um  in  jedem  einzelnen  Fall
approximativ  die  Gränze  festzustellen.  Dagegen  halten  wir  folgende
Argnumente  für  durchgreifend:

1.  Die  Verjährung  ist  ein  Grund  für  Erwerb  und  Verlust  von
subjektiven  Rechten,  aber  sie  erzeugt  keine  Rechtssätze,  ist  keine  Rechtsquelle.
  Wollten  wir,  wie  Bluntschli,  ihr  im  Staatsrecht  die  letztere
Bedeutung  zuschreiben,  dann  würden  wir  ein  neues  Onstitut  schaffen,
  das  in  einem  für  den  Begriff  wesentlichen  Punkte  von  dem
gleichnamigen  privatrechtlichen  sich  unterschiede  und  demgemäß  auch
in  den  übrigen  Erfordernissen  demselben  durchaus  nicht  entsprechen
könnte;  dazu  sehen  wir  uns  aber  um  so  weniger  veranlaßt,  als
bereits  eine  allgemein  anerkannte  Rechtsquelle,  das  Gewohnheitsrecht,
  besteht,  welche  in  ihren  Voraussetzungen  Bluntschli's  staatlicher
Verjährung  ähnlich,  die  Wirkung  derselben  vollkommen  ausfülltt07).
Ist  die  Verjährung  aber  keine  Rechtsquelle,  so  bedarf  sie  zu  ihrer
rechtlichen  Geltung  der  Sanktion  durch  eine  Rechtsquelle,  d.  h.  durch
einen  Satz  des  positiven  Rechts.  Ein  solcher  Satz  ist  nun,  so  weit
mir  bekannt,  in  dem  Rechte  keines  Staates  ganz  allgemein  ausgesprochen;
  vielmehr  sind  es  überall  nur  einzelne  Kategorien  von  Befugnissen,
  für  welche  die  Verjährung  ausdrücklich  sanktionirt  ist.
Im  Römischen  Recht  der  Kaiserzeit,  das  am  meisten  einen  universalen
  Charakter  in  Anspruch  nehmen  kann,  ist  die  Verjährung  auf
dem  Gebiet  des  Privatrechts  als  Erwerbgrund  von  Rechten  nur  bei
dem  Eigenthum  und  den  Servituten  anerkanntos),  als  Grund  des  Verlustes
  zerstört  sie  nur  die  Servituten  und  die  Ansprüche,  und,  so  weit  die
letzteren  aus  Forderungsrechten  entspringen,  diese  mit  ihnen;  insbesondere
  ist  sie  bei  den  Familienrechten  ausgeschlossen"o?);  im  Strafrecht
kommt  sie  nur  als  Verjährung  des  Rechts  zur  Akkusation  vor;  im  eigent- 



——

107)  Bluntschli's  Auffassung  der  staatlichen  Verjährung  entspricht  seiner  Definition
  des  saatlichen  Besitzes,  wonach  derselbe  die  thatsächliche  Ordnung  der
öffentlichen  Verhältnisse  ist.  Eine  solche  Bezeichnung  weicht  aber  nicht  allein  von
der  üblichen  juristischen  Terminologie  ab,  welche  den  Besitz  —  auch  im  Staatsrecht
  —  nur  auf  subjektive  Rechte  bezieht,  sondern  widerstrebt  ebenso  dem  Sprachgebrauch
  des  gewöhnlichen  Lebens.  Niemand  wird  etwa  sagen,  ein  oktroyirtes
Preßgesetz  sei  im  „Besitz“,  um  dessen  thatsächliche  Geltung  auszudrücken.

108)  Streitig  ist  ihre  Anwendung  auf  Emphyteuse  und  Supersicies.

109)  Windscheid,  I,  §  105,  N.  5.
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        —  39  —

lichen  Staatsrecht  fehlt  sie  vollständig.  In  der  That  enthält  auch
das  Wesen  des  subjektiven  Rechts  kein  Moment,  woraus  eine  allgemeine
  Anwendung  der  Verjährung  mit  Nothwendigkeit  resultirte,
und  schon  deshalb  sind  wir  nicht  berechtigt,  jenen  speciellen  Anwendungen
  (ohne  specielle  Gründe)  eine  analoge  Ausdehnung  zu  geben10).
Für  staatsrechtliche  Befugnisse  und  insbesondere  für  die  Staatsgewalt
  ist  aber  wohl  nirgends  ausdrücklich  die  Zulässigkeit  einer  Verjährung
  festgesetzt;  wir  wären  also  durchaus  auf  die  Analogie  angewiesen.
  Diese  fällt  zunächst  in  manchen  Ländern  durch  eine  entgegengesetzte
  positive  Bestimmung  hinweg:  so  erklären  die  republikanischen
  Verfassungen  Frankreichs  von  1793  und  1848  die  Souverainität
  für  unverjährbar  (vgl.  N.  53);  in  England  gab  es  bis
vor  Kurzem  überhaupt  keine  eigentliche  Verjährung  und  gilt  allgemein
  der  Satz:  „Nullum  tempus  occurit  regi“  auch  für  das  öffentliche
  Recht  t11).  Sodann  aber  tritt  der  wesentliche  Unterschied
zwischen  Staats=  und  Privatrecht,  der  überhaupt  jede  Analogie  zwischen
  diesen  beiden  Rechtstheilen  als  ein  überaus  gefährliches  Experiment
  erscheinen  läßt  112),  auch  jeder  Anwendung  des  Verjährungsbegriffs
  auf  politische  Rechte  und  insbesondere  auf  das  Souverainitätsrecht
  hemmend  entgegen.  Die  politischen  Rechte  sind  ein  Hauptbestandtheil
  der  staatlichen  Ordnung,  auf  ihnen  beruht  der  staatliche
Organismus;  im  eminentesten  Grade  gilt  dies  von  der  Souverainität;
  es  kann  daher  nicht  der  Ausübung,  welche  vom  rechtlichen
Standpunkt  als  ein  bloßes  Faktum,  als  ein  Zufall,  erscheint,  überlassen
  sein,  das  Subjekt  politischer  Rechte  und  namentlich  der  Staatsgewalt
  zu  fixiren  113);  es  läge  darin  eine  nicht  hinwegzuleugnende
Beeinträchtigung  des  Volks,  dem  jeder  rechtliche  Einfluß  auf  die
Wahrnehmung  seiner  höchsten  Interessen  entzogen  wäre.  Diese
Wahrheit  haben  die  Anhänger  der  Verjährungstheorie  zum  großen

 

110)  v.  Savigny,  V,  S.  266,  nennt  es  einen  „grundfalschen  Rechtssatz“,
daß  alle  Rechte  überhaupt  durch  fortwährend  versäumte  Ausübung  untergehen
sollen.  —  Windscheid,  §  105:  „Die  Verjährung  muß  für  jedes  Recht,  auf  welches
  sie  angewendet  werden  soll,  besonders  nachgewiesen  werden.“

1411)  Stephen,  New  Commentaries,  I,  S.  649—656;  II,  460.

112)  Uebereinstimmend  Zöpfl,  I,  §  38,  N.  5;  Bluntschli,  Staatsr.  II.  S.  55—56.

113)  Mit  Unrecht  will  Gerber,  Staatsrecht,  66,  N.  13,  die  Folgerung  aus
der  obigen  Prämisse  auf  einen  Rechtserwerb,  durch  welchen  ein  öffentliches  Recht
selbst  substantiell  begründet  werden  soll,  beschränken;  nicht  allein  die  Zulässigkeit,
die  Zahl  und  der  Inhalt  öffentlicher  Rechte  (S.  17  im  Tert),  sondern  auch  ihre
Verleihung  „steht  im  organischen  Staate  unter  der  Fügung  abfsoluter  Normen“.
        <pb n="42" />
        —  40  —

Theil  empfunden;  sie  fordern  deshalb  ruhiges  Verhalten  des  Volkes,
Regierung  im  Interesse  des  Volkes,  Anerkennung  von  Seiten  des
Volkes  oder  seiner  Organe  und  Aehnliches114);  aber  alle  diese  Erfordernisse
  sind  dem  Wesen  der  Verjährung  und  ebenso  ihren  einzelnen
  positivrechtlichen  Ausbildungen  fremd,  sie  können  nur  äußerlich
  mit  der  Verjährung  in  Zusammenhang  gebracht  werden.  Durch
diese  Verbesserung  sind  zudem  andere  Schwierigkeiten,  welche  sich
aus  der  ausschließlichen  Beziehung  der  Verjährung  auf  subjektive
Rechte  ergeben,  nicht  beseitigt.  Mit  einer  Usurpation  der  Staatsgewalt
  pflegt  eine  Abänderung  der  Verfassung  und  vieler  einzelnen
Gesetze  verbunden  zu  sein;  woher  sollen  die  neuen  Bestimmungen
ihre  rechtliche  Gültigkeit  gewinnen,  da  doch  unmöglich  die  durch  die
Verjährung  später  erlangte  Legitimität  des  faktischen  Herrschers  eine
rückwirkende  Kraft  haben  kann?  oft  wird  selbst  die  Nachfolge  in
die  Herrschaft  des  Usurpators  nur  auf  einem  Gesetze  beruhen,  das
derselbe  lange  vor  Vollendung  der  Verjährung  erlassen  hat.  Ferner:
die  Verjährung  als  Grund  des  Erwerbs  von  Rechten  setzt  die  Rechtspersönlichkeit
  voraus;  wie  kann  nun  ein  Staat,  der  nie  zuvor  bestanden
  hat,  durch  Verjährung  eine  legitime  Herrschaft  erwerben?
wie  eine  Corporation  (Stand  oder  Volk),  die  bisher  keine  Rechtspersönlichkeit
  besessen,  rechtmäßiger  Träger  einer  Staatsgewalt  durch
Verjährung  werden?  Die  rechtmäßige  Existenz  etwa  des  Peruanischen
  Staates  und  die  rechtmäßige  Souverainität  des  Peruanischen
Volkes,  welche  beide  Subjekte  während  der  Spanischen  Herrschaft
gar  nicht  vorhanden  waren,  ließe  sich  nicht  auf  Verjährung  zurückführen,
  selbst  wenn  Verjährung  im  Allgemeinen  ein  Erwerbgrund
der  Souverainität  wäre.  —  Das  Resultat  dieser  Erörterung  ist
also,  kurz  zusammengefaßt:  Nirgends  ist  durch  einen  allgemeinen.
oder  speciellen  Rechtssatz  eine  Verjährung  der  Staatsgewalt  anerkannt,
  zuweilen  dagegen  verboten;  ein  Schluß  von  denjenigen  Rechten,
  bei  welchen  sie  nach  Vorschrift  des  positiven  Rechts  zur  Anwendung
  kommt,  auf  die  Staatsgewalt  ist  nicht  zulässig;  selbst  wenn
eine  Verjährung  der  Staatsgewalt  durch  das  Recht  sanktionirt  wäre,
würde  sie  in  vielen  Fällen  die  Usurpation  nicht  legitimiren  oder
mindestens  nicht  den  gesammten  durch  die  Usurpation  gestörten
Rechtszustand  heilen.  Alle  diese  Consequenzen  sind  nur  dann  zu

 

114)  S.  die  aus  Bodin,  Escher,  Bluntschli  angeführten  Aeußerungen.
        <pb n="43" />
        —  41  —

beseitigen,  wenn  man  die  Verjährung  für  eine  Rechtsquelle  hält,
was  sie  nicht  ist.

2.  Zum  Wesen  der  Verjährung  gehört  noch  ein  negatives  Moment,
  welches  durchaus  berücksichtigt  werden  muß,  wenn  dieselbe
nicht  als  eine  Ungerechtigkeit  erscheinen  soll.  Es  muß  „in  der
Macht  des  Berechtigten  stehen,  den  gedrohten  Verlust  durch  seine
freie  Thätigkeit  abzuwenden,  weshalb  er  sich  den  Verlust  selbst  zuzuschreiben
  hat,  wenn  er  dieses  unterläßt"  115);  die  Thatsache,  daß
Jemand  sein  Recht  nicht  ausübt,  kann  nicht  hinreichen,  ihm  dieses
zu  entziehen,  wofern  ihm  die  Ausübung  wider  seinen  Willen  unmöglich
  gemacht  ist.  Alle  faktischen  Hindernisse  der  Ausübung  braucht
das  Recht,  zumal  wenn  die  Verjährungsfrist  sehr  lang  erstreckt  ist,
nicht  nothwendigerweise  in  Betracht  zu  ziehen  "));  aber  eine  unumgängliche
  Voraussetzung  der  Verjährung  ist  die  rechtliche  Möglichkeit
der  Geltendmachung.  Die  Rechtsordnung  muß  Demjenigen,  der
sein  Recht  gebrauchen  will,  einen  Weg  dazu  eröffnen;  thut  sie  dies
nicht,  so  kann  sie  keinenfalls  den  unterlassenen  Gebrauch  dem  Berechtigten
  zum  Schaden  gereichen  lassen.  Die  gerichtliche  Verfolgbarkeit
  des  Rechts  ist  Bedingung  seiner  Verjährbarkeit  17).  Diese  Bedingung
  fehlt  aber  regelmäßig  bei  fast  allen  politischen  Befugnissen;
überall,  abgesehen  von  bundesstaatlichen  und  staatenbündischen  Einrichtungen,
  bei  der  Staatsgewalt  ts).  Wo  und  so  lange  nicht  der

 

115)  v.  Savigny,  IV,  S.  305.

116)  S.  g.  tempus  continuum.  Bemerkenswerth  ist  jedoch,  daß  das  kanonische
  Recht  gerade  zwei  Fälle,  welche  bei  unserer  Frage  besonders  praktisch  sind
—  feindlichen  Einbruch  (überhaupt)  und  Schisma  (bei  Ansprüchen  der  Römischen
Kirche)  —  als  Hemmnisse  der  Verjährung  anerkennt  (v.  Vangerow,  Lehrbuch
der  Pandekten,  &amp;amp;  323,  N.  2;  Windscheid,  &amp;amp;  109  üin.).

117)  Eine  Consequenz  dieses  Grundsatzes  ist  die  Unverjährbarkeit  der  obligationes
  naturales:  v.  Savigny,  System  V,  S.  369  u.  380.  —  Allgemein  sagt
das  Preußische  Landrecht,  I,  9,  528—529:  „Gegen  den,  welchem  das  rechltliche
Gehör  versagt  ist,  kann  keine  Verjährung  angefangen  werden.  Auch  wenn  ein  solches
  Hinderniß  im  Laufe  der  Verjährung  eintritt,  wird  die  Fortsetzung  derselben  so
lange  unterbrochen,  als  das  Hinderniß  dauert.“"

118)  Neben  der  privatrechtlichen  Auffassung  der  Landeshoheit  trug  hauptsächlich
  die  Existenz  der  Reichsgerichte  dazu  bei,  daß  zur  Zeit  des  Deutschen  Reichs
eine  Ersitzung  der  Landeshoheit  als  statthaft  erschien  (Mejer,  &amp;amp;  28,  N.  17  und  die  dort
Citirten).  Im  Deutschen  Bunde  konnten  die  Deutschen  Staaten  gegeneinander,  trotz
der  Einrichtung  der  Austrägalgerichte  und  der  für  die  Entscheidung  derselben  fortdauernden
  fubsidiären  Geltung  des  gemeinen  Rechts,  keine  Herrschaft  über  Gebiets-
        <pb n="44" />
        —  42  —

rechtmäßige  Staatsherrscher  auf  dem  Wege  Rechtens  sich  wieder  in
den  Besitz  der  ihm  entzogenen  Herrschaft  setzen  kann,  so  lange  er
auf  seine  eigene  Kraft  gegenüber  dem  Usurpator  angewiesen  ist,
kann  von  einem  Verlust  der  Staatsgewalt  durch  Verjährung  nicht
die  Rede  sein  ).  Mithin  würde  auch  aus  diesem  Grunde  eine
Legitimirung  der  usurpatorischen  Herrschaft  durch  Verjährung  nur
dann  statthaft  sein,  wenn  das  Recht  des  bisherigen  Herrschers,  resp.
seiner  Nachkommen,  auf  eine  andere  Weise  erloschen  wäre.

III.  Wir  haben  uns  bisher  an  den  allgemeinen  Begriff  und
Grund  der  Verjährung  gehalten;  dieser  Begriff  ist  aber,  wie  wir
bereits  angedeutet  haben,  nur  eine  Abstraktion  aus  verschiedenen
Instituten,  die  zum  Theil  neben  den  gemeinschaftlichen  Erfordernissen
besondere  haben;  eine  analoge  Anwendung  müßte  auch  die  letzteren
respektiren.  Für  die  erlöschende  Verjährung  genügen  allerdings  in
der  Regel  jene  allgemeinen  Erfordernisse;  aber  diese  könnte  für  die
Legitimirung  der  widerrechtlich  in  Besitz  genommenen  Staatsgewalt
überhaupt  nur  eine  vorbereitende  Wirkung  äußern.  Dagegen  für
den  Erwerb  eines  Rechts  durch  Verjährung,  für  die  s.  g.  Ersitzung,
werden  durchgängig  und  mit  vollem  Grund  weitergehende  Forderungen
  aufgestellt.  Schon  in  sehr  alter  Zeit  hat  das  Römische
Recht  die  Ersitzung  des  Eigenthums  an  bona  fides  und  iustus
titulus  geknüpft;  die  von  Justinian  eingeführte  außerordentliche
Eigenthumsersitzung  setzt  mindestens  den  guten  Glauben  des  Ersitzenden
  voraus;  für  die  Servitutenersitzung  verlangt  das  Römische
Recht  einen  fehlerfreien  Besitz,  das  kanonische  Recht  hat  bekanntlich
das  Erforderniß  der  bona  fides  auf  jede  Ersitzung  ausgedehnt.  In
der  That  erscheint  auch  aus  rechtsphilosophischem  Standpunkt  der
unredliche  Besitz  als  eine  ungeeignete  Grundlage  der  Verjährung;
das  Recht  darf  nicht  die  Unredlichkeit  belohnen  m.).  Der  Usurpator
einer  Staatsgewalt  wird  aber  meist  das  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit
  des  Besitzes  haben,  und  sollte  er  im  guten  Glauben  an

 

theile  durch  Verjährung  erwerben,  weil  die  rein  staatliche  Natur  der  Herrschaft  zu
den  ausdrücklich  vorbehaltenen  „jetzigen  Verhältnissen  der  Bundesglieder“  gehörte.
(Vgl.  die  Wiener  Schlußakte  Art.  23  und  dazu  H.  A.  Zachariä.  I,  &amp;amp;  63,  N.  B.)
119)  Wenigstens  müßte  die  im  Justinianeischen  Recht  als  Surrogat  für  die  Klagerhebung
  zugelassene  Protestation  in  Bezug  auf  die  Staatsgewalt  stets  die  Wirkung
  haben,  die  begonnene  Verjährung  zu  unterbrechen.
120)  Nemo  ex  dolo  suo  lucrari  debet  (nach  1.  12  D.  De  dolo  malo

(4,  31).
        <pb n="45" />
        —  43  —

sein  Recht  sich  befinden,  so  wird  derselbe  regelmäßig  auf  einem  unentschuldbaren
  Rechtsirrthum  beruhen.  Und  selbst  wenn  man  von
diesem  Erfordernisse  absehen  könnte,  würde  in  der  ungeheuren  Mehrzahl
  der  Fälle  wenigstens  die  Gewalt,  durch  welche  der  Usurpator
sich  in  den  Besitz  der  Staatsgewalt  gesetzt,  als  ein  absolutes  Hinderniß
  der  Verjährung  gelten  müssen  #).

IV.  Die  f.  g.  unvordenkliche  Zeit  unterscheidet  sich  von  der
Verjährung  nicht  allein  dadurch,  daß  der  Eintritt  ihrer  Wirkung
nicht  an  eine  bestimmte  Frist  gebunden  ist,  sondern  vornehmlich
durch  die  Verschiedenheit  der  Wirkung  selbst:  sie  ist  nicht  dazu  bestimmt,
  eine  Veränderung  in  den  Rechten  hervorzubringen,  sondern
erzeugt  nur  eine  rechtliche  Vermuthung  für  die  rechtmäßige  Begründung
  des  (seit  Menschengedächtniß  bestehenden)  Zustandes).  In
Folge  dieses  Unterschieds  können  die  meisten  Bedenken,  welche  wir
gegen  die  Anwendung  der  Verjährung  auf  eine  usurpirte  Steatsgewalt
  erhoben  haben,  gegenüber  der  Annahme,  daß  die  unvordenkliche
Ausübung  eine  usurpirte  Staatsgewalt  als  rechtmäßig  erworben
erscheinen  lasse,  nicht  geltend  gemacht  werden.  Nichtsdestoweniger
müssen  wir  auch  jene  Annahme  aus  zwei  Gründen  zurückweisen.

1.  Der  erste  Grund  hat  freilich  nicht  für  alle  Staaten,  sondern
  nur  für  die  überwiegende  Mehrzahl  Bedeutung.  Die  Unvordenklichkeit
  ist  ebenso  wenig  wie  die  Verjährung  eine  Rechtsquelle
und  bedarf  daher  ebenso  gut  wie  jene  der  Sanktion  eines  positiven
Rechtssatzes.  Durch  ein  gemeines  Deutsches  Gewohnheitsrecht  ist
nun  in  der  That  die  unvordenkliche  Zeit,  welche  im  Römischen  Recht
nur  für  wenige  vereinzelte  Fälle  vorkommt,  als  ein  allgemeines,  auf
alle  Rechte,  welche  der  Verjährung  entzogen  sind,  anwendbares  Institut
  anerkannt  worden").  Dagegen  haben  die  neueren  Gesetz-121)

  Der  Code  civil,  der  guten  Glauben  nur  für  die  Ersitzung  von  Immobilien
  verlangt,  hat  dafür  den  allgemeinen  Grundsatz  (Art.  2233):  „Les
actes  de  violence  ne  peuvent  fonder  non  plus  une  possession  capable
g’'’opérer  la  prescription.  —  La  possession  utile  ne  commence  que  lorsque
la  violence  a  cessé.“

122)  Arndts,  §&amp;amp;  91;  v.  Savigny,  IV,  S.  529—530.

123)  v.  Savigny,  IV,  S.  485—505  (Kömisches  Recht),  S  505—512  (Neuerres
  Recht);  Windscheid,  §  113.  Auch  die  hervorragendsten  Lehrer  des  Deutschen
Staatsrechts,  welche  die  Verjährung  im  Staatsrecht  gar  nicht  oder  nur  in  wenigen
  Fällen  zulassen,  erkennen  die  Wirksamkeit  der  unvordenklichen  Zeit  für  staatsrechtliche
  Befugnisse  an  (Zöpfl,  I,  &amp;amp;  44  III,  6  75  II;  Gerber,  §  6.  N.  12
Held,  Deutsches  Verf.-R.,  I,  S.  50,  ogl.  S.  47,  N.  4;  H.  A.  Zachariä.  1,
8  63,  ID.
        <pb n="46" />
        —  44  —

bücher  dasselbe  nicht  aufgenommen,  der  Code  civil  es  sogar  für  diejenigen
  Rechte,  bei  denen  es  bisher  in  französischen  Landestheilen
zur  Auwendung  kam,  ausdrücklich  aufgehoben  ").  Das  Englische
Recht  kennt  zwar  eine  unvordenkliche  Zeit,  aber  bindet  ihre  Wirksamkeit
  an  einen  Anfang  der  Ausübung,  welcher  vor  den  Regierungsantritt
  König  Richard's  l.  (1189)  fällt  ½5);  keine  der  seitdem
in  England  vorgefallenen  Usurpationen  der  Staatsgewalt  kann  also
durch  Unvordenklichkeit  legitimirt  worden  sein;  zudem  würde  eine
solche  Legitimirung  durch  den  bereits  erwähnten  Grundsatz  „Nullum
tempus  occurrit  regi“  ausgeschlossen  werden.  Es  ist  demnach  eine
juristische  Unmöglichkeit,  daß  insbesondere  der  Thronbesitz  des  Hauses
  Braunschweig  durch  unvordenkliche  Zeit  rechtmäßig  geworden
seins).

2.  Usurpation  und  unvordenkliche  Zeit  (als  Rechtsinstitut)
sind  Jsberhaupt  unvereinbare  Begriffe:  Die  unvordenkliche  Zeit,
da  sie  die  Vermuthung  des  rechtmäßigen  Beginns  der  Ausübung
  begründet,  setzt  voraus,  daß  kein  unrechtmäßiger  Beginn
nachgewiesen  werden  kann“);  die  Usurpation  aber  ist  ein  unrechtmäßiger
  Beginn.  Im  einzelnen  Fall  mag  es  freilich  bestritten  sein,
auch  wohl  Vielen  zweifelhaft  scheinen,  ob  eine  Usurpation  vorliegt

 

124)  Art.  691.  Vgl.  v.  Savigny,  IV,  S.  512;  Arndts,  §&amp;amp;  91,  N.  3.
125)  Stephen,  IV,  S.  650—651.

126)  Man  könnte  meinen,  daß,  wo  es  sich  nicht  um  das  Organ  der  Staatsgewalt,
  sondern  um  die  Zugehörigkeit  zu  einem  bestimmten  Staate  handelt,  die
unvordenkliche  Zeit  allgemein,  ohne  Rücksicht  auf  das  positive  Staatsrecht,  deshalb
  wirksam  sein  müßte,  weil  sie,  mindestens  nach  der  gewöhnlichen  Annahme,
(ogl.  die  Citate  bei  H.  A.  Zachariä,  &amp;amp;  63,  N.  7)  ein  Institut  des  Völkerrechts
sei.  Aber  einerseits  ist  nach  richtigerer  Ansicht  der  Schutz,  welchen  das  Völkerrecht
  im  Fall  eines  unvordenklichen  Besitzes  gegen  Jeden  gewährt,  nur  eine  Anwendung
  des  Satzes,  daß  der  gegenwärtige  Besitzer  Niemanden,  der  nicht  ein
besseres  Recht  auf  den  Besitz  nachzuweisen  vermag,  zu  weichen  braucht  (G.  F.
de  Martens,  Préois  du  droit  des  gens,  &amp;amp;+  70  fin.);  andererseits  würde  die
völkerrechtliche  Legitimität  nichts  für  die  staatsrechtliche  beweisen.

127)  Arndts,  §&amp;amp;  91  (S.  126  fin.)  —  Windscheid,  §  113  (S.  271);  (Der
Beweis  der  Ausübung  während  zwei  Menschenalter)  „kann  nicht  durch  den  Gegenbeweis
  beseitigt  werden,  daß  der  betreffende  Zustand  zu  irgend  einer  Zeit  nicht
bestanden  habe,  was  für  alle  Zustände  ohne  Weiteres  sicher  ist,  wohl  aber  nach
einer  in  Theorie  und  Praxis  durchaus  feststehenden  Annahme  durch  den  Gegenbeweis,
  daß  der  betreffende  Zustand  zu  irgend  einer  Zeit  einen  solchen  Anfang
genommen  habe,  welcher  ein  Recht  zu  begründen  nicht  im  Stande  ist.“
        <pb n="47" />
        —  45  —

oder  nicht;  wir  haben  jedoch  bei  unserer  ganzen  Untersuchung  stets
das  (objektiv)  gewisse  Faktum  einer  Usurpation  im  Auge.  Wer
nun  zu  irgend  einer  Zeit  die  Ueberzeugung  gewinnt,  daß  der  Anfang
  einer  Staatsherrschaft  illegitim  gewesen,  wird  dieselbe,  auch
wenn  sie  zwei  Menschenalter  hindurch  ununterbrochen  ausgeübt  ist,
für  illegitim  halten  müssen,  sofern  nicht  ein  rechtsgültiger  Erwerbgrund
  nachträglich  eingetreten  ist"s).  Allerdings  wird  das  Bewußtsein
  der  illegitimen  Entstehung  mit  dem  Wechsel  der  Generationen
dahinschwinden  .);  aber  wenn  aus  Geschichtsquellen  irgendwelcher
Art  auch  nach  Jahrhunderten  der  Beweis  derselben  geführt  wird,
ist  die  Vermuthung,  welche  man  aus  der  unvordenklichen  Ausübung
schöpfen  könnte,  zerstört.

§  9.  Die  Legitimation  durch  den  Willen  des  Volkes.

Unter  den  Gebildeten  und  Halbgebildeten  überaus  weit  verbreitet
  ist  die  Anschauung,  daß  eine  usurpirte  Staatsgewalt  nur
durch  den  Willen  (die  Zustimmung,  den  Consens)  des  Volkes,  d.  h.
der  Gesammtheit  der  ihr  thatsächlich  Unterworfenen,  legitim  werden
könne,  daß  aber  dieser  Wille  auch  in  jedem  Falle  zur  Legitimation
hinreiche.  Im  Staatsleben,  namentlich  während  der  neuesten  Zeit,
sehen  wir  zahlreiche  Versuche,  durch  eine  Abstimmung,  sei  es  einer
gewählten  Volksvertretung,  sei  es  unmittelbar  der  einzelnen  Bürger,
diese  legitimirende  Kraft  in  Wirksamkeit  zu  setzen.  In  der  Theorie
sind  die  Vertheidiger  dieser  Ansicht  wohl  nur  deshalb  wenig  zahlreich,
  weil  das  wissenschaftliche  Princip,  worauf  allein  dieselbe  sich
begründen  läßt,  in  den  meisten  Fällen  einer  gewaltsamen  Verände- 



128)  v.  Savigny  (IV,  S.  533)  will  freilich,  auch  wenn  eine  unrechtmäßige
Entstehung  nachgewiesen  ist,  aus  der  Ausübung  während  der  zwei  letzten  Menschenalter
  die  Vermuthung  des  spätern  Eintritts  eines  Rechtsgrundes  ableiten;
diese  Behauptung  ist  aber  ganz  unbegründet.

129)  Es  ist  aber  wider  alle  Erfahrung,  anzunehmen,  daß  gerade  nach  zwei
Generationen  der  neue  Zustand  mit  den  Ueberzeugungen,  Gefühlen  und  Interessen
der  Nation  gänzlich  verschmolzen  sei  (Sav.  IV.,  S.  483):  während  z.  B.  die
Irische  Bevölkerung  nach  700  Jahren  Britischer  Herrschaft  dieselbe  als  eine  aufgedrungene
  Fremdherrschaft  haßt,  erscheint  den  Belgiern  die  unabhängige  Existenz
ihres  Staates  und  das  Königthum  der  Koburgischen  Dynastie  nach  einer  Dauer
von  drei  Jahrzehnten  rechtmäßig  begründet  und  durchaus  festgewurzelt;  ebenso
hat  gewiß  jetzt,  nach  50jähriger  Herrschaft,  die  Dynastie  Bernadotte  in  Schweden
dasselbe  Resultat  für  sich  erreicht.
        <pb n="48" />
        —  46  —

rung  des  Subjekts  der  Staatsgewalt  gar  keine  Usurpation  erkennen
läßt.  Dieses  Princip  ist  die  latente  Volkssouverainität.  Dasselbe
hat  aber  eine  zwiefache  Ausbildung  empfangen,  deren  Verschiedenheit
zwar  kaum  für  die  Entscheidung  unserer  Frage,  dagegen  in  hohem
Maße  für  die  nähere  Begründung  der  Entscheidung  von  Einfluß
ist:  während  die  Einen  lediglich  für  gewisse  Fälle  die  rechtliche
Möglichkeit  einer  Aktivirung  der  Volkssouverainität  annehmen,
unter  dieselben  aber  in  der  Regel  jede  Usurpation  der  Staatsgewalt
begreifen,  machen  die  anderen  ein  unmittelbares  Thätigwerden  des
souverainen  Volkes  nur  von  dessen  Belieben  abhängig.  Milton#o)
und  Locketm)  sind  die  Hauptrepräsentanten  der  erstern  Richtung;
ihnen  folgen  im  Wesentlichen  die  Deutschen  Staatsrechtslehrer  F.
Murhardus),  C.  von  Rotteck“s)  und  H.  Ahrens).  Die
zweite  Richtung  ist,  so  viel  mir  bekannt,  nur  von  Französischen
Schriftstellern  vertreten,  unter  denen  aber  sehr  bedeutende  sich  befinden:
  ich  führe  Benjamin  Constant's),  Sismondits),  Jules
Simont')  und  Baudrillart!"")  an.  Diese  Differenz  der  Auffassung
  bei  wesentlicher  Uebereinstimmung  über  den  Grundgedanken
erklärt  sich  durch  den  verschiedenen  Ausgangspunkt:  während  die-Engländer
  nur  bemüht  waren,  mit  vollkommener  Anerkennung  der

 

130)  loannis  Miltoni,  Pro  populo  Anglicano  defensio,  Londini  1651,
besonders  Cap.  6—8.

131)  John  Locke,  Two  treatises  of  governement,  Lond.  1680.  Hier
kommt  nur  in  Betracht  die  zweite  Abhandlung  „Of  civil  government,“  namentlich
  Cap.  13  0,Of  the  subordination  of  the  powers  of  the  commonweath,
17  0Of  usurpation“),  18  (,Of  tyranny“),  19  Of  the  dissolution  of  governmentt).
  #

132)  F.  Murhard,  Die  Volkssouverainität  im  Gegensatz  der  s.  g.  Legitimität,
1832,  bes.  S.  64  u.  72.

133)  Im  Staatslerikon,  Art.  Legitimität.  (Bd.  8,  S.  476—481.)

134)  H.  Ahrens,  Die  organische  Staatslehre,  bes.  S.  168—171,  190—200.
Derselbe  nennt  die  latente  Volkssouverainität  „Nationalsouverainität“.

135)  Cours  de  politique  Constitutionnelle,  I,  S.  7  ff  (Principes  de  politique,
  Mai  1815,  Cap.  1)  II,  S.  274  ff.  (Zweites  Zusatzkapitel  zur  vierten
Ausgabe  seiner  Schrift  „De  Tesprit  de  conquste  et  de  PTusurpation).

136)  Etudes  sur  les  constitutions  des  peuples  libres,  S.  302—303.

137)  Dietionnaire  général  de  la  politique,  Art.  Autorité  (I,  S.  168
—172).

138)  Ebenfalls  im  Diet.  de  la  politigue,  Art.  Etat  (I.  S.  935—943,  bes.
940—941).  Der  Aufsatz  Emile  de  Girardin's,  Souveraineté  (II,  S.  740—42)
enthält  nur  unklares  Geschwätz.
        <pb n="49" />
        —  47  —

rechtlichen  Statthaftigkeit  einer  nichtdemokratischen  Staatsform,  der
aus  sehr  concreten  Ursachen  hervorgegangenen  zweimaligen  Vertreibung
  der  Stuarts  und  den  neugeschaffenen  Zuständen  eine  wisseuschaftliche
  Grundlage  zu  geben!),  und  während  die  Deutschen  theils
wohl  aus  Mäßigkeit  der  Gesinnung,  theils  ebenfalls  im  besondern
Hinblick  auf  ein  einzelnes  Ereigniß“)  sich  ihnen  anschlossen,  —
war  für  die  Franzosen  die  Doktrinu  Rousseau's  von  der  unveräußerlichen
  Volkssouverainität  bestimmend,  und  sie  modificirten  dieselbe
nur  so  weit,  als  der  dreimal  vor  ihren  Augen  emporsteigende  Imperialismus
  und  das  viermal  durch  eine  Revolution  gestürzte  Königthum,
  das  heißt  also  die  neuesten  Entwickelungsphasen  der  Französischen
  Geschichte,  eine  theoretische  Berücksichtigung  verlangten  “).

Wir  prüfen  zunächst  den  Grundsatz  der  latenten  Volkssouverainität;
  dann  die  daraus  abgeleitete  allgemeine  Widerruflichkeit  der
Staatsgewalt  eines  andern  Subjekts;  hierauf  die  besonderen  Voraussetzungen,
  an  welche  die  erste  der  eben  bezeichneten  Richtungen
jede  Wirksamkeit  des  Volkswillens  bindet;  endlich  die  Mittel,  durch
welche  der  (angeblich  oder  wirklich)  souveraine  Wille  des  Volkes
sich  äußern  soll.

I.  Die  Anhänger  der  latenten  Volkssouverainität  nehmen  nicht,
wie  Rousseau,  die  Unübertragbarkeit  der  dem  Volke  zustehenden
Herrschaft  an;  vielmehr  kann  nach  ihrer  Ansicht  auch  ein  anderes
Subjekt  als  das  Volk.  die  Souverainität  rechtmäßigerweise  inne
haben  und  als  ein  selbstständiges  Recht  üben;  aber  ursprünglich  ist
immer  das  Volk  Souverain,  nur  durch  eine  Uebertragung  von  seiner
  Seite  kann  eine  beschränktere  Personenzahl  zur  Herrschaft  berufen
  werden,  und  trotz  dieser  Uebertragung  bleibt  die  Substanz
des  Rechtes  bei  dem  Volke.  Aktuell  ist  in  der  Monarchie  und  in
der  Aristokratie  die  Souverainität  bei  dem  Fürsten,  resp.  der  herrschenden
  Körperschaft,  potentiell  s.  virtuell  bei  dem  Volke  —  das

139)  In  Betreff  Milton's  geht  dies  schon  aus  dem  Titel  seines  Buchs  hervor;
  Locke  sagt  in  der  Vorrede  geradezu,  seine  Abhandlungen  würden  hoffentlich
genügen,  den  Thron  des  großen  Wiederherstellers,  König  Wilhelm's,  zu  befestigen,
und  ihm  den  einzigen  Titel  aller  rechtmäßigen  Regierungen,  die  Einwilligung  des
Volks,  zu  vindiciren.  *

140)  Ahrens,  bekanntlich  längere  Zeit  Professor  in  Brüssel,  nennt  als  geschichtliches
  Beispiel  für  seine  Theorie  neben  der  Berufung  des  Hauses  Hannover
auf  den  englischen  Thron  die  Schaffung  des  Belgischen  Königthums.

441)  Dies  gilt  auch  von  B.  Constant  und  Sismondi,  die  sich  anscheinend
mehr  polemisch  gegen  Rousseau  verhalten.
        <pb n="50" />
        —  48  —

ist  der  Kern  dieser  Lehre  ½).  Unleugbar  sucht  dieselbe,  indem  sie
neben  der  absoluten  Demokratie  auch  andere  rechtmäßige  Staatsformen
  anerkennt,  dem  wirklichen  Leben  und  den  Bedürfnissen  der
Völker  gerechter  zu  werden,  als  die  Rousseau'sche  Theorie  (in  ihrer
weitern  Entwickelung  stellt  sie  freilich  diese  praktischen  Vortheile
wieder  in  Frage);  aber  vom  Standpunkt  der  Logik  aus  erscheint
sie  nicht  weniger  anfechtbar.  Zunächst  ist  die  Behauptung,  daß  die
Souverainität  immer  ursprünglich  dem  Volke  zustehe,  eine  unerwiesene
  Hypothese;  selbst  wenn  ein  Staat  nur  durch  den  Vertrag
der  einzelnen  Theilnehmer  rechtlich  begründet  werden  könnte,  würden
dieselben  sofort  durch  denselben  Akt  ein  anderes  Organ  der  Staatsgewalt
  als  ihre  Gesammtheit  bestellen  können.  Sodann,  auch  wenn
in  einem  concreten  Staate  die  Souverainität  zu  irgend  einer  Zeit
bei  dem  Volke  gewesen,  ist  kein  Willensakt,  keine  Delegation  desselben
  erforderlich,  damit  ein  anderes  Subjekt  die  Souverainität
erwerbe;  denn  eine  Vrränderung  der  Rechtsordnung  wird  nicht  ausschließlich
  durch  den  Willen  des  Gesetzgebers,  in  diesem  Falle  also

 

142)  Milton,  Cap.  7:  „Quam  regi  potestatem  dedit  (populus),  ehm
natura,  ac  virtute  quadam,  vel  ut  dicem  virtualiter,  etiam  cum  alteri
dederit,  tamen  in  se  habet“;  weiterhin  sagt  er  gegen  Salmasius:  „Ut  potestatem,
  sic  majestatem  etiam  populo  adimere  et  (in)  regem  conferre  studes;
  vicariam  si  vis  et  translaticiam,  primariam  certe  non  potes,
uti  nec  potestatem“;  von  den  Beamten  in  einer  Demokratie  unterschieden  sich
die  Könige  durch  die  Einheit,  Lebenslänglichkeit  („nisi  quid  committant“)  und
Erblichkeit  ihrer  Gewalt.  Ganz  ähnlich  heißt  es  in  dem  Bericht  an  den  Französischen
  Senat,  wodurch  Troplong  die  Wiederherstellung  des  Kaiserreichs  im  Jahre
1852  motivirte  (Dictionnaire  de  la  Politique,  I,  S.  532):  „La  République
est  virtuellement  dans  IEmpire  à  cause  du  caractère  contractuel  de  Pinstitution
  et  de  la  communication  et  de  la  délégation  expresse  du  pouvoir
par  le  peuple.  Mais  PEmpire  I’emporte  sur  la  République,  parcequ’il  est
aussi  la  monarchie,  o'est-à-dire  le  gouvernement  de  tous  confié  à  Taction
modératrice  d’un  seul,  avec  P’hérédité  pour  condition  et  la  stabilité  pour
conséquence.“  —  Ahrens,  1.  c.  S.  198—199:  „Die  Lebenskraft  der  Souverai-=nität
  liegt  in  der  Nation  als  Gesammtpersönlichkeit,  gestaltet  sich  aber  in  besonderen
  Organen,  bleibt  jedoch  die  Macht,  welche  in  außerordentlichen  Fällen,  wenn
wesentliche  Organe  verschwinden,  zur  Bildung  neuer  Organe  hervortritt.  Die
Souverainität  ist  daher  dem  Principé  nach  nur  virtuell,  der  Möglichkeit  nach
(potentia),  in  der  Nation,  und  kann  von  ihr  nicht  direkt  ausgeübt  werden.  —
Die  aktive,  wirkliche  Souverainität  wird  nur  von  den  konstituirten  Staatsgewalten
  geübt,“  im  höchsten  und  eminenten  Sinne  von  dem  Fürsten.  Auch  das  Moment
  der  Delegation  fehlt  nicht  bei  Ahrens,  wiewohl  er  die  Bildung  der  Organe
mehr  wie  einen  physiologischen  Prozeß  auffaßt  (S.  178—179).
        <pb n="51" />
        —  49  —

des  Volkes,  daß  etwas  Recht  sein  soll,  sondern  auch  durch  die  Ueberzeugung
  der  Glieder  der  Gemeinschaft,  daß  etwas  Recht  sei,  hervorgebracht.
  Drittens  und  vor  Allem  aber  folgt  aus  der  Thatfache
der  Uebertragung  durchaus  nicht  irgend  welche  Fortdauer  des  Rechtes
  für  die  Person  des  Uebertragenden,  vielmehr  ist  mit  der  Uebertragung,
  wenn  dieselbe  nicht  auf  die  Ausübung  sich  beschränken  soll,
eine  solche  Fortdauer  unvereinbar.  Geschichtlich  kommen  wohl  Fälle
vor,  in  denen  es  zweifelhaft  erscheinen  mag,  ob  eine  Demokratie  sich
in  eine  Aristokratie  oder  Monarchie  verwandelt,  oder  ob  nur  die
Ausübung  der  Volkssouverainität  einen  monarchischen,  resp.  aristokratischen
  Charakter  angenommen  hat  143);  aber  darin  liegt  kein
Grund  für  die  Theorie,  diese  Unklarheit  zu  adoptiren,  sondern  sie
muß  dieselbe  durch  scharfe  Unterscheidung  zu  heben  versuchen.

II.  Soll  die  Volkssouverainität,  die  wir  bisher  nur  in  ihrem
ruhenden  Zustande  betrachtet  haben,  nach  dem  Belieben  des  Volkesaktiv
  werden,  dann  kommt  sie  entweder  in  einen  Kampf  mit  dem
übertragenen  Herrschaftsrecht,  welcher  dem  einheitlichen  Wesen  des
Staates  widerspricht,  oder,  wenn  der  Monarch  (resp.  die  aristokratische
  Corporation)  ihr  nach  rechtlicher  Vorschrift  weichen  muß,
so  hat  derselbe  (dieselbe)  in  Wahrheit  keine  Staatsgewalt,  keine
Souverainität.  Das  Letztere  gilt  auch  von  der  Annahme,  daß  die
Existenz  des  Herrschaftsrechts  selbst  von  dem  Ermessen  des  Volkes
abhange,  während  im  Uebrigen  das  Volk,  so  lange  die  monarchische
oder  aristokratische  Verfassung  bestehe,  keine  Souverainitätsrechte
übe  114);  denn  ein  Herrscher,  dessen  Gewalt  in  Betreff  ihrer  Fort- 



143)  In  Bezug  auf  den  zweifelhaften  Charakter  des  Uebergangs  der  Demokratie
  in  die  Monarchie  geben  die  Anfänge  des  Römischen  Imperatorenthums  und
die  beiden  Napoleonischen  Kaiserreiche  bekannte  Beispiele.  Insbesondere  setzte  die
französische  Verfassung  von  1804  (Sénatus-Consulte  organique  du  28  floréal
an  XII)  in  ihrem  ersten  Artikel  („Le  gouvernement  de  la  République  est
confié  à  un  empereur,  qui  prend  le  titre  d’Empereur  des  Frangais)  offenbar
  die  rechtliche  Fortdauer  der  Republik  voraus,  während  alle  Einrichtungen,  die
sie  traf,  durchaus  monarchischer  Natur  waren.  —  In  Betreff  der  Aristokratie  hat
Waitz  (Grundzüge  der  Politik,  S.  37—38,  S.  125—126)  mit  Recht  darauf
aufmerksam  gemacht,  daß  dem  Herrschaftsrecht  der  bestimmten  Familien  in  der
Regel  ein  ursprünglicher  Auftrag  der  gesammten  Bürgerschaft  historisch  zu  Grunde
liege;  nur  irrt  er,  wenn  er  die  Aristokratie  aus  diesen  und  anderen  Gesichtspunkten
überhaupt  nicht  als  eine  besondere  Staatsform  gelten  lassen  will.

144)  Jules  Simon  (I.  c.  S.  168):  „La  souveraineté  moderne,  essentiellement
  déléguée,  n'est  Iégitime  qui  dans  la  mesure  et  pendant  la  durée
de  cette  délégatien  ..  Liessence  de  Pautorité  déléguée  est  donc  Tietre

Brie,  die  Legitimation  2c.  4
        <pb n="52" />
        —  50  —

dauer  durch  die  Willkür  eines  andern  Subjekts  bedingt  ist,  muß
selbstverständlich,  um  den  Verlust  seiner  Herrschaft  zu  vermeiden,
den  Inhalt  aller  seiner  Verfügungen  diesem  fremden  Willen  anpassenF
  so  wird  seine  Stellung  selbst  unter  die  eines  gewöhnlichen
Beamten,  der  nicht  willkürlich  entsetzt  werden  darf,  herabgedrückt.
Die  unbeschränkte  Widerruflichkeit  der  Staatsgewalt  ist  dem  praktischen
  Erfolge  nach  kaum  verschieden  von  der  Unveräußerlichkeit  der
Staatsgewalt  "5).  Ferner  begreift  man  nicht,  weshalb  die  virtuelle
Souverainität  allein  den  Regierten,  ohne  jeden  Antheil  der  Regierenden,
  zustehen  soll;  zu  der  Gesammtheit  der  Bürger  (der  Staatsgenossen)
  gehören  die  letzteren  doch  gewiß  ebenso  wie  die  ersteren;
ist  dies  aber  der  Fall,  so  muß  auch  ihre  Stimme  bei  der  Frage  der
Entziehung  ihrer  Herrschaft  von  Rechtswegen  berücksichtigt  werden
  “5).

III.  Alle  unter  I.  angeführten  Argumente  sprechen  auch  gegen
Diejenigen,  welche  zwar  nicht  dem  Volkswillen  die  unbedingte  Befugniß
  einräumen,  den  Träger  der  Herrschaft  zu  ändern,  aber  auf
Grund  der  latenten  Volkssouverainität  unter  bestimmten  Voraussetzungen
  ein  solches  Recht  des  Volkes  anerkennen.  Eine  nähere  Betrachtung
  wird  zudem  darthun,  daß  diese  Voraussetzungen  selbst
theils  willkürlich,  theils  mit  dem  Wesen  der  Souverainität  unvereinbar
  sind.

1.  Schon  von  Locke  ½)  ist  behauptet,  in  neuerer  Zeit½)  wie- 



limitée  et  révocable.“  Noch  entschiedener  Baudrillart  (I.  c.  S.  941):  8Si  le
bouvoir  vient  de  la  nation,  elle  peut  reprendre  ce  qu’elle  a  donné  et  le
transporter  ailleurs.  Urn  peuple  peut  avoir  tort  ou  raison  de  changer
sa  forme  de  gouvernement,  et  il  faudrait  plaindre  les  nations  qui  changeraient
  pour  changer  sans  motif  suffisant.  Mais  ce  qui  n’est  pas  douteux,
  e'est  qufune  nation  est  maftresse  dechanger,  duel  due
soit  Fusage  qu'elle  fasse  de  sa  liberté.“

145)  Die  Bekämpfer  der  Volkssouverainität  unterscheiden  daher  selten  genau
diese  beiden  Auffassungen.  Vgl.  z.  B.  Mohl,  Encyklopädie,  S.  108—109,  111
—112;  H.  A.  Zachariä,  &amp;amp;  18  II;  Zöpfl,  I,  &amp;amp;  51;  Bluntschli,  II,  S.  5—8
((edoch  auch  S.  14).

146)  Diesem  Einwurf  begegnet  Sismondi  I.  c.,  indem  er  die  Souverainität
oder  vielmehr  ein  über  alle  Verfassung  und  Souverainität  erhabenes  Recht  dem
Volke  nur  insoweit  zuschreibt,  als  dasselbe  einstimmig  sei;  deshalb  seien  Revolutionen
  erst  legitim,  wenn  die  Minoritäten  sich  freiwillig  unterworfen  hätten.

147)  0f  eivil  government  &amp;amp;  198,  &amp;amp;  212—220.

148)  v.  Rotteck,  S.  477—78,  480;  Ahrens,  S.  168—169,  197—198.  Während
  der  Erstere  eine  schon  geschehene  (rechtswidrige)  Verfassungs=  oder  Dynastien-=
        <pb n="53" />
        —  51  —

derholt  worden,  daß  die  thatsächliche  Verdrängung  des  rechtmäßigen
Herrschers  immer  das  ursprüngliche  Organ  des  Gesammtwillens,
das  Volk,  zur  Wirksamkeit  berufe;  namentlich  wenn  eine  Usurpa—
tion  der  Staatsgewalt  stattgefunden  habe,  so  dürfe  und  müsse  das
Volk  entweder  die  Herrschaft  an  sich  selbst  nehmen  oder  einen  neuen
Träger  der  Staatsgewalt  einsetzen.  So  weit  dieser  Satz  auf  eine
angebliche  Verschuldung  des  bisherigen  Herrschers,  welche  die  Usurpation
  herbeigeführt  oder  zugelassen  habe,  gestützt  wird  “½),  ist  er
nur  eine  Anwendung  der  alsbald  (unter  2)  zu  erörternden  Ansicht;
sofern  dies  aber  nicht  der  Fall  ist,  mithin  die  Gewalt,  welche  den
rechtmäßigen  Inhaber  der  Staatsgewalt  verdrängt  hat,  als  eine
formell  und  materiell  unberechtigte  erscheint,  ist  nicht  einzusehen,
weshalb  die  Verpflichtung  des  Volkes  gegenüber  dem  bisherigen
Souverain  erloschen  sein  soll.  Allenfalls  könnte  man  geltend  machen,
der  Staat  bedürfe  immer  eines  Herrschers,  der  sowohl  durch  das
Recht  berufen,  als  an  der  Ausübung  der  Staatsgewalt  nicht  verhindert
  sei);  aber  ist  das  Volk  faktisch  im  Stande,  mit  freiem
Willen  über  die  Herrschaft  von  Neuem  zu  verfügen,  dann  vermag
es  auch,  den  frühern  Herrscher  wieder  einzusetzen;  eine  Nothwendigkeit,
  ein  neues  Organ  zu  schaffen,  liegt  also  nicht  vor.

2.  Ein  Mißbrauch  der  Staatsgewalt  von  Seiten  des  aktuellen
Herrschers  soll  stets  die  ruhende  Souverainität  des  Volkes  erwecken.
Eine  Verletzung  der  formellen  und  der  materiellen  Schranken  der
Staatsgewalt  (Verfassungsbruch  und  Tyrannei)  werden  in  der  Regel
gleichmäßig  als  Mißbrauch  bezeichnet  ½1).  Daß  aber  in  beiden  Fällen
jene  rechtliche  Folge  eintreten  soll,  wird  in  zweifacher  Weise  begründet
  und  in  Gemäßheit  der  verschiedenen  Begründung  gewinnt
auch  der  Volkswille  eine  verschiedene  Bedeutung;  doch  werden  weder
in  der  einen  noch  in  der  andern  Hinsicht  die  beiden  Gesichtspunkte
gehörig  auseinandergehalten.  Einmal  nämlich  wird  angeführt,  die

 

veränderung,  also  eine  wirkliche  Usurpation,  voraussetzt,  spricht  der  Letztere  in
unbestimmterer  Weise  von  dem  „Verschwinden"  oder  der  „gewaltsamen  Abstoßung
eines  Organs  der  Staatsgewalt.“

449)  Namentlich  Locke  (§  213  ff.)  macht  diesen  Gesichtspunkt  geltend.

150)  Dieses  Argument  deutet  Locke,  §  220  an,  vgl.  Rotteck,  S.  480.

154)  Milton,  Cap.  7  nennt  in  diesem  Sinne  die  Vernachlässigung  „salutis
et  libertatis  publicae“,  Locke,  &amp;amp;  149  „designs  against  the  Liberties  and
Properties  of  the  Subject“,  Murhard,  S.  72,  Despotismus  und  Tnyrannei,
Rotteck,  S.  481,  Bruch  des  Verfassungsgesetzes  und  wissentliche  Verletzung  des
Gemeinwohls,  Ahrens,  S.  171,  dagegen  nur  formellen  Verfassungsbruch.

4
        <pb n="54" />
        —  52  —

Legitimität  sei  bedingt  durch  die  Beobachtung  der  positiven  Verfassung
und  der  allgemeinen  Regentenpflichten;  ein  Herrscher,  der  die  Grenzen
  seiner  Gewalt  in  einer  dieser  beiden  Richtungen  überschreite,
höre  daher  von  selbst  auf,  legitim  zu  sein,  werde  ein  Usurpator;
damit  soll,  nach  der  allgemeinen  Grundansicht,  ipso  jure  die  Volkssounverainität
  zur  ungehinderten  Geltung  gelangen;  eine  Aeußerung
des  Volkswillens  wird  also,  falls  nur  die  Thatsache  des  Mißbrauchs
constatirt  ist,  nicht  zur  rechtlichen  Entfernung  des  bisherigen  Herrschers,
  auch  nicht  zur  Schaffung  der  Demokratie,  sondern  nur  zur
nähern  Einrichtung  derselben,  eventuell  zum  Uebergang  in  eine
andere  Staatsform  erfordert  ½).  Die  zweite  Auffassung  geht  dahin,
daß  der  Herrscher  für  pflichtwidriges  Verhalten  dem  Volke  verantwortlich,
  das  Volk  demnach  berechtigt  sei,  die  mißbrauchte  Herrschaft
zu  entziehen;  die  Souverainität  des  Volkes  äußert  sich  hier  zunächst
in  einem  strafrechtlichen  Urtheil,  und  erst  wenn  auf  diesem  Wege
die  Absetzung  des  Herrschers  ausgesprochen  ist,  kann  das  Volk  andere
Souverainitätsakte  vornehmen,  insbesondere  ein  neues  Organ  des
Staates  berufen  ½3).  Die  erste  Ansicht  widerlegt  sich  leicht.  Dadurch,
  daß  Jemand  Handlungen  vornimmt,  zu  denen  er  nicht  berechtigt
  ist,  resp.  die  mit  seinem  Recht  verbundenen  Pflichten  außer

 

152)  So  namentlich  Rotteck,  1.  c.  Diese  Argumentation  tritt  auch  in  Milton's
  Darstellung  überwiegend  hervor  und  findet  sich  gelegentlich  auch  bei  Locke
(z.  B.  3  222:  „By  this  breach  of  Trust  they  forfeit  the  Power,  the  People
had  put  into  their  Hands,  for  quite  contrary  ends,  and  it  devolves  to
the  People,  who  have  a  right  to  resume  their  original  Liberty,  and,  by
the  establishment  of  a  new  Legislative  (such  as  they  shall  think  fit),  provide
  for  their  own  Safety  and  Security,  which  is  the  end  for  which  they
are  in  Society“).

153)  Locke  #240:  Here,  'tis  like,  the  common  Question  will  be  made,
Who  shall  be  judge,  whether  the  Prince  or  Legislative  act  contrary  to
their  Trustf...  To  this  I  reply;  The  People  shall  be  Judge;
for  who  shall  be  Judge  whether  his  Trustee  and  Deputy  acts  well,  and
Weccording  to  the  Trust  reposed  in  him,  but  he  who  deputes  him,  and  must,
by  having  deputed  him,  have  still  apower  to  discard  him,  when  he
füils  in  his  Trust“  —  Ahrens  I.  c.  betrachtet  den  Verfassungsbruch  als  einen
indirekten  Appell  an  den  unmittelbaren  Lebens=  und  Selbsterhaltungstrieb  der
Nation,  welche  dann  entweder  den  geschehenen  Gewaltakt  sanktionire  oder  auch
die  bestehende  Form  der  Staatsgewalt  vernichte.  Er  nimmt  also  nicht  ein  eigentliches
  Urtheil,  aber  doch  einen  besonderen  Akt  des  Volks  als  erforderlich  zur
Aenderung  der  bisherigen  Repräsentation  des  Staats:  eine  .ähnliche  Anschauung

ist  in  der  Unabhängigkeitserklärung  der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
ausgesprochen.
        <pb n="55" />
        —  53  —

Augen  setzt,  verliert  er  nicht  von  selbst  sein  Recht,  sofern  nicht  etwa
dasselbe  von  vorn  herein  nur  eine  in  jener  Hinsicht  bedingte  Existenz
  gehabt  hat.  Undenkbar  ist  es  nun  nicht,  daß  auch  ein  Herrschaftsrecht
  an  Bedingungen  und  zwar  gerade  auch  an  die  Bedingung
der  pflichttreuen  Ausübung  geknüpft  werde;  aber  weder  im  Wesen
noch  in  den  Erwerbarten  desselben  liegt  ein  Grund,  dies  als  eine
allgemein  gültige  Thatsache  anzunehmen;  selbst  wenn  es  richtig  wäre,
die  Rechte  und  Pflichten  des  Herrschers  stets  auf  einen  Unterwerfungsvertrag
  zurückzuführen,  würde  die  Verletzung  des  Vertrags  von
der  einen  Seite  keine  Befreiung  der  andern  Partei  bewirken;  denn
nicht  jeder  zweiseitige  Vertrag  enthält  von  selbst  eine  Resolutivclausel,
und  keinenfalls  ist  eine  solche  zu  vermuthen,  wenn  der  Vertrag  nicht
einen  rein  obligatorischen  Charakter  hat,  sondern  ein  dauerndes
Rechtsverhältniß  zu  begründen  bestimmt  ist.  Ferner  könnte  unmöglich
  jedes  Vergehen  gegen  die  Verfassung  oder  gar  jede  dem  Staatswohl
  nachtheilige  Handlung  den  legitimen  Herrscher  zum  Usurpator
stempeln,  wenn  nicht  das  Herrschaftsrecht  ein  ganz  prekäres  werden
soll,  noch  viel  weniger  kann  jedem  Einzelnen  die  Entscheidung  über
die  Frage,  wann  diese  rechtliche  Folge  eingetreten  sei,  zustehen.
Diesen  Einwendungen  entgeht  die  Ansicht,  welche  nur  eine  Verantwortlichkeit
  des  Herrschers  gegenüber  dem  Volke  annimmt;  für  dieselbe
  scheint  zudem  die  natürliche  Erwägung  zu  sprechen,  daß  in
Bezug  auf  ein  Recht,  welches  nur  im  Interesse  einer  andern  Person,
  hier  der  Gesammtpersönlichkeit  des  Staates,  gegeben  ist,  also
zugleich  Pflicht  ist,  eine  Rechenschaft  über  die  Ausübung  gesichert
sein  müsse.  Aber  ein  über  dem  Souverain  stehendes  Organ,  von
welchem  dieser  wegen  seiner  Souverainitätshandlungen  gerichtet  werden
  könnte,  ist  undenkbar,  ferner  eine  Bestrafung  des  Souverains
überhaupt  ausgeschlossen  durch  die  Rücksicht  auf  die  Würde  seiner
Stellung  "“).  Die  Verantwortlichkeit  im  Staate  muß  nothwendigerweise
  eine  Grenze  haben,  und  diese  Grenze  muß  der  Souverain

 

154)  Im  Wesentlichen  übereinstimmend  Bluntschli  I,  S.  257,  II,  S.  82—84
und  Mohl,  Encyklopädie,  §  30  (S.  218  ff.).  —  Verschieden  von  der  Frage  der
Verantwortlichkeit  des  Staatsherrschers  ist  die  Frage,  ob  ein  aktiver  Widerstand
der  Unterthanen  ihm  gegenüber  erlaubt  sei.  Im  praktischen  Erfolge  kann  allerdings
  auch  das  Widerstandsrecht  zu  einer  Entsetzung  des  Herrschers  führen;  ich
habe  aber  davon  Abstand  genommen,  dasselbe  in  den  Kreis  dieser  Betrachtung
zu  ziehen,  weil  es  für  den  Eintritt  eines  neuen  Sonverains  keinen  rechtlichen
Maßstab  an  die  Hand  gibt.
        <pb n="56" />
        —  54  —

bilden;  in  der  That  wird  es  auch  Niemanden  einfallen,  in  einer
Demokratie  das  souveraine  Volk  oder  auch  nur  die  einzelnen  Glieder
  desselben  für  die  Beschlüsse,  welche  sie  als  souveraines  Volk
fassen,  verantwortlich  zu  machen.  —  Schließlich  ist  zu  bedenken,  daß
der  Mißbrauch  der  Staatsgewalt  doch  in  der  Regel  nur  dem  gegenwärtigen
  Herrscher,  nicht  seinen  eventuellen  Nachfolgern  zur  Last
gelegt  werden  kann;  wenn  also  auch  der  Verlust  der  Herrschaft  oder
die  Möglichkeit  einer  Entziehung  die  Folge  eines  Mißbrauchs  wäre,
so  würden  in  einer  Erbmonarchie  die  übrigen  Mitglieder  der  Dynastie
ihr  Recht  auf  die  Herrschaft  nicht  einbüßen;  es  würde  mithin  die
Staatsgewalt,  so  lange  die  fürstliche  Dynastie  fortdauerte,  nicht  an
das  Volk  zurückfallen.  ·
W.DasRefulfatder«vorhaixdenenAuseiganderfctzung(l—l·ll)
ist,  daß  der  Volkswille  (abgesehen  von  dem  Falle  der  rechtlichen
Exristenz  einer  demokratischen  Verfassung)  weder  unbedingt,  noch
unker  der  Voraussetzung  einer  Usurpation  der  gesammten  Staatsgewalt,
  oder  eines  Verfassungsbruchs  oder  einer  verderblichen  Regierung
  von  Seiten  des  bisher  rechtmäßigen  Herrschers  über  die  Herrschaft
  frei  verfügen  kann;  ist  dies  richtig,  so  kann  derselbe  auch
nicht  beliebig  oder  unter  jenen  Voraussetzungen  einen  nicht  rechtmäßigen
  Herrscher  der  sich  in  den  Besitz  der  Staatsgewalt  gesetzt
hat,  legitimiren  ½).  Nichtsdestoweniger  ist  es  räthlich,  nicht  beie
diesem  negativen.  Ergebniß  stehen  zu  bleiben,  sondern  noch  die  einzelnen
  Mittel  und  Wege,  durch  welche  sich  jener  die  Usurpation
legitimirende  Volkswille  angeblich  manifestiren  soll,  einer  kritischen
Betrachtung  zu  unterwerfen:  einerseits  gelangen  wir  erst  so  zu  einer

 

155)  Für  die  Legitimation  eines  neuen  Staates,  falls  derselbe  nicht  etwa
aus  mehreren  ganzen  Staaten,  die  bisher  selbstständig  neben  einander  eristirten,
sich  gebildet  hat,  würde  die  Doktrin  der  latenten  Volkssouverainität,  selbst  wenn
sie  allgemein  gültig  wäre,  nicht  anwendbar  sein;  denn  die  Bevölkerung  eines
Staatstheils  kann  unmöglich,  noch  während  sie  dem  Ganzen  angehörte,  eine  eigene
Souverainität  irgend  welcher  Art  gehabt  haben.  Die  Unabhängigkeit  der  Vereinigten
  Staaten  von  Nordamerika  z.  B.  kann  nicht  auf  ein  vorhergehendes  Souverainitätsrecht
  ihrer  Bevölkerung  zurückgeführt  werden,  weil,  auch  angenommen,
daß  im  Britischen  Reiche  die  Souverainität  virtuell  bei  dem  Volke  gewesen  wäre,
doch  nur  dieses  Volk  in  seiner  Gesammtheit  diese  Kraft  besessen  hätte.  Die  Erklärung
  vom  4.  Juli  1776  gründet  freilich  auf  das  angebliche  Recht  jedes
Volkes,  eine  despotische  Regierung  abzuschaffen  und  neue  Schutzwehren  für  seine
künftige  Sicherheit  anzuordnen,  die  Unabhängigkeit  und  Freiheit  der  vereinten
Colonien.
        <pb n="57" />
        —  55  —

vollständigen  Würdigung  der  hier  bekämpften  Theorie,  andererseits
können  diese  Willenserklärungen  mindestens  zum  Theil  eine  hohe
faktische  Bedeutung  in  Anspruch  nehmen  und,  sofern  das  Volk  wirklich
  bisher  Träger  der  Souverainität  gewesen  ist,  unter  Umständen
auch  die  ihnen  zugeschriebene  rechtliche  Wirkung  haben.  Als  solche
Erklärungen  des  Volkswillens,  daß  er  eine  Usurpation  nachträglich
gutheiße,  werden  angeführt:  unzweidenutige  Thatsachen  und  Abstimmung
  der  eigens  zur  Willensäußerung  aufgeforderten  Bürger  oder
ihrer  ächten  Repräsentanten  5).

1.  Als  Thatsachen,  aus  denen  die  Zustimmung  des  Volkes  zu
der  Herrschaft,  welcher  es  faktisch  unterworfen  ist,  gefolgert  werden
soll,  werden  namentlich  bezeichnet  die  längere  Zeit  hindurch  fortdauernde
  Ruhe  ½7)  und,  in  spezieller  Beziehung,  die  Vererbung  der
usurpirten  Krone  8);  beide  Ansichten  treffen  in  dem  Begriff  der
ungestörten  Fortdauer  der  faktischen  Herrschaft  zusammen.  Damit
aber  diese  einen  Schluß  auf  den  Willen  des  Volkes  gestatte,  müßte
erwiesen  sein,  daß  dem  Volke  ein  aktiver  Widerstand  möglich  gewesen,
  und  daß  nicht  begründete  Furcht  oder  Gleichgültigkeit,  nicht
Rücksichten  der  Zweckmäßigkeit  oder  die  Ueberzeugung  von  der  Rechtmäßigkeit
  des  Herrschers  denselben  verhindert  haben;  der  bloße  Gehorsam
  gegenüber  einer  bestehenden  Staatsherrschaft  ist  eben  Alles  eher  als
ein  Zeichen,  daß  diese  Herrschaft  dem  wirklichen  Willen  der  Bevölkerung
entspreche;  andererseits  braucht  nicht  einmal  eine  thätliche  Auflehnung  aus
einer  auf  den  Sturz  des  Herrschers  gerichteten  Absicht  hervorzugehen.
Aber  selbst  eine  Benutzung  der  bestehenden  Staatseinrichtungen  für
die  eigenen  Zwecke  und  eine  positive  Unterstützung  der  Staatsgewalt
von  Seiten  der  Unterthanen  wird  nicht  sowohl  den  Willen,  dieselbe

156)  Rotteck,  S.  477—78.

157)  Rotteck,  S.  478;  ogl.  die  oben  S.  35  angeführte  Aeußerung  Bodin's.

158)  Benjamin  Constant,  II,  S.  275:  „J'admets  deux  sortes  de  lé6gitimité:
  PTune  positive,  qui  provient  d'une  Glection  libre,  F’autre  tacite,  qui
repose  sur  Phérédité;  et  j'ajoute  que  Phérédité  est  Egitime,  parce  due
les  habitudes  qu'’elle  fait  naftre,  et  les  avantages  qu’felle  procure,  la  rendent
  le  voeu  national“;  vgl.  I,  S.  187:  „On  n'est  monarque  héréditaire
qu'après  la  seconde  génération.  Jusques  alors,  D’usurpation  peut  bien
s’intituler  monarchie:  mais  elle  Cconserve  Pagitation  des  révolutions  qui
Pont  fondée.“  Allerdings  ist  hier  der  ruhige  Uebergang  der  Herrschaft  vorzüglich
  als  die  Ursache,  weniger  als  das  Resultat  des  Volkswillens  aufgefaßt;  indessen
  soll  offenbar  auch  nach  Constant's  Ansicht  der  Wille  aus  der  Zufriedenheit,
die  Zufriedenheit  aus  dem  Aufhören  der  revolntionären  Zuckungen  gefolgert
werden.
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        —  56  —

zu  einer  rechtmäßigen  zu  machen,  als  die  Ueberzeugung  von  ihrer
gesicherten  Dauer  oder  ihrer  bereits  erlangten  Legitimität  ausdrücken.
Dieser  Wille  darf,  ja  kann  auch  nicht  aus  derartigen  Handlungen
mit  juristischer  Nothwendigkeit  gefolgert  werden,  weil  der  Wille  der
Einzelnen,  ein  Recht  der  Staatsherrschaft  zu  verleihen,  von  rechtlichem
  Standpunkt  aus  nicht  exristiren  kann,  nichtig  ist;  denn  selbst
auf  dem  Boden  der  Volkssouverainität  steht  nicht  den  Individuen,
sondern  dem  Volk  als  Gesammtpersönlichkeit  die  Staatsgewalt  und
demnach  das  Recht  der  Uebertragung  derselben  zu  ½).  Nur  die  mit
der  Gesetzgebung  und  zwar  speciell  der  verfassungsgebenden  Gewalt
betrauten  Repräsentanten  des  Volks,  respective  die  souveraine  Volksversammlung
  würden  zur  Schaffung  eines  neuen  Staatsorgans  berufen
  sein;  nur  sie  könnten  daher  einen  auf  diesen  Zweck  gerichteten
rechtsgültigen  Willen  haben  und  möglicherweise  auch  durch  concludente
  Handlungen  kundgeben;  aber  abgesehen  von  dem  thatsächlichen
Moment,  daß  sie  unter  einer  usurpatorischen  Herrschaft,  wenn  ihr  Zusammentritt
  überhaupt  erfolgt,  kaum  einen  andern  Akt  als  die  Gutheißung
  der  Usurpation  werden  vornehmen  dürfen,  also  auch  keinen,
aus  dem  diese  Gutheißung  gefolgert  werden  könnte,  ist  überall  und
nach  der  Natur  der  Sache  ausdrückliche  Willenserklärung  Erforderniß
  jedes  Gesetzes.

2.  Diese  ausdrückliche  Willenserklärung  kann,  wie  erwähnt,
entweder  durch  unmittelbare  Abstimmung,  oder  durch  dazu  legitimirte
  Vertreter  geschehen.  Die  Repräsentation  nennt  man  eine  constituirende
  Versammlung  oder  Convent,  weun  sie  ausschließlich  (ohne
Mitwirkung  eines  andern  Willens)  und  speciell  (ohne  andere  Aufgabe)
  zur  Feststellung  einer  neuen  Verfassung,  namentlich  zur  Gründung
  eines  neuen  Staats  oder  zur  Schaffung  eines  neuen  Trägers
der  Staatsgewalt  berufen  ist;  ein  principieller  Unterschied  zwischen
einer  constituirenden  und  einer  gewöhnlichen  gesetzgebenden  Versammlung,
  falls  nur  diese  allein  auch  für  Verfassungsänderungen

 

159)  Anders  liegt  die  Frage,  wenn  es  sich  um  die  Herrschaft  eines  Staates
über  Individuen  handeln  sollte,  die  rechtlich  keinem  Staatsverbande  angehören;
diese  können  durch  ihre  Einwilligung  ihr  thatsächliches  Verhältniß  zu  diesem
Staate  in  ein  rechtmäßiges  verwandeln,  ja,  sofern  überhaupt  die  Begründung
eines  Staates  durch  Vertrag  juristisch  möglich  ist,  dem  Staate  selbst  ein  rechtliches
  Dasein  geben;  in  einem  solchen  Fall  würden  auch  die  im  Tert  angeführten
positiven  Handlungen  als  ein  Beweis  der  Einwilligung  gelten  können.  Vgl.
Mohl,  Encyklopädie,  S.  88—89.
        <pb n="59" />
        —  57  —

competent  ist,  besteht  nicht;  wofern  es  sich  um  Begründung  oder
Uebertragung  einer  Staatsgewalt  handelt,  werden  freilich  Neuwahlen
für  die  sichere  Ermittelung  des  wahren  Volkswillens,  wenn  nicht
rechtlich  vorgeschrieben,  doch  politisch  angemessen  sein.  Es  wird  sich
sogar  in  diesem  Falle  eine  direkte  Befragung  der  stimmfähigen  Bürger
  durch  das  besondere  Interesse,  welches  jeder  an  einer  Veränderung
  des  Subjekts  der  Staatsgewalt  hat,  dringend  empfehlen,  während
  allerdings  andererseits  eine  gewählte  Volksvertretung  die  Garantie
  reiflicherer  Ueberlegung  bietet  und  nicht  so  leicht  durch  einen
Druck  beeinflußt  werden  kann,  auch  das  Resultat  ihrer  Abstimmung
viel  weniger  der  Gefahr  einer  Fälschung  ausgesetzt  ist.  Die  sachgemäße
  Erwägung  wird  daher  in  der  Regel  den  auf  Begründung
oder  Uebertragung  der  Staatsgewalt  gerichteten  Willen  des  Volkes
durch  eine  gewählte  Vertretung  sicherer  ausgesprochen  finden  als
durch  eine  allgemeine  Abstimmung;  aber  Diejenigen,  welche  vorläufig
Besitz  der  Staatsgewalt  ergriffen  und  nur  nachträgliche  Legitimation
ihrer  Herrschaft  durch  den  Volkswillen  erhalten  wollen,  werden  gerade
aus  den  Gründen,  welche  wir  gegen  die  allgemeine  Abstimmung
angeführt  haben,  dieselbe  vorziehen  °0).  Weder  durch  allgemeine
Abstimmung,  noch  durch  die  Stimmen  seiner  Vertreter  kann  jedoch
das  Volk  ein  Recht  geben,  welches  es  selbst  nicht  hat.  Es  wäre
ein  unverzeihlicher  Irrthum,  wenn  man  annehmen  wollte,  diese
Mittel  der  Willensäußerung  hätten  eine  selbstständige  rechtliche  Bedeutung
  und  könnten  daher  auch  ohne  zu  Grunde  liegende  Volkssouverainität
  eine  Usurpation  legitimiren  ½1).  Insbesondere  kann
eine  in  einer  Monarchie  zur  Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung  berufene
  Volksvertretung  auch  nach  faktischer  Verdrängung  des  Mon- 



160)  Eine  vortreffliche  Beleuchtung  der  allgemeinen  Abstimmung  vom  Standpunkt
der  Politik  hat  R.  v.  Mohl  geliefert  (Staatsr.,  Völkerr.  u.  Politik,  II,  S.  293—332).
Als  den  Grundgedanken  dieses  Instituts  bezeichnet  er  mit  Recht  (S.  295)  die  Absicht,  die
Stimme  des  Volks  selbst  zu  hören  und  keinerlei  Vertretung  oder  Fiktion  an  deren
  Stelle  zu  setzen.  Als  revolulionäre  Maßregel  ist  die  allgemeine  Abstimmung
nach  Mohl's  Urtheil  nur  sehr  bedingt  brauchbar,  weil  fie  selbst  unter  der  Voraussetzung
  gehöriger  Vorbereitung  und  ehrlicher  und  zweckmäßiger  Anordnung
keine  große  Sicherheit  gegen  Umkehr  und  Reue  biete  (S.  331).

161)  Mohl,  S.  302—303,  S.  313  ff.  (bes.  S.  316—318)  faßt  allerdings
auch  den  „Vertrag  Aller  mit  Allen“  über  die  Neugründung  eines  Staates  als
eine  allgemeine  Abstimmung  auf;  aber  bei  dem  Ausdruck  „Abstimmung“  denkt
man  gewöhnlich  nicht  an  die  Einigung  mehrerer,  von  einander  ganz  unabhängigen
  Willen,  sondern  an  die  Ermittelung  eines  Gesammtwillens.
        <pb n="60" />
        —  58  —

archen,  ja,  außer  im  Falle  positiver  rechtlicher  Vorschrift!“),  nicht
einmal  nach  rechtmäßiger  Erledigung  des  Thrones  ein  Recht  der
Verfügung  über  die  Staatsgewalt  beanspruchen;  denn  sie  ist  keine
Vertreterin  des  Souverains,  sondern  hat  in  der  Regel  nur  den
Willen  des  Souverains  durch  ihre  Zustimmung  zu  ergänzen,  und
selbst  wenn  in  einem  Lande  die  Souverainität  bei  dem,  aus  Fürst
und  Volksvertretung  gebildeten,  gesetzgebenden  Körper  ist,  kann  die
letztere  ohne  das  Haupt  des  Staates  nicht  handeln  "½).  Sodann,
auch  unter  Voraussetzung  der  Volkssouverainität,  müssen  bei  dem
Ausdruck  des  Volkswillens  die  Vorschriften  der  Verfassung  über
ihre  eigene  Abänderung  genau  erfüllt  sein,  damit  eine  Legitimation
der  usurpirten  Staatsgewalt  angenommen  werden  darf!“);  denn  in
der  Demokratie  ebenso  wie  in  jeder  andern  Staatsform  ist  der  Souverain
  an  die  Gesetze  gebunden  "8).  In  der  Regel  wird  schon  die
Anordnung  der  Wahlen,  resp.  der  Abstimmung  durch  den  usurpatorischen
  Herrscher  dem  ganzen  Verfahren  den  Charakter  der  Illegalität
  aufdrücken  und  damit  die  Möglichkeit  einer  rechtlichen  Wirkung
desselben  ausschließen.

§  10.  Legitimation  durch  Anerkennung  von  Seiten  des  Volkes
(des  Staates,  der  staatlichen  Organe).

Die  nachträgliche  Zustimmung  des  Volkes,  welche  die  faktische
Herrschaft  in  eine  rechtmäßige  verwandeln  soll,  wird  von  den  Deutschen
  Anhängern  dieser  Ansicht  gern  mit  dem  Ausdruck  „Anerken- 



162)  Eine  solche  enthält  z.  B.  die  Belgische  Verfassung,  Art.  85;  die  Schwedische
  von  1809,  Art.  94;  die  Norwegische,  Art.  48.

163)  Aus  diesem  Grunde  konnten  weder  die  beiden  Häuser  des  Englischen
Parlaments  im  Jahre  1689,  noch  die  Französischen  Kammern  nach  der  Julirevolution,
  auch  wenn  die  in  beiden  Fällen  angenommene  Fiktion  der  Erledigung  des
Throns  begründet  gewesen  wäre,  ein  Recht  der  Neubesetzung  desselben  in  Anspruch
nehmen.  Das  Englische  Parlament  war  zudem  von  dem  Prinzen  von  Oranien
in  völlig  illegaler  Weise  berufen  und  trat  daher  zunächst  auch  nur  als  „Convent“
  auf.

164)  Gerade  die  Verfassungen,  deren  demokratischer  Charakter  am  ausgeprägtesten
  ist,  pflegen  sich  gegen  Abänderung  am  meisten  zu  schützen.  Vgl.  die
weitläufigen  Bestimmungen  der  Französischen  Constitution  von  1793,  Art.  115  ff.,
von  1795,  Art.  336  ff.,  von  1848,  Art.  111  ff.

165)  Mo##  Wsse  66  Sor  re  Itor  27#0on  #  öreon  bu
war  bekanntlich  ein  Hauptgrundsatz  des  Athenischen  Staatsrechts,  der  allerdings
in  der  Zeit  des  Verfalls  gar  oft  vernachlässigt  wurde.
        <pb n="61" />
        —  59  —

nung“  bezeichnet“).  In  dieser  Benennung  würde  kein  Grund  für
eine  besondere  sachliche  Erörterung  liegen;  höchstens  könnte  es  angemessen
  sein,  in  einer  Anmerkung  die  Zweckmäßigkeit  des  Ausdrucks
  zu  prüfen.  Aber  von  ganz  anderen  Ausgangspunkten  und
in  ganz  anderem  Sinne  finden  wir  ebenfalls  die  Anerkennung  von
Seiten  des  Volkes  als  ein  Erforderniß  der  Legitimation  einer  usurpirten
  Staatsgewalt  behauptet.  —  So  zunächst  von  Vertheidigern
der  Besitztheorie.  Nach  Zöpfl's  Meinung  sind  einzelne  Staaten  erst
dann  begründet,  sobald  in  einem  concreten  Kreise  der  Staatszweck
als  Zweck  der  Beherrschung  anerkannt  wird;  unter  Anerkennung
versteht  er  aber  keine  als  verpflichtend  abgegebene  Willenserklärung,
sondern  nur  eine  nothwendige  allgemeine  Uebereinstimmung  der
Ueberzeugung  in  Bezug  auf  etwas,  was  an  sich  auf  allgemeine  Gültigkeit
  Anspruch  macht  ½2).  Fröbel  stellt  den  Satz  auf,  daß  jede
Souverainität  der  Anerkennung  bedürfe;  als  den  Inhalt  der  Anerkennung
  faßt  er,  ähnlich  wie  Zöpfl,  die  wesentliche  Zweckgemeinschaft,
  als  Subjekt  der  Anerkennung  die-  Unterworfenen  “).  —  Im
Wesentlichen  übereinstimmend  mit  den  eben  genannten  beiden  Schriftstellern
  und  wie  es  scheint,  nicht  ohne  bedeutende  Einwirkung  auf
Fröbel,  lehrt  Frantz#),  als  das  Selbstbewußtsein  des  Staates  bedürfe
  die  Souverainität  der  Anerkennung  und  nicht  bloß  der  völkerrechtlichen
  von  außen,  sondern  noch  weit  mehr  der  innern;  nur
dadurch,  daß  das  Bewußtsein  der  Menschen  darauf  eingehe,  werde
die  Gewalt  zur  Staatsgewalt;  als  Zeichen  der  Anerkennung  gelten
ihm  in  der  Republik  die  Wahl  der  Magistrate,  in  der  Monarchie
Beschwörung  der  Verfassung,  Krönung,  Huldigung  und  ährliche
symbolische  Handlungen,  wogegen  Fröbel  die  Huldigung  mit  der
Anerkennung  identificirt.  —  Während  Frantz,  wenn  auch  nicht  di- 



166)  v.  Rotteck,  S.  478,  480;  Ahrens,  S.  179;  Murhard,  S.  18—19.
Achnlich  bezeichnet  Mohl  die  „spätere  freie  Zustimmung  (der  Einzelnen)  zu  einem
ursprünglich  nnberechtigt  auferlegten  Staatsverhältnisse“  auch  als  „nachfolgende
Anerkennung"  (Encyklopädie,  S.  89),  und  Jordan,  der  als  formellen  Rechtsgrund
jedes  Staates  den  Vertrag,  welcher  aber  der  faktischen  Entstehung  in  der  Regel
erst  nachfolge,  betrachtet  (Allgemeines  u.  Deutsches  Staatsrecht,  &amp;amp;  31  u.  32),  drückt
in  seiner  Definition  des  Staates  dieses  Moment  durch  die  Worte  „Anerkennung
einer  gemeinsamen  Obergewalt“  aus  (S.  1).

167)  Zöpfl,  I,  K  44  I,  vgl.  mit  §  43  VIII  u.  &amp;amp;  50  X  u.  N.  5.

168)  Fröbel,  I,  S.  96  u.  109,  vgl.  I,  S.  22—23,  30  und  II,  S.  83.

169)  C.  Frantz,  Vorschule  zur  Physiologie  der  Staaten,  Berlin  1857,  S.
36—37,  S.  11.
        <pb n="62" />
        —  60  —

rekter  Vertheidiger  der  Besitztheorie,  doch  in  seinen  Gedanken  derselben
überhaupt  vielfach  verwandt  ist,  tritt  Bluntschli  als  entschiedener
Gegner  derselben  auf  und  ist  ebenso  der  Theorie  der  Volkssouverai-=nität
  in  jeder  Gestalt  feindlich;  nichtsdestoweniger  ist  das  Hauptmoment
  der  von  ihm  angenommenen  staatlichen  Verjährung  ebenfalls
die  Anerkennung,  als  deren  Träger  er  bald  das  (staatlich  geordnete)
Volk,  bald  die  Organe  des  Staats,  bald  den  Staat  selbst  bezeichnet;
unter  Anerkennung  versteht  er  aber  das  in  den  neuen  Lebenserscheinungen
  sich  offenbarende  Rechtsbewußtsein  w).  —  Endlich  legen
selbst  Schriftsteller,  welche  mehr  oder  weniger  der  legltimistischen
Richtung  beigezählt  werden  müssen,  Werth  auf  die  staatsrechtliche
Anerkennung;  freilich  drücken  sie  sich  meist  in  sehr  schwankender,
unbestimmter  Weise  aus.  So  rechnet  Walter  zu  den  „Thatsachen
von  wichtigem  Erfolge,“  welche  zur  Befestigung  des  Besitzstandes
und  damit  zum  Beweis  der  göttlichen,  Fügung  wesentlich  beitragen,
die  Anerkennung  der  Majorität  des  Volkes  71).  Held  dagegen  verlangt
  für  die  „staatsrechtliche  monarchische  Legitimität"  nicht  allein  Tod
oder  Verzicht  des  legitimen  Prätendenten  und  Eintritt  des  legalen
Nachfolgers  des  Usurpators,  sondern  auch  „die  Anerkennung  der
verfassungsmäßigen  bei  der  Gesetzgebung  zur  Mitwirkung  berufenen
Faktoren  in  ihrer  verfassungsmäßigen  Organisation,“  falls  dieselbe
noch  möglich  sei  w).  Gerber  sieht  in  der  spätern  Anerkennung  des
Volks  im  Ganzen  (besonders  durch  seine  Vertreter)  ein  allgemeines
Heilmittel  für  „Staatshandlungen“,  welche  an  sich  nicht  rechtsbeständig
  sein  würden;  aber  er  fügt  hinzu,  daß  dessen  Bedentung  und
Tragweite  nur  nach  Maßgabe  des  einzelnen  Falles  geschätzt  werden
könne79).

Gegenüber  diesen  verschiedenen  und  zum  Theil  unklaren  Auffassungen
  halten  wir  ein  ähnliches  Verfahren  wie  bei  Prüfung  der
Verjährungstheorie  für  geboten.  Wir  werden  demnach  zuerst  (I)
Begriff  und  rechtliche  Bedeutung  der  Anerkennung  überhaupt  entwickeln,
  dann  (II)  die  Anwendbarkeit  derselben  auf  unsere  Frage
untersuchen,  schließlich  (III)  die  so  gewonnenen  Resultate  mit  den
oben  skizzirten  Ansichten  vergleichen.

 

170)  Bluntschli,  Staatswörterbuch,  VI,  S.  356;  Allgemeines  Staatsrecht,  I,
S.  23—24,  II,  S.  61—62.

171)  1.  c.  S.  222—223.

172)  Held,  Ueber  Legitimität,  S.  44.

173)  Staatsrecht,  §&amp;amp;  6,  N.  13.
        <pb n="63" />
        —  61  —

J.  Unter  „Anerkennung“  versteht  der  deutsche  Sprachgebrauch
das  Eingeständniß  des  Vorhandenseins  einer  Thatsache.  Von  der
Erkenntniß  unterscheidet  sich  die  Anerkennung  einmal  dadurch  „daß
sie  kein  rein  innerer  Vorgang  ist,  sondern  zu  ihrem  Wesen  eine
Aeußerung  gehört;  ferner  dadurch,  daß  die  anerkannte  Thatsache
immer  von  einer  andern  Seite  behauptet  sein  oder  mindestens  als
behauptet  gedacht  werden  muß,  während  die  Erkenntniß  sich  nur
auf  die  Thatsache  selbst  bezieht  ?,.).  Daß  die  Thatsache  wirklich
(objektiv)  vorhanden  sei,  gehört  nicht  zum  Begriff  der  Anerkennung,
eben  so  wenig  wie  zu  dem  der  Erkenntniß.  —  Es  leuchtet  ein,  daß
in  dieser  Allgemeinheit  die  Anerkennung  kein  juristischer  Begriff
sein  kann;  ob  wir  z.  B.  eine  physikalische  Thatsache  anerkennen  oder
nicht,  ist  für  das  Recht  ganz  gleichgültig.  Aber  auch  bezogen  auf
Rechtsverhältnisse  oder  Rechtssätze  oder  die  Voraussetzungen  der  einen
oder  anderen  (juristischen  Thatsachen)  hat  die  Anerkennung  in  der  Regel
  keine  rechtliche  Wirkung;  sie  ist  weder  ein  allgemeines  Rechtsinstitut,
  noch  eine  Rechtsquelle;  denn  die  Berechtigungen  und  die
Rechtsnormen  haben  eine  von  der  Anerkennung  der  Verpflichteten
sowohl  als  Dritter  unabhängige  Existenz,  und  andererseits  wird
man  durch  irrthümliche  Anerkennung  einer  in  Wahrheit  nicht  vorhandenen
  Berechtigung  oder  Rechtsnorm  durchaus  nicht  für  die  Zukunft
  verpflichtet.  Indessen  giebt  es  scheinbare  und  wirkliche  Ausnahmen
  von  diesen  Grundsätzen).

1.  Nur  scheinbar  ist  die  Anerkennung  von  rechtlicher  Bedeutung
dann,  wenn  durch  dieselbe  indirekt  ein  Wille,  dem  rechtschaffende

H.

 

174)  Insofern  die  Thatsache  als  schon  vorhanden,  mithin  in  ihrem  Dasein
als  vom  Willen  des  Anerkennenden  unabhängig  vorgestellt  wird,  andererseits  aber
zur  Anerkennung  wie  zu  jeder  Handlung  ein  Wille  gehört,  kann  Trendelenburg
(Naturrecht,  S.  527)  mit  Recht  darin  die  beiden  Momente  des  Zwangs  und
der  Freiheit  finden;  aber  er  unterscheidet  nicht  genügend  den  Willen,  anzuerkennen,
  von  dem  Willen,  eventuell  die  anerkannte  Thatsache  in  das  Leben  zu  rufen,
beziehungsweise  ihr  Bestand  zu  geben;  nur  durch  diesen  Mangel  erklärt  sich  seine
Behauptung,  daß  jene  beiden  Momente  in  der  Anerkennung  „wechselseitig  gebunden“
  seien.

175)  Als  juristischer  Terminus  gebräuchlich  ist  das  Wort  „Anerkennung“
besonders  im  Völkerrecht;  aber  in  Betreff  der  Natur  und  Wirkung  der  völkerrechtlichen
  Anerkennung  herrscht  so  viel  Zweifel  und  Streit,  daß  dieselbe  keine
Basis  einer  allgemeinen  Betrachtung  bilden  kann,  vielmehr  die  letztere  für  den
völkerrechtlichen  Theil  unserer  Aufgabe  nicht  weniger  nolhwendig  ist  als  für  den
staatsrechtlichen.
        <pb n="64" />
        —  62  —

Kraft  innewohnt,  ausgesprochen  wird  8).  Die  mannichfaltigsten
Rechtsakte  können  so  in  der  Anerkennung  verborgen  liegen.  Sehr
häufig  wird  es  ein  Verzicht,  insbesondere  auf  eine  Anfechtung,  sein:
wer  z.  B.  einen  erzwungenen  Vertrag  nachher  als  gültig  anerkennt,
spricht  dadurch  seinen  Willen  aus,  auf  die  durch  den  Zwang  begründeten
  Rechtsmittel  zu  verzichten  "7).  Nicht  selten  eine  Genehmigung:
  wenn  z.  B.  der  bisherige  Eigenthümer  einer  Sache  einen
Andern,  dem  ein  Dritter  ohne  Auftrag  des  Ersten  die  Sache  veräußert
  hat,  als  Eigenthümer  derselben  anerkennt,  so  will  er  dadurch
(möglicherweise)  seine  Genehmigung  des  Veräußerungsgeschäfts  ausdrücken
  8).  Oder  etwa  ein  Schuldvertrag:  indem  ich  Jemandem
gegenüber  anerkenne,  ihm  einen  Gegenstand  zu  schulden,  will  ich
für  die  Zukunft,  einerlei  ob  die  angebliche  alte  Schuld  existirte  oder
nicht,  sein  Schuldner  werden  ).  In  allen  diesen  Fällen  ist  es
nicht  die  Anerkennung,  sondern  ein  Willensakt,  welcher  die  Veränderung
  in  Rechten  erzeugt  ½0).

2.  Zuweilen  schreibt  in  der  That  das  Recht  der  Anerkennung
einer  angeblichen  Thatsache  oder  eines  angeblichen  Rechts  (eines
Anspruchs)  die  Wirkung  zu,  daß  das  so  Anerkannte  für  wahr  gelten
  soll.  So  wird,  was  eine  Partei  im  Civilprozesse  zu  ihrem
Nachtheil  anerkennt,  vermöge  rechtlicher  Vorschrift  für  wahr  angeuommen
  ¼);  so  gilt  der  Inhalt  des  rechtskräftigen  gerichtlichen  Urtheils
  für  die  Parteien  als  Wahrheit½);  so  schließt  nach  Justinianeischem
  Recht  die  schriftliche  Anerkennung  des  Empfangs  eines  Darlehens
  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  jeden  Gegenbeweis  aus“).

176)  Die  „civilistische  Abhandlung“  von  O.  Bähr,  Die  Anerkennung  als
Verpflichtungsgrund,  Cassel  1855,  beschäftigt  sich  principiell  nur  mit  dieser  scheinbaren
  Anerkennung,  welche  B.  freilich  gerade  „wegen  ihrer  specifisch  juristischen
Natur“  als  die  ächte  bezeichnet.

177)  Vgl.  Bähr,  S.  170—171;  Preußisches  Landrecht,  I,  5,  186.

178)  Bähr,  S.  204.

179)  Dies  ist  der  Hauptfall  des  von  Bähr  s.  g.  Anerkennungsvertrags.  Ob
derselbe  im  heutigen  gemeinen  Recht  besteht,  ist  controvers.

180)  Wie  wir  später  sehen  werden,  ist  auch  die  völkerrechtliche  Anerkennung
nur,  sofern  ein  völkerrechtlich  gültiger  Willensakt  sich  durch  dieselbe  ausspricht,
also  in  der  Regel  nur  als  Vertrag,  wirksam.

181)  Arndts,  Lehrbuch  der  Pandekten,  &amp;amp;  114;  Bähr,  S.  168—169.

182)  Arndts,  &amp;amp;  116  und  die  dort  in  Anm.  1  Ciltirten.

183)  Bähr,  S.  246  und  im  Anhang;  v.  Vangerow,  J+  167  Anm.;  doch  ist
dieser  Satz  sehr  bestritten.
        <pb n="65" />
        —  63  —

3.  In  einem  Falle  schafft  die  Anerkennung  eines  Rechtssatzes
objektives  Recht,  nämlich  wenn  die  Voraussetzungen  des  f.  g.  Gewohnheitsrechts
  eintreten.  Die  Anerkennung  eines  Rechtssatzes  von
Seiten  der  Mitglieder  einer  Gemeinschaft,  wenn  dieselbe  in  einer
auf  die  geistige  Einwirkung  der  Gemeinschaft  zurückzuführenden
Ueberzeugung  begründet  ist,  und  wenn  sie  im  Rechtsleben  durch
dieser  Ueberzeugung  entsprechende  Handlungen  sich  vollzogen  hat,
bewirkt  die  rechtliche  Geltung  jenes  Satzes.  Die  Anerkennung  erfolgt
  hier  in  der  Form  der  Uebung;  aber  die  Uebung  ist  nur  rechtsbildend,
  insofern  ihr  die  Ueberzeugung  zu  Grunde  liegt.

II.  Wenden  wir  uns  nun  dazu,  die  Bedeutung  der  Anerkennung
  in  dem  eben  festgestellten  Begriff  speciell  für  unsere  Frage
darzulegen,  so  sehen  wir,  daß  eine  Voraussetzung  jeder  Anerkennung
im  Fall  der  Usurpation  einer  Staatsgewalt  regelmäßig  vorliegen
wird:  der  Usurpator  wird  wohl  immer  ein  Herrschaftsrecht  prätendiren
  oder  eine  solche  Prätension  muß  mindestens,  sobald  er  seinen
einzelnen  Akten  rechtliche  Wirkung  zuschreibt,  angenommen  werden.
Im  Uebrigen  aber  ist,  gemäß  unserer  vorhergehenden  Betrachtung,
zu  unterscheiden:

4.  Spricht  sich  in  der  Anerkennung  dieses  Rechts  von  Seiten
Anderer  ein  Wille  aus,  dasselbe,  wenn  es  nicht  begründet  sein  sollte,
zu  schaffen,  so  muß  der  Wille  in  der  Person  sich  finden,  die  zur
Uebertragung  der  Staatsgewalt  befugt  ist,  und  in  den  zu  einer
solchen  Uebertragung  nöthigen  Formen  sich  äußern.  Eine  weitere
Erörterung  dieses  Falles  gehört  nicht  hierher,  weil  in  demselben  nicht
die  Anerkennung  das  rechtschaffende  Moment  ist.

2.  Insofern  das  anerkannte  Recht,  ohne  Rücksicht  auf  den  Willen
  des  Anerkennenden,  nur  in  Folge  des  Eingeständnisses  seiner
Existenz  für  wahr  gelten  soll,  muß  diese  Fiction  durchaus  auf  einem
positiven  Rechtssatz  beruhen  ).  Ferner  ist  erforderlich,  daß  der
Anerkennende  über  das  betreffende  Recht  zu  verfügen  berechtigt  ")
oder  gerade  zur  Entscheidung  solcher  Rechtsfragen  berufen  sei“);

 

184)  Dies  ist  begründet  durch  die  Natur  der  Fiktion;  da  dieselbe  auf  keiner
logischen  Nothwendigkeit  beruht,  so  bedarf  sie  einer  äußern  Sanktion.

185)  Namentlich  in  Bezug  auf  das  gerichtliche  Geständniß  ist  diese  Beschräukung
  allgemein  angenommen;  sie  ist  unentbehrlich,  weil  sonst  durch  wissentlich
unbegründete  Anerkennung  der  rechtliche  Mangel  der  Veräußerungsbefugniß  umgangen
  werden  könnte.

186)  Auf  dieser  öffentlichrechtlichen  Stellung  des  Richters  beruht  die  Kraft
seines  Urtheils.
        <pb n="66" />
        —  64  —

damit  hängt  zusammen,  daß  die  Anerkennung  im  ersteren  Fall  nur
gegen  den  Anerkennenden,  im  zweiten  nur  gegen  die  am  Rechtsstreit
direkt  Betheiligten  wirksam  werden  kann.  —  Eine  Fiktion,  welche
der  Anerkennung  eines  Herrschaftsrechts  von  Seiten  irgend  eines
Privaten  oder  einer  Mehrzahl  von  Privaten  eine  verbindliche  Kraft
zuschriebe,  besteht  nun  wohl  in  dem  Rechte  keines  Landes  und  kann
vernuͤnftigerweise  nicht  bestehen,  da,  wenn  Staat  und  Staatsorgane
einmal  rechtlich  begründet  sind,  die  Existenz  des  Staates  und  die
Bestimmung  des  Subjekts  der  Staatsgewalt  nur  der  Verfügung  des
Staates  unterliegen;  vor  dem  Staate  aber  wird  eine  solche  Fiktion
gewiß  niemals  sich  finden;  sofern  jedoch  dieselbe  jemals  Platz  greifen
  sollte,  könute  sie  nur  die  Einzelnen,  von  denen  die  Anerkennung
ausginge,  verbinden,  der  Staatsgewalt  also  nur  eine  relative  Legitimität
  verschaffen.  Aber  auch  Staatsbeamte  und  die  Volksvertretung
  in  einer  Erbmonarchie  erscheinen  wegen  ihrer  Unterthanenqualität
  zur  Vergebung  der  Staatsgewalt  nicht  berechtigt;  es  würde
daher  ein  Rechtssatz,  der  ihnen  es  möglich  machte,  durch  Anerkennung
  einer  Staatsherrschaft  dieselbe  zu  legitimiren,  in  einen  logischen
Widerspruch  mit  der  sonstigen  Ordnung  des  Staates  treten;  doch
findet  sich  in  einzelnen  Verfassungen  ein  solcher  Rechtssatz  #7).  Ein
außerhalb  des  Staates  stehendes  Gericht,  welches  über  Sonverainitätsstreitigkeiten
  entschieden,  ist  allerdings  in  einem  Bundesstaat  und
einem  Staatenbund  möglich  und  in  solchen  Verhältnissen  geschichtlich
nicht  selten  vorgekommen"8);  eine  Anerkennung  durch  rechtskräftiges

—  —  .  ——  —

187)  Nach  der  Spanischen  Cortesverfassung  von  1812,  Art.  131  c.,  und  der
Verfassung  von  1837,  Art.  40  sub  2,  haben  die  Cortes  jeden  faktischen  oder  rechtlichen
  Zweifel  über  die  Thronfolgeordnung  zu  entscheiden.  Dasselbe  Recht  nahmen
die  Portugiesischen  Stände  durch  ihr  Manifest  vom  26.  Jan.  1641  in  Anspruch.
(Schubert,  Verfassungsurkunden,  II,  137).In  England  haben  zwar  unter  Heinrich  VII.
die  Reichsrichter  beschlossen:  „Daß,  sobald  Jemand  gekrönt  sei,  jede  Discussion  über
sein  königliches  Recht  unzulässig  sei“  (E.  Fischel,  die  Verfassung  Englands,  2te  Aufl.,  S.
118  u.  122);  aber  daß  die  Krönung  einen  Unberechtigten  zum  rechtmäßigen  Herrscher
mache,  ist  damit  nicht  ausgesprochen,  und  man  kann  wohl  zweifeln,  ob  jener  Beschluß
  selbst  in  seiner  beschränkten  Fassung  als  geltendes  Recht  Englands  anzusehen
  ist.  Für  das  Deutsche  Staatsrecht  steht  es  fest,  daß  die  Huldigung  von
Seiten  der  Stände  ebensowenig  wie  die  anderer  Unterthanen  dem  rechtmäßigen
Herrscher  präjudiciren  kann  (H.  A.  Zachariä,  &amp;amp;  65,  N.  12);  der  Huldigungscid
hat  überhaupt  nur  die  Bedeutung  einer  Gewissensbestärkung  des  schon  an  und
für  sich  rechtlich  Bestehenden  (Gerber,  §  19,  N.  1;  vgl.  Jordan,  §  57  II).

188))  In  Deutschland  war  nach  der  bisherigen  Bundesverfassung  ein  Austrägalgericht
  nur  dann  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  eine  Staatsgewalt
        <pb n="67" />
        —  65  —

Urtheil  desselben  würde  jedoch  in  der  Regel  lediglich  gegenüber  dem
(resp.  den)  andern  am  Prozesse  betheiligten  Prätendenten,  dagegen
dem  Volk  gegenüber  nur,  wenn  es  im  Prozesse  gehörig  vertreten  gewesen,
  formelles  Recht  schaffen.  Eine  Anerkennung  von  Seiten  des
Gesetzgebers  kann,  weil  dieser  immer  nur  durch  seinen  Willen  wirksam
  wird,  niemals  rechtliche  Folge  haben.

3.  Das  Gewohnheitsrecht  als  allgemein  gültige  Rechtsquelle
kann  auch  über  das  Subjekt  der  Staatsgewalt  Bestimmungen  treffen.
  Wenn  also  die  Mitglieder  eines  Staatswesens,  vermöge  des
geistigen  Einflusses  der  unter  ihnen  bestehenden  Gemeinschaft  auf
ihre  Uebertseugung,  die  Existenz  des  Staates  oder  die  Innehabung
der  Staatsgewalt  von  Seiten  des  Staatsherrschers  durch  juristisch
bedeutende  Handlungen  als  rechtmäßig  anerkennen,  so  wird  dadurch
die  faktische  Ordnung  zur  rechtmäßigen.  —  Die  nähere  Begründung
und  Ausführung  dieser  wichtigen  Sätze  wird  in  der  folgenden  Abtheilung
  gegeben  werden.

UI.  Vergleichen  wir  die  Ergebnisse  dieser  Entwickelung  mit  den
oben  angeführten  Auffassungen,  so  leuchtet  zunächst  ein,  daß  die
Anhänger  der  latenten  Volkssouverainität  nur  in  sehr  uneigentlichem
Sinne  den  Volkswillen,  welcher  nach  ihrer  Meinung  die  usurpirte
Staatsgewalt  nachträglich  legitimirt,  als  Anerkennung  bezeichnen
können;  insofern  der  Wille  sich  durch  die  Anerkennung  immer  nur
indirekt  (stillschweigend)  äußern  kann,  ist  es  jedenfalls  ganz  unrichtig,
  auch  die  ausdrückliche  Willenserklärung  unter  dem  Ausdruck
„Anerkennung"  zu  begreifen.  —  Zöpfl,  Fröbel  und  Frautz  dagegen
haben  keinen  auf  Rechtsbegründung  gerichteten  Willensakt,  sondern
eine  wirkliche  Anerkennung  im  Auge,  nur  daß  sie  dieselbe  überwiegend
  als  einen  innerlichen  Vorgang  auffassen;  aber  Gegenstand  der
Anerkennung  ist  ihnen  nicht  sowohl  das  Herrschaftsrecht,  als  das
Dasein  des  Staates  oder  der  Besitz  der  Staatsgewalt,  also  eine
juristische  Thatsache,  welche  freilich  nach  der  Meinung  der  beiden
erstgenannten  unmittelbar  das  Recht  giebt.  Indem  diese  nun  aber
die  Anerkennung  als  nothwendiges  Erforderniß  bezeichnen,  verwickeln
sie  sich  scheinbar  in  einen  Widerspruch;  denn  wenn  in  det  Thatsache
schon  das  Recht  liegt,  was  soll  eine  hinzukommende  Anerkennung
bewirken?  Bei  schärferer  Betrachtung  findet  man  aber,  daß  kein

(insbesondere  auch  über  Thronfolgestreitigkeiten)  berufen,  wenn  die  Parteien  vom
bundesrechtlichen  Standpunkt  aus  für  Bundesstaaten,  resp.  Souveraine  derselben
zu  erachten  waren.

Brie,  die  Legitimation  2c.  5
        <pb n="68" />
        Widerspruch  vorhanden  ist;  im  Grunde  geht  die  Meinung  jener  beiden
  dahin,  daß  die  prätendirte  Thatsache  selbst  nicht  vollständig  ist,
so  lange  die  Anerkennung  derselben  von  Seiten  Derer,  über  welche
die  Herrschaft  in  Anspruch  genommen  wird,  nicht  erfolgt  ist.  Dieser
Gedanke  hat  seine  volle  Berechtigung;  denn  zunächst,  woher  sollte,
abgesehen  von  den  Fällen  einer  Unterwerfung  durch  Auswärtige,
die  Macht,  die  Unterthanen  in  Gehorsam  zu  halten,  genommen  werden,
  wenn  dieselben  nicht  mindestens  theilweise  ihre  Kräfte  dem
Herrscher  zur  Verfügung  stellten  und  die  Mehrzahl  nicht  wenigstens
auf  aktiven  Widerstand  einstweilen  verzichtete!?  Die  Anerkennung
erhebt  so  die  Thatsache  zur  vollendeten  Thatsache  #8).  Noch  tiefer  ist
die  Begründung  desselben  Gedankens  durch  die  Hinweisung  auf  die
im  Wesen  des  Staates  liegende  Verfolgung  gemeinschaftlicher  Zwecke;
wenn  die  einer  Gewalt  Unterworfenen  gar  nicht  das  Bewußtsein
einer  Gemeinsamkeit  der  Zwecke  mit  dem  Herrscher  haben,  so  ist
dies  ein  Beweis,  daß  ihre  Zwecke  gar  nicht  vom  Herrscher  verfolgt
werden,  daß  also  kein  Staat  nach  seiner  wahren  Idee  besteht.  Die
Besitztheorie  wird  durch  diese  Hineinziehung  der  Anerkennung  ausgefüllt
  und  veredelt;  aber  ihr  specifischer  Mangel,  die  Ignorirung
des  eigenthümlichen  Gehalts  des  Rechts,  wird  nicht  gehoben  ½).  In
letzter  Instanz  freilich  wird  die  Befestigung  des  Besitzstandes  und
die  Pflege  der  Interessen  der  Unterthanen,  zumal  wenn  sie  sich  nicht

 

189))  Vgl.  namentlich  Fröbel,  I,  S.  30.  Daß  nur  das  einstweilige  Aufgeben
  unnützen  Kampfes,  ohne  Verzicht  auf  rechtliche  und  politische  Ueberzeugungen
und  unter  Vorbehalt  der  Benutzung  günstigerer  Umstände,  in  dem  Begriff  des
fait  accompli  liegt,  zeigt  die  Redewendung,  durch  welche  Odilon  Barrot  diesen
Ausdruck  in  die  politische  Terminologie  einführte:  „J’aimais  à  prendre  acte
des  paroles  du  nouveau  ministère  (Molé,  1836),  qui  nous  invitait  à  ne  plus
nous  occuper  désormais  qdue  de  P’avenir  du  pays  sans  récrimination  sur
le  passé.  Nous  avions  accepté  des  faits  aecomplis,  Ciest-à-dire  que,
sans  renoncer  à  nos  convictions,  sans  abandonner  notre  religion  politique,
en  face  d’une  majorité  dont  Phonneur,  la  dignité  meme  étaient  engagés
dans  toutes  les  mesures  dui  ont  6té  adoptées,  nous  avions  consenti  à  ne
pas  renouveler  vainement,  et  au  grand  risque  de  compromettre  la  paix
du  pays,  des  questions  sur  lesquelles  nous  ne  pouvions  espérer,  qduant  à
Présent,  un  solution  conforme  à  nos  convictions.“  (Dict.  de  la  Politique
b  S.  1009).

190)  Gerade  der  Umstand,  daß  Frantz,  der  nicht  auf  eine  rechtliche  Begründung
  des  Staats  und  der  Staatsgewalt  ausgeht,  für  seine  physiologische  Betrachtung
  dieselben  Momente  geltend  macht,  kann  nur  dazu  beitragen,  jenen
Mangel  noch  deutlicher  hervortreten  zu  lassen.
        <pb n="69" />
        —  67  —

auf  die  allgemeinen  Zwecke  jedes  Staates  beschränkt,  sondern  die—
selben  nach  den  specifischen  Bedürfnissen  dieses  Volkes  ausbildet,
durch  ihren  Einfluß  auf  Rechtsüberzeugung  und  Rechtsleben  auch
neues  Recht  schaffen.  —  Nur  eine  solche  indirekte  Wirkung  hat  auch
die  Anerkennung  von  Seiten  der  Mehrheit  des  Volkes  nach  Walter's
  Auffassung.  Welchen  Begriff  Gerber  mit  der  Anerkennung
des  Volks  verbindet,  ist  kaum  zu  ermitteln;  die  allgemeine  Bedeutung,
  welche  er  derselben  zuschreibt,  berichtigt  sich  in  Betreff  des  Subjekts
  der  Staatsgewalt  durch  unsere  obigen  Ausführungen,  sofern
man  nicht  Anerkennung  und  Gewohnheitsrecht  identificirt.  Die  Voraussetzungen,
  von  denen  Held  die  Wirksamkeit  der  Anerkennung
Seitens  der  verfassungsmäßigen  Volksvertretung  abhängig  macht,
sind  durchaus  unhaltbar,  )  selbst  wenn  man  die  Anerkennung,  wie
er  zu  thun  scheint,  als  Willenserklärung  nimmt  zus)  zudem  stützt  er
jenes  eventuelle  Recht  der  Volksvertretung  nur  auf  einen  Nothstand,
welcher  einmal  überhaupt  kein  formelles  Recht  giebt,  und  andererseits
  thatsächlich  auch  auf  andere  Weise,  zum  Beispiel  durch  eine
allgemeine  Abstimmung  oder  eine  constituirende  Versammlung,  gehoben
  werden  kann.  —  In  dem  Sinn  endlich,  welchen  Bluntschli
der  Anerkennung  giebt,  ist  dieselbe  im  Wesentlichen  gleichbedeutend
mit  dem  Gewohnheitsrecht,  dessen  legitimirende  Kraft  in  Bezug  auf
eine  usurpirte  Staatsgewalt  auch  wir  nicht  bezweifeln;  nur  darf  man
nicht  übersehen,  daß  die  Anerkennung  im  Grunde  nur  ein  Moment
des  Gewohnheitsrechts  ist,  daher,  wo  sie  sich  nicht  durch  Rechtshandlungen
  vollzieht  und  nicht  auf  gemeinschaftlicher  Rechtsüberzeugung
beruht,  keine  allgemeine  Wirksamkeit  in  Anspruch  nehmen  kann.

 

1491)  Die  erste  ist  ein  Ausfluß  der  legitimistischen  Theorie;  die  zweite,  daß
der  Usurpator  selbst  niemals  legitim  werden  könne,  wird  auf  sein  subjektives  Unrecht,
  seine  Schuld  zurückgeführt  (S.  39  u.  44);  aber  diese  Schuld  kann  nur
die  rechtliche  Folge  haben,  daß  der  widerrechtlich  erlangte  Besitz  durch  seine  Fortsetzung
  niemals  Recht  werden  kann,  dagegen  nicht  jeden  andern  rechtlichen  Erwerbgrund
  unwirksam  machen  (vgl.  Held's  eigene  Betrachtung,  S.  41).

192)  S.  39  werden  in  derselben  Bedeutung  die  Ausdrücke  „Wahl“,  „ein
neues  Haupt  setzen“  gebraucht.  Vgl.  auch  Held's  Deutsches  Verfassungsrecht,  1,
S.  48,  N.  1  und  N.  3.
        <pb n="70" />
        <pb n="71" />
        Verzeichniß  der  (meist  in  abgekürzter  Form)
citirten  Werke.  "

 

F.  A.  Ahrens,  Die  Rechtsphilosophie  oder  das  Naturrecht,  auf
philosophisch-anthropologischer  Grundlage,  4te  Ausgabe,  Wien
1852.

—  Die  organische  Staatslehre  auf  philosophisch-anthropologischer
Grundlage,  Bd.  1,  Wien  1850.

Ludwig  Arndts,  Lehrbuch  der  Pandekten,  5dte  Aufl.,  München  1865.

O.  Bähr,  Die  Anerkennung  als  Verpflichtungsgrund.  Eine  civilistische
  Abhandlung.  Cassel  1855.

Bluntschli,  Allgemeines  Staatsrecht,  3te  Aufl.,  2  Bde,  München
1863.

Joannis  Bodini,  De  Republica  libri  sex,  editio  quarta,  Ursellis
1601.

The  Works  of  the  Right  Hon.  Edmund  Burke,  by  llenr)
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H.  J.  Stephen,  New  Commentaries  on  the  Laws  of  England
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5.  Zöpfl,  Grundsätze  des  gemeinen  Deutschen  Staatsrechts,  mit
besonderer  Rücksicht  auf  das  allgemeine  Staatsrecht  und  die
neuesten  Zeitverhältnisse,  5te  Aufl.,  2  Bde.,  Leipzig  und  Heidelberg
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  </text>
</TEI>
