III. Die Perrschaft des Tegitimitätsprincips. Alle Vortheile, welche das consequent verwirklichte und von den europäischen Hauptmächten garantirte Legitimitäts- princip seiner Jdee nach dem Rechtsfrieden unsers Welttheils zu bringen geeignet schien, wurden durch den Preis aufge- wogen, um welchen die Herrschaft des Legitimitätsprincips allein erkauft werden konnte: die unbedingte rücksichtslose Aufrechthaltung des Legitimitätsprincips würde nämlich die auf Grund desselben errichtete Rechtsordnung schlechthin un- abänderlich gemacht haben. So wenig nun ein Zweifel darüber bestehen kann, daß jede Rechtsordnung, um ihre Aufgabe erfüllen zu können, den höchstmöglichen Grad der Unerschütterlichkeit jedem gewalt- thätigen Angriffe oder Umsturzversuche gegenüber besitzen müsse, so wenig darf doch angenommen werden, eine Rechtsordnung müsse unabänderlich sein. Vielmehr wird die Unerschütterlich- keit des Rechts gerade dadurch gesichert, daß letzteres auf eine bestimmte, in demselben vorgesehene und durch dasselbe sanctio- nirte Weise abgeändert werden kann. Die Unerschütterlichkeit der Rechtsordnung darf nicht als die ewige Dauer dieser und