VII. Das Eigenthum der legitimen Fürsten an der Souveränetät. Schon oben ist erwähnt worden, daß die Anhänger des Legitimitätsprincips sich nicht damit begnügten, das Königthum auf einen Willensact Gottes zurückzuführen und ihm damit die unangreifbare Stellung einer von Gott eingesetzten Obrig- keit einzuräumen, sondern daß sie überdies noch die alte Lehre von dem Eigenthumsrechte des Staatsherrschers am Grund und Boden des Staatsgebiets, beziehentlich an der mit diesem ursprünglich verbundenen Landesherrschaft wieder auffrischten, um auch auf diese Weise das Recht des Souveräns so sehr als möglich dem Volkswillen gegenüber zu isoliren und zugleich Land und Leute einer weitgehenden Willensmacht des Landes- herrn zu unterwerfen. Der Legitimitätstheorie war eine derartige Anschauung der Souveränetät von Anfang an nicht fremd gewesen; Talleyrand hatte außer dem Erbgange nur die Cession von seiten des Herrschers, also gleichfalls ein rein privates Rechts- geschäft, als einen vollgültigen Rechtstitel auf die Erwerbung eines Landes ansehen wollen, das letztere somit selbst oder doch die Herrschaft über dasselbe als einen Vermögensbestand-