VIII. Der Inhalt der legitimen Fürstengewalt. Aus den Lehren der Restaurationspolitiker ergab sich, daß diese regelmäßig nicht blos darauf ausgingen, den Nachweis der Unabhängigkeit des fürstlichen Rechts auf die Herrschaft zu füh- ren, sondern hieraus auch eine Reihe von Consequenzen zogen, welche die einzelnen Theile der Landesverfassung, ja die Re- gierungsweise betrafen. Wir haben nur beiläufig auf diese Seite der literarischen Thäütigkeit eines Haller, de Maistre, Bonald Rücksicht ge- nommen, weil wir in ihnen zunächst die Vertreter des Ur- sprungs des monarchischen Rechts außerhalb des Volkswillens zu betrachten hatten. Das wenige, was wir anführten, ge- nügte, um zu zeigen, zu welchen widersinnigen und gefährlichen, alles politische Leben, ja alles Recht aufhebenden Folgerungen die vorerwähnten Schriftsteller aus dem an sich vollständig richtigen Satze gelangten, daß das Recht des Monarchen nicht ein vom Volk ertheiltes Mandat sei. Aber so sehr auch diese Lehren die Stellung und Bildung der verschiedenen Par- teien bestimmt haben, in dem öffentlichen Leben sind doch weder Haller'sche noch de Maistre'sche Regierungsprincipien