X. Stahl's Lehre von dem monarchischen Princip. Wie in Stahl's Lehre von dem Rechtsgrunde des Staats und der Staatsgewalt zwei einander ausschließende Anschau- ungen unvermittelt sich gegenüberstehen, so tritt uns auch in denjenigen Theilen der Stahl'schen Staatslehre, welche die brennenden Tagesfragen berühren, vor allem in der Dar- stellung der Repräsentativverfassung und in der Entwickelung des monarchischen Princips, eine eigenthümliche Mischung von klarer Erkenntniß des Staatsrechts und der modernen Ver- fassungen und von mehr oder weniger willkürlichen Ein- schränkungen der aufgestellten Begriffe entgegen. Nur erfolgen hier die Abweichungen von den eigenen Grundprincipien we- niger zu Gunsten der göttlichen Institution des Staats als im Interesse der monarchischen Gewalt und des Adels. Auch hier geht Stahl von einer durchaus zutreffenden Definition aus; die Bestimmung der reichsständischen Ver- fassung ist ihm die politische Freiheit, und zwar verlangt er eine solche vom Staat als einem sittlichen Reiche; denn dieses fordere, daß der Gehorsam gegen die Macht des Staats, welche das Königthum am entschiedensten darstelle, „frei, selbständig, innerlich“"“ sei, wie dies persönlichen, sittlichen