XII. Die Heilung der Usurpation durch Verzicht des legitimen Herrschers. —...g Wäre die Zeit im Stande, die rechtliche Makel der Usur- pation zu tilgen, so würde sich die Umwandlung der wider- rechtlichen Thatsache in wirkliches Recht von selbst vollziehen, ohne daß es irgendwelcher ausdrücklichen Erklärung oder Handlung bedürfte. Da aber eine staatsrechtliche Verjährung nicht angenommen werden kann, so fällt auch die Möglichkeit weg, daß die Usurpation durch die regelmäßige, selbständige Wirksamkeit eines bestimmten Rechtsinstituts geheilt werde. Diejenigen, welche die Legitimität für die einzig zulässige Grundlage der Herrschaft halten und zugleich die Lehre von einer publicistischen Verjährung verwerfen, müssen sich deshalb nach einer andern Legitimationsweise der Usurpation umsehen. Wit der Natur des dynastischen Rechts verträgt sich aber nur eine solche Legitimirung des widerrechtlichen Thronerwerbs, welche von dem specifischen Unterschiede zwischen dem Thron- besitzrechte eines bestimmten Herrscherhauses und allen übrigen politischen Berechtigungen ausgeht. Die letztern sind nämlich von den geschriebenen modernen Verfassungsurkunden gewährte Befugnisse, welche, wie sie durch Gesetz geschaffen worden,