XIV. Die Heilung der Usurpation durch den Volkswillen. Schon oben hatten wir Gelegenheit, darauf hinzuweisen, daß Bluntschli's Verjährungstheorie die Lehre von einer Legitimation des widerrechtlichen Thronerwerbs durch den Volkswillen in sich birgt. Ebenso hat Zöpfl eine Legitimität des usurpatorischen Staatsherrschers im Verhältnisse zum Volke dann angenommen, wenn dieses den Herrscher auf den durch eine widerrechtliche Thatsache zur Erledigung gekommenen Thron berief. Jedoch behandelt der letztgenannte das von ihm und Zachariä so genannte staatsrechtliche Verhältniß der Legitimität mit noch größerer Vorsicht, als er dem völkerrechtlichen Ver- hältnisse der Legitimität gegenüber bewies. Er unterscheidet zwei Fälle: entweder sei der Staats- herrscher durch den Volkswillen, oder ohne, beziehentlich gegen denselben in den Besitz der Herrschaft gekommen. 1) Im ersten Falle, wenn Volk oder Volksvertretung den Herrscher zur 1) Zöpfl, a. a. O., I, 557, 558.