330 Menschen gewährt. Die Pflicht des Volks, dem Herrscher zu gehorchen und ihn gegen äußere und innere Feinde zu schützen, findet ihre rechtliche Begründung nicht in einem Verhältnisse jedes einzelnen Unterthanen zu einer bestimmten Persönlichkeit oder Familie, sondern ausschließlich in dem Verhältnisse des einzelnen zur Staatsgewalt, in der Nothwendigkeit, sie unge- schwächt und in ununterbrochener Thätigkeit zu erhalten, weil sie die Lebenskraft des staatlichen Organismus ist und somit von ihrem Bestande die Existenz des Staats und damit die Möglichkeit eines menschenwürdigen Daseins abhängt. Wohl gibt es ein sittliches, durch die Geschichte geweihtes Band, das den Unterthanen nicht mit dem derzeitigen Reprä- sentanten der Staatsgewalt als solchem allein, sondern mit einem bestimmten Fürsten, einer bestimmten Dynastie verknüpft, und überall da, wo rie Erbmonarchie in langer ununter- brochener Folge besteht, wo, soweit die Erinnerung der Men- schen reicht, kein anderer als der berufene Thronfolger die Krone getragen, sollte und könnte ein solches Verhältniß als die kostbarste Frucht des unerschütterten Legitimitätsprincips sich entwickeln. Aber da, wo die Legitimität diese sittliche Wirkung nicht gehabt, läßt sie sich auch nicht als Rechtspflicht fordern. So ist die Legitimität denn keineswegs wirkungslos, weil sie, vom Besitze der Staatsgewalt getrennt, keine rechtlichen Wirkungen hat: sie ist die natürliche Basis eines Treuever- hältnisses, welches das Volk mit seinem legitimen Fürsten selbst dann noch verbindet, wenn Eroberung oder Usurpation das rechtliche Band zwischen beiden bereits gewaltsam zerrissen. Druc von F. A. Brockgaus in veipiig.