81. Geschichtlicher Überblick. Lübeck, 1143 durch Graf Adolf II. von Holstein ge- gründet, erlangte bereits 1226 die Reichsfreiheit. Seitdem er- litt die Stellung des zur Leitung der Angelegenheiten der Stadt berufenen Rates nach außen keine andere Beschränkung als die durch die Einsetzung eines kaiserlichen Schirmvogtes bedingte, die sich in der ersten Zeit nach Erlangung der Reichsfreiheit in der Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den Schirmvogt namens des Kaisers äußerte. Diese Ausübung hörte aber bald auf, und die Ableitung der Selbständigkeit des Rates von der kaiserlichen Machtvollkommenheit trat dann nur noch in die Erscheinung durch eine für die Überlassung der Regalien zu leistende Geldzahlung. Nach innen war der Rat anfangs in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung von jeder Mitwirkung der übrigen Bürger befreit, auch war seine Zusammensetzung ihrem Einfluß entzogen: er besaß das Recht der Selbstergänzung. Der Rat bestand aus vier Bürger- meistern und zwanzig Ratsherren. Er leitete alle Angelegen- heiten durchaus selbständig; er hatte ebenso die Entscheidung über Krieg und Frieden wie über alle Verhältnisse der inneren Verwaltung. Er übte die Gerichtsbarkeit aus und war auch in der Festsetzung und Verwendung der Einkünfte grundsätz- lich unbeschränkt. Aber gerade in letzterer Beziehung ver- mochte er seine volle Unabhängigkeit nicht immer zu behaupten, und die Verhandlungen mit den Bürgern, zu denen er sich im Anfang des 15. Jahrhunderts verstehen mußte, um eine not- wendig gewordene Vermehrung der Einnahmen durchzusetzen, führten dazu, daß er ihnen eine Mitwirkung bei den verwal- tenden Behörden (Kämmerei, Weinkeller, Wette, Marstall), ja sogar (1408) Anteil an der Ratswahl zugestehen mußte. Doch wurde schon 1416 die alte Ordnung der Dinge wiederhergestellt, Brückner, Lübeck. 1