4 Geschichtlicher Überblick. stände hervorgehenden Körperschaft auf ihre bisherigen Rechte verzichten wollten, während der Senat bereit war, sein Selbst- ergänzungsrecht aufzugeben. Aber*) nachdem der Gedanke einer Verfassungsrevision in einem Kreise junger Lübecker mannigfache Förderung und in den „Neuen lübeckischen Blättern“ ein Mittel gefunden hatte, auch weitere Kreise zu durchdringen, setzte Ende 1842 die Bürgerschaft selbst eine Kommission ein, die die Mängel der geltenden Verfassung darlegen und Vorschläge zur Abhilfe machen sollte. Der Senat erklärte schon Anfang 1843 seine Geneigtheit, die Ver- handlungen zur Revision der Verfassung wieder aufzunehmen. Im Juni 1844 erstattete die Kommission der Bürgerschaft ihren Bericht; am 2. November 1844 wurde eine gemeinsame „Verfassungs-Revisions-Kommission* des Senates und der Bürgerschaft eingesetzt. Nachdem man anfänglich wegen der Haltung der bürgerlichen Deputierten, die z. T. jeder Reform abhold waren, ein abermaliges Scheitern des Reformwerkes hatte befürchten müssen, fiel auf eine von der Kommission im April 1846 gestellte Anfrage, ob die Bürgerschaft künftig eine Repräsentativverfassung erhalten, oder ob das persönliche Stimmrecht der einzelnen Angehörigen der Kollegien von Be- stand bleiben solle, die Entscheidung zugunsten der ersten Alternative, d. h. für eine Repräsentativverfassung auf stän- discher Grundlage. Am 17. März 1848 erschien darauf der endgültige Bericht der Kommission mit dem Entwurf einer neuen Verfassung, der, im wesentlichen unverändert, am 8. April 1848, beschleunigt unter dem Druck einer inzwischen aufgetretenen Bewegung zugunsten des allgemeinen gleichen Wahlrechts, zum Gesetz erhoben wurde. Aber bei der An- nahme der Vorlage erklärte die Bürgerschaft, dem Eindruck jener Bewegung nachgebend, mit der die von den politischen Rechten ausgeschlossenen bloßen „Einwohner“ aktive und passive Teilnahme an den Wahlen verlangten, die Verfassung selbst in grundsätzlichen Bestimmungen für der Besserung fähig und bedürftig und sprach die Erwartung aus, daß eine *) Vgl. zum Folgenden Bruns, Verfassungsgeschichte, und die lebensvolle Darstellung von E.F. Fehling, Heinrich Theodor Behn, Bürgermeister der freien und Hansestadt Lübeck, 1906, S. 61#f.